Beiträge von BMF2209

    @hhamburg: Müll? Die Küche funktioniert bis auf dem Backofen/Herd aus der Steinzeit einwandfrei.

    Was ich mit "nichts zu finden" gemeint habe ist, das ich im Mietvertrag nichts über den Eigentümer der Küche finden konnte. Da steht nur: vermietet werden x Zimmer, 1 Küche und ein Badezimmer. Keine Klausel wer was bei Auszug zu behalten hat. Außerdem wurde von der Küche nur die Spüle benutzt. Es wurde kein Kaufvertrag mit dem Vormieter abgeschlossen. Die Küche stand da, als wir eingezogen sind. Außerdem hat der Vermieter nach ein paar Jahren gewechselt. Sorry wenn ich so blöde Fragen stellen tue, bin nur etwas verwirrt, weil ich nach Google-Suche das hier gefunden habe:


    "Dazu gehört beispielsweise auch die Einbauküche: Hat der Mieter diese Einbauküche vom Vormieter erworben, so muss er sie beim Auszug entfernen. Hat der Vormieter jedoch seine Küche bei seinem Auszug einfach in der Wohnung belassen, und sie ging nicht durch Kauf in den Besitz des Mieters über, so muss er sie auch nun nicht entfernen".

    Quelle: http://www.immo-magazin.de/mietrecht-vermieter-darf-eigentum-des-mieters-nicht-einfach-entsorgen/

    LG

    Bmf

    Hallo zusammen,

    eine rein fiktive Frage.

    Person A und B haben mehrere Jahre eine Wohnung gemietet. Nun sind die beiden in eine neue Wohnung gezogen. Der Vermieter möchte die alte Wohnung kernsarnieren und besteht darauf das A und B die Küche entsorgen, die der Vormieter in der alten Wohnung gelassen hat.

    Die Frage ist jetzt: Wer ist für die Entsorgung zuständig. Im Mietvertrag von A und B ist zum Thema Küche nichts zu finden. Desweiteren droht der Vermieter A und B mit einer kostenpflichtigen Entsorgung, sollte die Küche von A und B nicht selbst zum Sperrmüll bringen. Ist das rechtens?

    Liebe Grüße

    BMF

    Zitat

    Ich fühle mich sehr wohl in meiner Wohnung und möchte eigentlich nicht ausziehen oder kleinbeigeben, aber ich möchte ungern weiter mit diesem Betrüger unter einem Dach leben.

    Naja, wenn er nach der Gerichtsverhandlung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird, hat sich das Problem doch gelöst :)

    Hallo Summerfeeling,

    ich würde eher mal zu einem klaren Nein tendieren. Um ehrlich zu sein, empfinde ich das Verlangen des Vermieters als große Frechheit

    Begründung: Den Vermieter geht es einen feuchten Kehricht an, wann und wie oft die Mieterin Besuch empfängt (dauerhaft sind sogar . maximal 6 Wochen am Stück möglich). Desweiteren ist die Mieterin Vertragspartner und nicht der Besucher, heißt soviel wie der Besucher (bzw. der Mann) braucht nichts zu unternehmen.

    Einzig wenn die Mieterin plant mit dem Mann in die von ihr angemietete Wohnung zusammenzuziehen , muss der Vermieter informiert werden.

    Gruß

    BMF

    -Keine Rechtsberatung-

    Mal ganz im Ernst: bin auch vor kurzem mit meiner Freundin umgezogen und habe jetzt das Vergnügen mit einer Dame älteren Semesters als Nachbarin, die unter uns wohnt. Sie beschwert sich auch andauernd, dass wir zu laut wären und meint sogar mich beim Klavierspielen/Aufnehmen zu hören (was absolut lächerlich ist, da ich A) ein E-Piano habe und B) ausschließlich mit Kopfhörern arbeite).
    Meine Devise:
    Mit Vermieter/in ein Gespräch unter 4 Augen führen, die Problematik ruhig und sachlich schildern und der Käse ist gegessen.

    Wie H Hamburg bereits erwähnt hat: Manchen Menschen kann man es einfach nicht Recht machen.

    Ansonsten fällt mir dazu noch folgender Song ein: https://www.youtube.com/watch?v=5wU1Dr5Vj_w

    Gruß

    BMF

    Zitat

    was von "Krieg" gefaselt und behauptet, sowas wie über die 3 Monate gehende Kündigungsfrist gäbe es gar nicht mehr

    Naja, mein Vermieter hat nichts vom Krieg erzählt, und Syrer ist er auch nicht, sondern Schwabe :)

    Allerdings hat der Hinweis mal ins BGB zu gucken, ihm die Augen geöffnet.

