Hallo Nayeli,
ich weiß gar nicht, warum du jetzt so stachelig bist. Du wolltest eine Antwort _ nun. mein Post #5 ist eine (wie ich finde) gute Antwort. Vorausgesetzt, der Vermieter war zur Erstellung des EA verpflichtet (es sich also z.B. NICHT um ein denkmalgeschütztes Haus handelt.) Aber das hast du ja sicher bereits recherchiert, BEVOR als du erwägt hattest, den Vermieter möglciherweise anzuzeigen.
Hier noch das Zitat aus dem Gesetz zur EA-Vorlage-Pflicht:
EnEV: §16(2)
"(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten
Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer
spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster
der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder
ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der
Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem
potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon
spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unverzüglich nach
Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu
übergeben. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber
bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen
selbständigen Nutzungseinheit.
...
(5) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler sind die
Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden."
Und noch einmal: Geld bekommst du dennoch nicht;)
Gruß,
anonym2