Beiträge von anonym2

    Hallo Nayeli,

    ich weiß gar nicht, warum du jetzt so stachelig bist. Du wolltest eine Antwort _ nun. mein Post #5 ist eine (wie ich finde) gute Antwort. Vorausgesetzt, der Vermieter war zur Erstellung des EA verpflichtet (es sich also z.B. NICHT um ein denkmalgeschütztes Haus handelt.) Aber das hast du ja sicher bereits recherchiert, BEVOR als du erwägt hattest, den Vermieter möglciherweise anzuzeigen.

    Hier noch das Zitat aus dem Gesetz zur EA-Vorlage-Pflicht:

    EnEV: §16(2)
    "(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten
    Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer
    spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster
    der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder
    ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der
    Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem
    potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon
    spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unverzüglich nach
    Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu
    übergeben
    . Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber
    bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen
    selbständigen Nutzungseinheit.
    ...
    (5) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler sind die
    Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden."


    Und noch einmal: Geld bekommst du dennoch nicht;)

    Gruß,
    anonym2

    Hallo,

    Wenn man sich jetzt die Stände auf den Heizungszählern anschaut habe ich über das Doppelte.

    Das Doppelte von WAS? Hast du denn die Nebenkostenabrechnung des Vormieters eingesehen?

    Der Vermieter wäre natürlich verpflichtet gewesen, dir einen EA vorzuzeigen. Wenn er dies nicht tat, beging er eine Ordnungswidrigkeit.

    Eine Anzeige dieser Ordnungswidrigkeit würde zwar dem Vermieter finanziell schaden - DIR aber keinerlei finanzielle Vorteile schaffen. Die Geldbuße des Vermieter bekommst nicht DU ausgezahlt;)

    Du erhältst ja eine Nebenkostenabrechnung, in der nach deinem Verbrauch bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten abgerechnet wird.

    Ich sagts schon immer: Besinders bei einem Mietverhältnis halte ich den EA für völlig uninteressant - er nützt in keinster Weise- wichtg für künftigen Mieter ist die Info, wie hoch die Nebenkosten (in EUR) sind und ob der Vormieter mit dem angesetzten Betrag immer gut auskam.

    Die Höhe der Heikosten (als Betrag inden NK) sagt ja einiges über den energetischen Zustand des Hauses aus.

    Eine Zahl in kWh/qma bringt einem Mieter überhaupt NICHTS!

    Das mit den Heizkosten und den Heizperioden hat anitari schon richtig angemerkt. Die NK werden ja auf das ganze Jahr umgerechnet. Im Sommer hast du dann ja dafür wesentlich weniger Heizverbrauch -im Winter eben mehr, logisch.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo HeidoD,

    du hast da einen ganz großen Gedankenfehler:

    Du hast einen Vertrag (hier: Mietvertrag) abgeschlossen. Diesen Vertrag kann man kündigen. Hierzu gibt es eine Kündigungsfrist. Diese ist einzuhalten.

    Vorzeitig aus einem Vertrag zu kommen, wäre Vereinbarungssache und auf Goodwill des Vertragspartners ausgerichtet - aber eben nicht zwingend zu erteilen.

    Du zeigst mit deiner Kündigung ja praktisch "nur" an, dass du von deinem Kündigungsrecht zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt Gebrauch machst.

    Fazit: Bis zum Ende deiner ganz normalen Vertragszeit (völlig egal, um welchen Vertrag es sich handelt), sind die jeweiligen Pflichten (hier: Mietzahlung) einzuhalten.

    Mögliche außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten bleiben natürlich im Rahmen der Gesetze bestehen - treffen aber eben hier in deinem fiktiven Fall - nach deinen Schilderungen- nicht zu.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung.

    Hallo zusammen,

    nach meinem Empfinden ist die Lage doch völlig eindeutig:

    Es wurde mit der neuen Mieterin ein Mietvertrag angeschlossen. (Hast du das Schriftstück/Mietvertrag mit eigenen Augen gesehen?)
    Damit ist die Sache für den Fragesteller erledigt. Er muss ab diesem Zeitpunkt (des Mietbeginns des neuen Mieters) keine Miete mehr bezahlen.

    Auch die Renovierungsfrage wurde mit dem Übergabeprotokoll/Endabnahme/Übernahmevereinbarung geklärt und ist damit erledigt.

    Wann der neue Mieter kündigt, ist nicht Problem des Fragestellers. Von einem Mietvertrag "abspringen", ist nicht möglich. Man kann ihn nur kündigen oder innerhalb von 14 Tagen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch nachen, WENN man die Wohnung vorher NICHT besichtigt hat (und kein Unternehmer ist).

