Für einen Widerspruch wegen Härtegründen hat bis 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist Zeit, von daher sehe ich da erstmal keinen Anlass, das frühzeitig zu tun. Bei der langen Kündigungsfrist kann man dann ja auch mal noch mit dem Vermieter sprechen, wenn es Probleme bei der Wohnungssuche gibt. Den Widerspruch kann man dann kurz vor Fristablauf immer noch einlegen.
Beiträge von Schweinchenfan
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. Ich bin mir nur nicht so sicher, ob eine vollständige Überlassung vs Überlassung einzelner Wohnräume rechtlich einen Unterschied
Überlassung einzelner Räume: §553 BGB
Vollständige Überlassung an dritte: §540 BGB
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da die eine Glasscheibe mehr dafür nicht ausreicht, sondern es müssten schon Isolierglasfenster sein, um eine Kostenersparnis erreichen zu können.
In der Praxis wird es heute kein Fenster geben, was nicht eine Energieersparnis bringt. Einfach verglaste Fenster haben U-Werte von fast 5, ein Standardfenster nach GEG höchstens 1,3.
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Eine Mieterhöhung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, nur weil die Modernisierungsmaßnahme bzw. die Erhöhung nicht angekündigt wurde. Sie kann nur erst nach weiteren 6 Monaten verlangt werden (§559b BGB).
Außerdem könnte es meiner Meinung nach auch sein, dass ein einzelnes Fenster unter §555c, Absatz 4 (unerhebliche Einwirkung auf die Mietsache und unerhebliche Mieterhöhung) fällt, sodass die Ankündigungsvorschriften aus den Absätzen 1 bis 3 nicht gelten. Zumindest aus eigener Erfahrung würde ich das so sehen. Ein einfaches Fenster kostet mit Einbau wenige 100 € und führt damit auch nur zu einer Mieterhöhung im kleinen einstelligen Euro-Bereich, wenn überhaupt nach Abzug der Instandhaltung. Als Vermieter würde ich mir nicht mal den Aufwand dieses Schreibens machen, wenn es wirklich nur um ein einzelnes Fenster geht.
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Ich hatte mal gelesen, dass es immer zuerst Mieterhöhung und dann Erhöhung wg. Modernisierung erfolgen muss
Muss nicht, ist für den Vermieter aber besser. Dann kann er in der Regel höher erhöhen, weil er erst das Maximum der Vergleichsmiete angehen und danach noch über die Modernisierung darüber hinaus erhöhen kann.
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Auch bei einem Abriss werden oft aus Kostengründen die Tapeten vorher entfernt. Wir haben das auch gemacht, weil es wesentlich billiger ist, die Steine und Putz der Wände als sauberen Bauschutt zu entsorgen als als nicht verwertbare Baumischabfälle, weil noch Tapete dran klebt. Per se macht die Forderung vom Vermieter daher schon Sinn. Entfernen von Dübeln ebenso, allerdings nicht das zuspachteln.
Die Frage ist, ob der Vermieter das fordern kann. Dazu müsste man wissen, was im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen steht und wie die Wohnungen übergeben worden waren.
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Grundsätzlich ist eine Erhöhung der Miete nach §558 (ortsübliche Miete) und §559 (Modernisierung) zeitlich so nah aufeinander möglich, das gestattet §558 explizit. Erhöhungen der Nebenkostenvorauszahlungen bleiben unberücksichtigt, hier werden ja nur entstandene Kosten weitergegeben.
Allerdings sollte man sich die Mieterhöhungen selbst in Detail näher anschauen. Ein Instandhaltungsanteil von nur 10 % ist m.M.n sehr gering. Der pauschale Ansatz bei kleineren Maßnahmen sieht 30 % vor, hier könnte man vom Vermieter eine Erklärung verlangen, warum er den Anteil als so gering annimmt. Eine Tür muss instandgehalten werden, die Modernisierung ist nur der Mehrwert z.B. an Dämmwert, Lichteinfall,..., nicht die Tür an sich bzw. der Ein- und Ausbau. Andererseits - die Glasbausteine würden tatsächlich ewig halten, ohne Instandhaltungen, sind aber energetisch eine Katastrophe. Von daher ist das vielleicht auch so in Ordnung.