    Berny: Natürlich :)

    1. Es ist eine ordentliche Begründung in der Eigenbedarfskündigung angegeben worden.

    Kleiner Auszug: "Die von Ihnen innegehaltene Whg. benötige ich derzeit, da es für mich unmöglich ist die lange Strecke zwischen A (Arbeitsort) und B (Hauptwohnsitz) hin und zurück zu fahren...."

    2. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist richtig.(6 Monate)

    3. Die Kündigung wurde pünktlich eingeworfen (01.01.17) (Die letzten Schreiben wurden immer Mitte des Monats eingeworfen).

    Wir gehen zumindest davon aus, dass alles seiner Richtigkeit entspricht. Auch wenn in uns beiden der Verdacht aufkeimt, dass der Eigenbedarf nur ein Vorwand ist um die Wohnung zu renovieren und dann teurer weiterzuvermieten.Wir haben keine Lust mehr uns mit dem Vermieter rum zu ärgern. Frei nach dem Motto: Der Klügere gibt nach (oder gibt jetzt auf, je nach dem). Außerdem suchen wir langfristig nach etwas Größerem.

    Grüße

    BMF

    Hallo zusammen,

    danke für die schnellen Antworten.

    Berny: Wir würden nur antworten, wenn wir dazu in irgendeiner Weise dazu verpflichtet sind. Das Verhältnis zum Vermieter ist ziemlich abgekühlt, wenn nicht sogar tiefgefroren :(


    anitari: Ja, wir haben soweit wir es für nötig empfunden auf die Schreiben reagiert.

    Hier ein kurzer Überblick:

    1. Kündigung:

    "Hiermit kündigen wir Ihnen wegen Eigenbedarf".

    2. Kündigung (kam 3 Tage später)

    "Hiermit kündigen wir Ihnen wegen Eigenbedarf zum xx.xx.xxxx."

    3. Kündigung (kam ca. 14 Tage später)

    Hiermit kündigen wir Ihnen wegen Eigenbedarf, weil der Vermieter unsere Whg. beziehen möchte.

    Erstmalige Reaktion von uns:

    Widerspruch auf Grund der Tatsache, dass Benotung der Diplom-Arbeit meiner Freundin noch aussteht und ein kurzfristiger Umzug, da nicht feststand wo sie eine Arbeitsstelle annehmen würde (Berlin/Hamburg/Frankfurt/München), eine Doppelbelastung darstellen würde.

    - Daraufhin 1 Jahr Ruhe -

    Sommer 2016:

    Vorfall: Nachbarn machen in der Küche nach 22:00 (das heißt sie unterhalten sich bei angekippten Fenster) Krach. Vermieter der nebenan wohnt fühlt sich dadurch belästigt. Prompt flattert Kündigung Nr. 4 ins Haus. Neben Verboten und Anschuldigungen wird erneut wegen Eigenbedarf gekündigt. Zitat: "Hiermit kündige ich erneut wegen Eigenbedarf". Die Kündigungsfrist wird missachtet. Diese wird auf 3 Monate festgesetzt. Da wir aber seit über 5 Jahren hier wohnen, beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate.

    Reaktion von meiner Seite:

    Höflich aufgesetztes Schreiben, dass die Kündigungsfrist 6 und nicht 3 Monate beträgt.

    3 Wochen später: Schreiben vom Anwalt des Vermieters, mit der Bitte um Stellungnahme zur Wohnsituation, bzw. wann wir gedenken auszuziehen, plus dem Angebot einer gütlichen Einigung.

    Unsere Reaktion: Stellungnahme wurde geschrieben, per Einschreiben an den Anwalt und Kopie an Vermieter per Post gesendet, mit dem Hinweis, dass auch wir an einer gütlichen Einigung interessiert sind. Zusätzlich die Anfrage (schriftlich) an Anwalt und Vermieter mit welchem Procedere denn weiter verfahren wird. Das war im Oktober 2016. Seitdem keine Reaktion seitens Anwalt oder Vermieter.

    Februar 2017:

    Erhalt der Kündigung Nr. 5:

    Entspricht allen gesetzlichen Anforderungen, ist in unseren Augen unanfechtbar. Hinweis vom Vermieter, dass wir auch früher bzw. innerhalb eines Monats den laufenden Mietvertrag beenden können. Eine gütliche Einigung wird als gescheitert angesehen.

    Bisherige Reaktion von uns: Keine.

    Grüße

    BMF

    Hallo liebes Forum!

    Wir (meine Freundin und ich) haben mittlerweile die 5. Kündigung auf Grund von Eigenbedarf erhalten.

    Diese entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wir sollen nun zum 31.07.2017 ausziehen.

    Soweit, so gut.