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo Caitlin,

    mein Tipp:
    1. schönes Foto von der Küche machen - Anzeige in Zeitung und Internet machen - verkaufen.
    oder:
    2. Vermieter ein Kaufpreisangebot machen, so dass er einfach selbst die Küche erwerben kann und die Wohnung künftig MIT Küche vermieten kann.

    Dass sich rechtzeitig ein Nachmieter findet, der dem Vermieter passt UND der die Küche auch tatsächlich kauft, würde ich mich nicht. Der Nachmieter könnte sich -nach Mietvertragsabschluss- kurzfristig immer noch umentscheiden - und du kommst in absolute Zeitnot. Eine abgebaute Küche lässt sich auch schlechter verkaufen...

    Gruß,

    anonym2

    Hallo,

    unabhängig davon, ob die Klausel rechtswirsam ist -wovon ich hier laienhafterweise mal ausgehe- ist die Frist von "(k)einem Tag" natürlich viel zu kurz.

    Du als Vermieter hast ja das Recht, den Nachmieter auf seine "Tauglichkeit" zu überprüfen - sprich: du musst die Möglichkeit haben, die vorgelegten Unterlagen prüfen zu können (die da wären: Immatrikulationsnachweis/Bafögbescheid/ggf. Bürgschaft der Eltern - was auch immer, um nachzuweisen, dass der neue Mieter dem jetzigen Mieter finanziell und auch nach sonstigen Umstände gleichgestellt" ist. Dies ist nämlich das entscheidende Kriterium, ob der neue Mieter rechtlich als "potentieller/akzeptabler Nachmieter" gilt.

    Demnach müsste der jetzige Mieter noch mindestens mal die Miete für März bezahlen.

    Soweit meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung.

    Gruß,
    anonym2

    Nachtrag: Der Anwalt kann unmöglich ein Fachanwalt für Mietrecht sein, wenn er das genau so gesagt hat, wie von dir geschrieben....

    Hallo Flora25,

    Kündigungen des Mietvertrages müssen zwingend schriftlich erfolgen (BGB §568 (1)).
    Da du noch die Wohnungsschlüssel hast, gehe ich davon aus, dass auch noch kein neuer Mieter in der Wohnung wohnt.

    Daher besteht dein Mietverhältnis ganz normal weiter (man muss ja nicht in seiner Wohnung tatsächlich wohnen) - und du musst natürlich ganz normal weiter Miete dafür bezahlen.

    Ergo: Ganz schnell zum nächstmöglichen Termin schriftlich kündigen (im Moment noch möglich zum 31.05.2017, wenn Vermieter die Kündigung bis zum 3. Werktag des März` erhält).

    Gruß,
    anonym2

    Hallo,

    Ich habe doch geschrieben dass wir schriftlich die Kündigung auf Vorbehalt weggeschickt haben und es vorher telefonisch besprochen hatten. ....

    Du hast den Inhalt meines Posts nicht verstanden. Normalerweise gibt es keine "Kündigung unter Vorbehalt" bei Mietverträgen.

    Ihr habt also ganz normal gekündigt. Es kann aber eben gut sein, dass es sich die Wohnungsbaugenossenschaft noch einmal überlegt und euch keine andere Wohnung zur Miete anbietet. - Das meinte ich mit meiner Frage: "Habt ihr diese Vereinbarung der Rückabwicklung auch schriftlich?"

    Zu der Frage mit der (teilweisen) Übernahme der Renovierungskosten kann ich leider keinen hilfreichen Tipp geben....(zu speziell; müsste man wieder die genaue Formulierung im MV kennen)

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine rechtsberatung

    ...haben der Vermieter und ich das so telefonisch besprochen.....

    Oh, oh, gaaaaaanz schlecht. Gibt es das auch schriftlich?

    Ich finde, man sollte bereits Eltern dazu verpflichten, ihren Kindern eine wichtige Regel ans Herz zu legen;)

    "Wichtige Dinge/Absprachen/Kündigungen/Vereinbarungen/Käufe/Verkäufe usw. sollte man immer SCHRIFTLICH fixieren!"

    Die mündlichen Vereinbarungen sind zwar (zumeist) wirksam - allein scheitert deren Durchsetzung an der fehlenden Nachweisbarkeit, wenn sich der Vertragspartner auf einmal nicht mehr daran "erinnern" kann.

    Nachtrag:

    ...verstehe auch nicht so gut was der inhalt vom mietvertrag sagt, ....

