Als Vergleich kann ich sagen, dass bei uns der Schätzwert sich immer auf den Verbrauch der anderen Zähler in der Wohnung bezog.
Beiträge von SchubertH
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Anmerkung zum Kaltwasserzähler: Für Neubauten gilt mit Ausnahme von Bayern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt die Pflicht zum Einbau.
Ansonsten höre ich das in den letzten zwei drei Jahren sehr oft mit den fehlenden Zählern. Irgendwie scheinen die ausführenden Firmen in kurzer Zeit überfordert zu sein. Woher sollte man auch wissen, dass in Mietshäuser an Heizung und Wasser sowas seltsames wie Zähler verpflichtend sind...
In diesem Forum ist auf sachliche Audrucksweise zu achten!
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Die Abrechnung wird für den 01.10.15-30.09.16 gelten und anteilig auf eure Wohndauer berechnet sein. Der Vermieter hat also noch Zeit bis Ende September, um euch die Abrechnung zuzustellen.
Aufgrund der erwarteten Nachzahlung kann eine Verechnung stattfinden.
Zum Verständnis: wenn jahrelang keine Nebenkostenabrechnung erstellt wurden, wurde jetzt Heizung nach qm abgerechnet und Warmwasser auf welcher Basis?
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Müssen die Modernisierungekosten auf alle vorhandenen Wohnungen, also auch die neuen - erst entstandenen - umgelegt werden?
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Wenn Sie noch den ganzen Mai Miete zahlen, brauchen Sie auch die Schlüssel nicht vorzeitig abgeben.
Will der Vermieter Besichtigungen mit Nachmietern durchführen, muss er Ihnen das zwei Tage vorab ankündigen. Mehr als zwei Besichtigungen pro Woche müssen Sie nicht durchführen und auch nur zu den üblichen Zeiten, wenn Sie nicht arbeiten. Also entweder Abends oder z.B. am Samstag für 1-2 Stunden.
Möchte der Vermieter jederzeit und rund um die Uhr die Wohnung Interessenten zeigen, kann er den Mietvertrag jederzeit vorzeitig aufheben und Ihnen die Mietzahlung erlassen/erstatten.
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Das Übergabeprotokoll dient nicht dazu einen subjektiv "ordnungsgemäßen Zustand" zu dokumentieren, sondern nur dazu überhaupt den Zustand bei Anmietung zu dokumentieren. Ein Tür mit einem faustgroßen Loch in der Mitte ist ebenso ordnungsgemäß wie ein Tür ohne, es ist nur die Frage ob man das so angemietet hat.
Da müsste Odenwälderin nun in das Übergabeprotokoll sehen, ob die aufgelisteten Dinge dort explizit als Mängel bezeichnet werden. Dann muss der Vermieter diese auch beseitigen.
Und selbst wenn nur der Zustand bei Anmietung dokumentiert wird, wird im Übergabeprotokoll kaum stehen, dass für alle aufgelisteten Punkte der Mieter die Mängelbeseitigung übernimmt. Dann ist wieder der Vermieter in der Pflicht.
So ganz vestehe ich wie gesagt das Herumeiern auf Vermieterseite nicht. Fugen in Feuchträumen sind alle paar Jahre fällig. Im Zweifelsfall lässt Odenwälderin die Fugen noch komplett durchschimmeln und kaputt gehen. Spätestens, wenn die Fugen undicht werden, muss der Vermieter so oder so ran.
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Wenn ihr wollt, könnt ihr euch für das Kellerschloss ja die Rechnung zeigen lassen.
Allerdings gilt: Schlüssel abgegeben, Wohnung übergeben und zwar mit allen Mängeln. Ein Recht auf Zutritt für weitere Mängelbeseitigungen gibt es dann nicht mehr.
Welche der genannten Mängel stehen eigentlich überhaupt im Übergabeprotokoll, sodass sich der Vermieter darauf berufen kann?
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Ansonsten, wenn man eine Wohnung mit teils verschimmelten Fugen anmietet, sollte man sich halt nicht wundern, das man auch eine Wohnung mit teils verschimmelten Fugen bekommt.
Gefühlt würde ich aber denken, das sich das sich dieser Standard evtl. auch in deinem Mietpreis wiederspiegelt?Das ist ja jetzt nicht unüblich, dass bei Wohnungsübergabe zig Mängel auffallen und vermerkt werden. Vielleicht spiegelt sich da also weniger der Mietpreis wider als der Typ Mensch des Vermieters.
Aber zurück zum Thema: Mietvertrag raus holen und genau lesen, wo ihr die Mängel eingetragen habt.
Das Übergabeprotokoll - das beide Seiten unterschreiben - dient dazu festzuhalten, dass sich die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Vermerkt werden Mängel, die dem entgegen stehen.Steht dort also sowas:
"Nach Besichtigung wird festgelegt, dass die Wohn- und Nebenräume sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden, mit Ausnahme folgender Mängel:"
...und sind dort die Schimmelschäden festgehalten, dass stehen diese einem ordnungsgemäßem Zustand entgegen. Mir ist nicht klar, auf welcher Grundlage sich der Vermieter um den (üblichen, regelmäßigen) Tausch von Silikonfugen drücke möchte.