    Wir sind auch mittlerweile schon auf der Suche nach einer neuen Wohnung. Die Frage die sich uns nun stellt ist: Sind wir verpflichtet auf das Kündigungsschreiben in irgendeiner Weise zu antworten, bzw. gibt es irgendeinen Paragraphen der uns dazu verpflichtet, oder müssen wir nicht auf das Schreiben reagieren?

    GLG

    BMF

    Es kommt darauf an, was ihr erreichen wollt.

    Naja, wohnen bleiben wollten wir hier schon eine Weile noch.
    Gab ja insoweit nie Streß, weder mit den Nachbarn, noch mit dem alten VM. Beim neuen VM gibt es nur Ärger.

    Schauen wir mal, ob in den nächsten Tagen/Wochen noch eine Reaktion seitens des VM kommt. Eigentlich müsste ja, wenn er zu seinen Anwalt marschiert um eine Räumungsklage zu beantragen, dieser ihn darauf hinweisen, dass die Kündigung vorne und hinten nicht stimmt....

    Warten wir's mal ab :)

    LG

    BMF

    Hallo zusammen,

    mir sind noch weitere Punkte aufgefallen.

    Daher nochmal eine kurze Zusammenfassung:

    1. Das "Kündigungsschreiben" (Eingang 10.08.2016):

    Sehr geehrte Herr/Frau XY

    "Hiermit kündige ich Ihren Mietvertrag vom 15.02.2011 wegen Eigenbedarfs fristgerecht zum 30.11.2016."

    Die Fragen, die sich mir stellen, sind:

    - da das Schreiben am 10.08, eingegangen ist, verlängert sich die Kündigungsfrist doch automatisch um einen Monat, da die Kündigung doch bis spätestens zum 03.09.2016 hätte eingehen müssen?!

    - Besteht nicht gemäß BGB eine 6-monatige Kündigungsfrist, anstatt einer 3-monatigen Kündigungsfrist, da die "Wohnzeit" über 5 Jahre beträgt? (von Mai 2011 bis zum heutigen Tag)?

    - Wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet, muss er doch einen Grund angeben, bzw. detailiert angeben was es mit der Eigenbedarfskündigung auf sich hat, bzw. für wen und warum?!

    - Muss nicht ein Widerspruchsrecht gemäß §574 BGB angegeben werden?

    Hinzu kommt, dass wir auf der Suche nach Wohnungen auf eine Anzeige des Vermieters gestoßen sind, wo eine 5-Zimmer Wohnung angeboten wird. Die Frage die sich mir stellt: Wenn eine Wohnung verfügbar ist, warum wird diese nicht für Eigenbedarf verwendet?

    2. "Auf unsere Anfrage vom 17.06. haben sie nicht reagiert, wann wir mit der Übergabe der Wohnung rechnen können."

    - Fakt ist, wir haben reagiert: Via E-mail. Und sogar Antwort des Vermieters erhalten, dass er die Wohnung dringend renovieren möchte. Den E-mailverkehr haben wir natürlich abgespeichert.

    Meine Frage ist nun: Wie ist das weitere Vorgehen? Muss ich einen Anwalt einschalten? Kann die Kündigung ignoriert werden, da sie ja scheinbar unwirksam ist?

    Danke im Voraus für die Antworten!

    GLG

    BMF

    Ja einfach ignorieren aber bitte nicht wundern falls nach Ablauf der Frist eine Räumungsklage eintrudelt.

    VG Syker


    Jetzt bin ich aber verwirrt. Wie kann denn mit einer ungültigen Kündigung eine Räumungsklage bewirkt werden?

    Muss der VM vor Gericht nicht beweisen (wenn es soweit kommen sollte), dass "dem Gesetz entsprechend" gekündigt wurde?

    Hinzu kommt noch dass im MV steht, dass nach 5 Jahren Mietzeit sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate und nicht auf 3 Monate beläuft. Uns wurde zu einer Frist von 3 Monaten gekündigt. Dadurch wird die Kündigung doch erst Recht unzulässsig oder nicht?

    GLG

    BMF

    1.) Ja wenn der Eigentümer einverstanden ist.

    Definitiv nein! Der Eigentümer ist die WG und es existiert weder schriftlich noch mündlich ein Einverständnis.

    2). Ja wenn der VM noch Hausrecht in der WG hat.

    Wie kann man sowas feststellen? Im MV steht nichts darüber

    3.)Ist das überhaupt ein Fluchtweg? Ansonsten ja ist sein Eigentum

    Hat sich erledigt, Fenstergriff ist wieder dran, nachdem sich ein Mitbewohner (angehender Jurist) lauthals beschwert hat :)

    4)."Muss bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf nicht angegeben werden, warum Eigenbedarf besteht?"

    " Dies ist höchstens als Einleitung gültig"

    Wie ist denn demnach zu verfahren? Einfach die "Kündigung" ignorieren?