Die Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete dagegen ist meiner Meinung nach sehr weit entfernt von ausreichend begründet. Gibt es einen Mietspiegel, wo der Vermieter die genannten Zahlen hernimmt? Oder handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach nur um Angebotspreise aus Inseraten? Der Vermieter muss klar benennen, wie er auf die ortsübliche Vergleichsmiete kommt, damit du das überprüfen kannst. Hierbei muss es sich um tatsächlich vereinbarte Mieten im Mietvertrag oder nach Mieterhöhungen aus den letzten Jahren handeln, entweder in einem Mietspiegel oder als konkret benannte Vergleichswohnungen.
Andererseits: solltest du der Meinung sein, dass die genannten Preise tatsächlich realistisch sind und ggf. auch ein Mietspiegel existiert oder der Vermieter einen eigenen Immobilienbestand hat, aus dem er Vergleichswohnungen nehmen kann, dann wäre es evtl. schon eine Überlegung wert, dem einfach zuzustimmen. Aus meiner Sicht ist eine Erhöhung um 61 € bzw. 91 € incl. Modernisierungserhöhung, wenn auch 150 € möglich wären (20 % bei 750 € Kaltmiete) nicht so schlecht für dich. Danach muss die Miete mind. 15 Monate unverändert bleiben laut Gesetz. Wenn du dem nun nicht zustimmst und sich der Vermieter anwaltlich beraten lässt, ist am Ende die Erhöhung mit Sicherheit am Maximum dessen, was rechtlich zulässig ist. Dass die Kosten, insbesondere im Bau- und Handwerkerbereich drastisch gestiegen sind (ein Plus von 40 Prozentpunkten beim Baupreisindex seit 2020) ist kein Geheimnis und dass ein Vermieter das auf die Mieter umlegen muss, dass der Handwerker jetzt 40 % für mehr eine Reparatur will, ist auch nachvollziehbar. Per se begründet das aber keine Mieterhöhung, die Begründung kann nur über die ortsübliche Vergleichsmiete kommen.
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Verlass dich aber nicht drauf, dass die KI das korrekt erfasst und geschrieben hat. Meine Erfahrung ist eher, dass die wunderschöne Texte mit sinnlosem Inhalt verfasst. Je nachdem wie genau die Frage formuliert ist, behauptet sie plötzlich das Gegenteil. Gerade bei Rechtsfragen kommt da einiges an Quatsch raus. Wenn man sich sowas ausgeben lässt, dann nur mit Quellenangaben und dann alle Quellen nachlesen.
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Grundsätzlich ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Einbau einer neuen Heizung verpflichtend. Ob du ihn im Sinne des Mietrechts fordern kann, bin ich mir allerdings nicht so sicher, da wissen andere vielleicht mehr.
Seit Inbetriebnahme der Heizanlage habe ich das Problem das die Heizkörper erst ab 2-3 überhaupt warm werden und dann schlagartig extrem aufheizen, darunter bleiben sie kalt.
Hast du auch schon mal versucht, einfach stupide die Thermostate auf 3 stehen zu lassen? Ist es dann immer noch ungleichmäßig kalt oder warm in den Räumen? Dass die Heizkörper schlagartig warm werden, ist aber normal. Das Thermostat kann nur auf oder zu, die Temperatur kommt über die Zentralheizung und ist immer gleich, egal ob du auf 1, 3 oder 5 stellst (deshalb wird es auf 5 auch nicht schneller warm ;), auf 5 wird nur eine höhere Raumtemperatur erreicht). Wenn der Heizkörper auf 2 kalt bleibt, heißt das, dass mehr als 18 Grad im Raum (bzw. Temperatur x am Fühler, der irgendwie mit der Raumtemperatur korreliert)
Mit Wärmepumpen ist es normalerweise nicht sinnvoll, mit Thermostaten zu heizen. Die Heizkörper müssen entweder bereits über die Größe oder ggf. über den Durchfluss auf die passende Leistung eingeregelt werden. "Extrem Aufheizen" klingt bei Wärmepumpe grundsätzlich nach falschen Einstellungen und sehr hohen Heizkosten. Dem solltest du auf alle Fälle nachgehen, denn das dürfte teuer werden. Wärmepumpen sind bei hohen Temperaturen leider deutlich ineffizienter und damit teurer.