Alternativ kannst du die Fugen natürlich erst mal noch ein Jahr komplett durchschimmeln lassen. Dann hat sich der Zustand gegenüber dem Einzug verschlechtert und der Vermieter ist verpflichtet den zur Wohnungsübernahme vorhandenen Zustand wiederherzustellen. Da es "leicht schimmelige" Fugenmasse noch nicht im Baumarkt gibt, wird wohl eine komplette Erneuerung unumgänglich sein.
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Ein geringfügig beschäftiger Hausmeister (Mieter im Haus) ist auf der Nebenkostenabrechnung mit 2100€/Jahr auf die Mietparteien umgelegt.
Der Vermieter verweigert für diese Kosten jedoch eine Bescheinigung über Haushaltsnahe Dienstleistungen, weil dies für geringfügig Beschäftige nicht nicht zulässig wäre.Zurecht oder wird hier Schwarzarbeit auf die Mieter umgelegt?
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Bei teilweise geeichten und teilweise nicht geeichten Zählern allerdings dann eben auch zum Nachteil der Mieter mit geeichtem Zähler, denn die Gesamtkosten (Hauptzähler) werden ja immer auf die Mietparteien verteilt.
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Sie kommen so oder so nicht um eine Zahlung der Kosten drumrum.
Nicht geeichte Wasserzähler stellen höchstens eine Ordnungswidrigkeit dar.
Ihren Widerspruch hierzu müssen Sie begründen, d.h. Sie müssen die Unrichtigkeit der Messwerte nachweisen.
Das dürfte schwierig und teuer sein.
Ob sich dieses Bimbamborium für Sie rechnet, bezweifele ich.
Letztendlich müsste dann der Verbrauch auf die Wohnfläche umgerechnet werden und das wäre genauso genau als der jetztige Zustand.
Ich verweise nochmal auf #2.Hallo,
sie verweisen auf #2. Dort steht allerdings im Link genau das Gegenteil ihrer Behauptung, dass die Mieter nachweispflichtig sind:
"Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung der Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen."Ein Nachweis ist aber nicht mehr möglich, da die Zähler bereits ausgetauscht wurden. Auch auf ein mögliches 15% Kürzungsrecht nach §12 Heizkostenverordnung gehen Sie nicht ein.
Zuletzt steht auch die Frage im Raum, ob die auf die Mietparteien umgelegten Ablesekosten rechtens sind, da nicht geeichte Zähler nicht abgelesen werden müssen (da Nutzung der Zählerstände zur Abrechnung nicht erlaubt ist).
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Eine Verteilung der Eichkosten (und ebenfalls einem Tausch statt Neueichung) über einen Eichservicevertrag wäre die faire Variante. Es ist dem Vermieter aber auch gestattet die Eichkosten im anfallenden Jahr komplett umzulegen.
Schön/nett ist das allerdings nicht, wenn der Mieter kurz danach auszieht. Deshalb auch die Frage, ob der Tausch dieses Jahr aufgrund der 5 Jahre notwendig ist oder ob dem Mieter mit einem vorzeitigen Tausch eins reingewürgt werden soll...
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Ja, vermutlich sind das dann Detailfragen für den Anwalt.
Interessant wäre aber, ob auch die Nebenkostenabrechnungen der Mietparteien betroffen sind, deren Zähler geeicht waren. Diese hatten ja zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit zu wissen, dass die Zähler anderer Mietparteien jahrelang ohne Eichung abgelesen wurden.
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Hallo,
Vermutlich nur die aktuelle. Nach § 556 (3) BGB beträgt die Widerspruchsfrist 12 Monate.
Vielleicht ist hier noch der Zusatz "es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten." insofern interessant, falls es nicht Aufgabe des Mieters ist die Eichung der Geräte regelmäßig zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ist der Ablauf der Eichung einer Mietpartei jetzt erst aufgefallen.Die Mietpartei hat die abgelaufene Eichung im Rahmen eines durchgeführten Zählertausches gemeldet (danach). Die betroffenen Zähler wurden bereits entfernt.
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Aber bitte prüfen, ob der Zählertausch dieses Jahr überhaupt notwendig ist (Eicheintrag Jahr 2011).
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Hallo,
in einem Mehrparteienhaus ist ein Teil der Warmwasserzähler geeicht, ein Teil jedoch bereits seit 7 Jahren nicht mehr geeicht. Dennoch wurde bisher verbrauchsabhängig anhand der jährlichen Ablesungen abgerechnet.
Eine Mietpartei beanstandet nun die Nutzung abgelaufener Zähler. Welche Nebenkostenabrechnungen sind nun anfechtbar?
1. Die Abrechnungen der Mietparteien mit abgelaufenen Zähler
2. Alle Abrechnungen, da nicht geeichte Zähler wie "nicht vorhanden" gelten und eine rechtssichere Zuordnung der Warmwasserverbräuche nach Verbrauch nicht möglich ist.Und weiter:
Ist nur die aktuelle Nebenkostenabrechnung anfechtbar oder sind die Abrechnungen der letzten 7 Jahre rückwirkend noch anzufechten, da den Mietparteien die abgelaufene Eichung der Zähler erst jetzt bekannt wurde.Und zusätzlich:
Die Ablesekosten wurden auf die Mietparteien umgelegt. Sind diese zu erstatten, da eine nicht verwendbare Ablesung der Zähler gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt und den Mietparteien nicht zuzumuten ist.
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