    NIEMALS unterzeichnet man einen Vertrag, deren Inhalt man nicht lesen/übersetzen kann!
    Notfalls hätte es hierfür einen zugelassenen Übersetzer gebraucht, der den Vertrag (notariell -?- beglaubigt) übersetzt hätte...

    Dem schließe ich mich an.

    Spätestens im Mietvertrag hätten Sie erkennen können, dass die Heizkosten dochnicht in den Nebenkosten enthalten sind - und damit hre Unterschrift einfach nicht unter den Mietvertrag setzen dürfen.

    Haben Sie sich die Wohnung/Haus vorab angeschaut?

    Falls nicht, könnte Ihnen ein 14tägiges Widerrufsrecht (siehe BGB) zustehen - allerdings NUR, wenn der Vermieter "Unternehmer" im Sinne des Gesetzes ist.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo Sunnyara,

    die richtige Reihenfolge wäre:
    1. jetziger Mieter kündigt die Wohnung
    2. Vermieter akzeptiert dich als Nachmieter und Du + Vermieter schließen Mietvertrag ab.
    3. Erst jetzt wird Kauf der Einrichtung des jetzigen Mieters in Erwägung gezogen bzw. vollzogen.

    Die Vorgehensweise des jetzigen Mieters ist illusorisch - und kein vernünftiger Interessent sollte sich vorab darauf einlassen.
    Was du machen könntest: dem jetzigen Mieter mitteilen, dass du -falls/nachdem du den Mietvertrag erhalten hast- an einem Kauf der Einrichtungsgegenstände (soweit sie tatsächlich dem Mieter gehören) interessiert bist.

    Meiner Meinung nach können die Kosten für die Badmodernisierung, die der jetzige Mieter durchgeführt hat, NICHT auf dich abgewälzt werden. Das muss der jetzige Mieter mit dem Vermieter besprechen.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung.

    Nein. siehe

    BGB §548:

    "(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
    (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
    (3) (aufgehoben)"

    Gruß,
    anonym2

    ...das wird dir dann der Anwalt sagen (meines Wissens nach muss die Gegenpartei erst zahlen, wenn es ein Gericht verfügt hat/ es also zur Klage kommt).

    ABER: Eigentlich ist es doch so: Wenn der Vermieter nach eurem Auszug/Wohnungsübergabe doch noch einen (versteckten) Schaden entdeckt, so muss er euch erst die Möglichkeit geben, diesen selbst zu beheben (bzw. beheben zu lassen). Erst dann kann er selbst in Aktion treten und die Reparatur in Auftrag geben. Erst dann kann er auch diese Reparatur euch in Rechnung stellen. Und dann könnt ihr natürlich Belegeinsicht fordern.

    Also könnt ihr euch -meinem Gefühl nach- erst einmal bis 28.02. ruhig zurücklehnen. Dann eine letzte Mahnung mit Fristsetzung - oder einfach direkt einen Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen. Einen Anwalt würde ich (!) noch nicht beauftragen.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung.

    Hallo Icke3287,

    warum geht ihr davon aus, dass ein Abzug erfolgt?

    Habt ihr einen Schaden hinterlassen? Wurde eine ordentliche Wohnungsübergabe durchgeführt? Was wurde da angesprochen?

    Ein bischen mehr Input, bitte...

    Gruß,
    anonym2

    Hallo anitari,

    ... und die letzte Mieterhöhung, da mögliche Maximum vorausgesetzt, mindestens 3 Jahre her ist.
    ..
    Gemäß § 558 BGB darf die Miete um maximal 20 %, mancherorts nur um 15 %, binnen 3 Jahren erhöht werden

    Du hast dich etwas unglücklich ausgedrückt. Der Fragesteller könnte denken, erst nach 3 Jahren kann die Mieterhöhung erfolgen. Dies ist jedoch falsch.

    Richtig ist (meines Wissens nach): Mieterhöhung ist immer bereits nach 1 Jahr möglich - und zwar gerechnet von der letzten Erhöhung, unabhänig davon, wer der Vermieter ist -also auch bei einem Vermieterwechsel. Die Mieterhöhungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren dürfen jedoch zusammen 20% (bzw. in einigen festgelegten Regionen 15%) nicht überschreiten.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    ... das gilt aber eben NUR, wenn die Immobilie WÄHREND der Mietdauer des Mieters in eine Eigentumswohnung umgwandelt wurde.

    Soweit mein unverbindlicher Kenntnisstand;)

    Wenn ich da falsch liege, kannst du mich gerne korrigieren, Akkarin.
    Ich lerne gerne dazu.

    Gruß,
    anonym2