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Muss nicht auch eine Abrechnung nach der 70/30 Regelung (steht so im Mietvertrag) erfolgen?
Das setzt voraus, dass es eine Verbrauchserfassung gibt. Die ist, wie oben schon geschrieben, Pflicht.
Die Frage ist, was ihr am Ende davon habt. Wenn der Vermieter nur die Gaskosten als Heizkosten umlegt, legt der Vermieter einiges nicht um. Zu den Heizkosten gehört auch der Kaminkehrer, die Wartung der Heizung und, wenn eingeführt, die Erfassung und Abrechnung der ganzen Heizkosten sowie monatliche Verbrauchsinformationen. Nichts davon gibt's geschenkt. Auch wenn das der Gesetzgeber anders sieht - verbrauchsabhängige Abrechnung kostet Geld, gerade mit der neu eingeführten Pflicht der monatlichen Auskünfte. Das lassen sich die Abrechnungsdienstleister gut bezahlen. Wie man damit sparen soll ohne auf Komfort zu verzichten, ist mir ein Rätsel.
Man kann also ein Fass aufmachen, es ist nicht korrekt, wie es bisher abgerechnet wird. Aber nicht wundern, wenn alle Mieter mehr zahlen und am Ende nur der Abrechnungsdienstleister und vielleicht der Vermieter, der dann noch die Wartung und Kaminkehrer umlegt, profitieren.
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Gibt es nun Regelungen bezüglich Gleichbehandlung, dass wir nun auch ein Tier halten können?
Nein, solche Regelungen gibt es nicht und ihr wollt ja auch keine Katze. Von reinen Wohnungskatzen geht praktisch keinerlei Außenwirkung aus, da wird auch die Begründung der Verbots recht schwierig. Möglicherweise hat sich der Vermieter hier auch rechtlich beraten lassen und der Anwalt hat keine oder nur geringe Chancen eingeräumt, ein solches Verbot durchzusetzen. Ich habe, trotz selbstgenutztem 2-Familienhaus, die Katze unserer Mieterin nie gesehen und nie etwas von der Katze mitbekommen. Bei einem Hund, egal wie groß, sieht das schon anders aus. Hunde bellen schon mal, manche mehr, manche weniger, laufen i.d.R. durchs Treppenhaus und können Dreck mit reinbringen usw. Katzen machen i.d.R. auch keinen Lärm, wenn sie länger allein gelassen werden, das kann bei Hunden schon ganz anders aussehen.
Der Vermieter muss die Ablehnung der Hundehaltung allerdings sachlich begründen, ein "ich will einfach nicht" reicht nicht.
Wenn im Mietvertrag tatsächlich steht, dass jegliche Haustierhaltung (d.h. auch keine Ausnahme bei Kleintieren) mit dem Vermieter abgesprochen werden muss, ist diese Klausel unwirksam. Sich daraufhin dann einen Hund zu holen, dürfte aber einiges an Ärger mit sich bringen und ist nur bedingt zu empfehlen.
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Dann ließ mal deinen eigenen Vertrag, da steht doch, wie die Kosten verteilt werden müssen 😉, nämlich nach Personen. Das macht es natürlich nicht gerade einfacher. Ich würde vermutlich die Kosten erst auf die Monate aufteilen (Gradtagszahlen) und dann nach Personen. Aber das ist schon ein sehr ungewöhnlicher Verteilerschlüssel
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Wenn im Mietvertrag die Abrechnung nach Wohnfläche vereinbart ist, wird das Jahr über die Gradtagestabelle aufgeteilt. D.h. erstmal verteilst du die Kosten nach Wohnfläche und dann verteilst du die obere Wohnung nach Gradtagszahlen 2024 weiter.
Das setzt aber voraus, dass das auch so im Mietvertrag vereinbart ist. Der Standardfall ist eine Abrechnung nach Verbrauch!
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Sie kann auch 10 Mietverträge unterschreiben, wenn sie will und ihren Verpflichtungen nachkommen kann.
Vermieter davon erfährt oder eine Benachrichtigung erhält, wenn sie es tut
Niemand muss eine Wohnung bewohnen, nur weil in einem Mietvertrag steht. Sie muss lediglich wahrheitsgemäß beim Einwohnermeldeamt ihren Wohnsitz anmelden. Auch wenn der Vermieter beim Einwohnerzahl nachfragt, spielt das keine Rolle, denn sie wohnt dann eben woanders, fertig.
All diese Punkte sind keine Gründe, dass der Vermieter sie aus dem Vertrag lassen müsste. Deine Ex Partnerin steht halt im Zweifelsfall immer noch für dich gerade und hat evtl. auch mehr Schwierigkeiten, eine Wohnung oder Kredit o.ä. zu bekommen aufgrund der Zahlungsverpflichtung. Aber da der Vertrag befristet ist, geht es ja nur um einen begrenzten Zeitraum.
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Es würde nicht zu viele Probleme verursachen, wenn sie am alten Ort gemeldet bliebe, aber wenn sie eine neue Wohnung mietet, könnte dies zu Problemen bei der Anmeldung führen?
Sie muss sich dort anmelden, wo sie tatsächlich wohnt, sonst gibt es Probleme. Das hat mit dem alten Mietvertrag nichts zu tun. Man muss eine Wohnung nicht bewohnen und dort gemeldet sein, nur weil man im Mietvertrag steht. Wie häufig mieten Eltern eine Wohnung für ihre Kinder ohne dort je zu wohnen. Es wird keine Probleme geben, wenn die Freundin noch im Mietvertrag steht, aber dort nicht mehr wohnt oder dort gemeldet ist (Ausnahme - Jobcenter, Wohngeldstelle o.ä. sind involviert).
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Soll man die Thermostate dann auf bsp. 16° einstellen wenn man nicht Zuhause ist? Weil durchgehend die gleiche Temperatur zu halten kann ich mir nicht vorstellen, dass das wirklich energiesparend sein soll
Musst du probieren, ob das geht. Ich denke aber, es macht keinen Unterschied, denn so stark sollte die Temperatur eh nicht abfallen in einem gedämmten Haus?
Doch, gerade bei einer Wärmepumpe spart das Energie, weil sie damit effizienter läuft. Da macht sie, wegen der niedrigeren Vorlauftemperatur, statt 2 kWh Wärme aus einer 1 kWh Strom 4 kWh Wärme. Also doppelt so viel bei gleichen Kosten. Diese Differenz könnt ihr über die Zeit der Absendung aber nicht einsparen. Bei Gas/Öl sind das ein paar Prozente, bei Wärmepumpe ist der Unterschied riesig.
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Die Heizungen ehr anzustellen ist für uns auch keine Option,
Mit Wärmepumpen muss man anders heizen, nämlich gleichmäßig und durchgehend, damit der Vorlauf niedrig bleibt. Ihr müsst euch umstellen, wie mit einer Verbrennerheizung kann man mit einer Wärmepumpe nur mit utopischem Stromverbrauch heizen. Je geringer der Vorlauf, desto weniger Strom braucht die Wärmepumpe und desto weniger kostet es. Dein Vermieter hat zu 100% Recht. Selbst wenn alle tagsüber weg wären, wäre es mit Wärmepumpe billiger, durchzuheizen als eine Pause zu machen. Da muss man sich einfach umstellen.
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Jetzt mal angenommen die Wohnung ist was das angeht überhaupt nicht effizient, wer kommt für sowas auf (Prüfung/Umbau, etc.)?
Niemand, wenn euch nicht explizit eine bestimmte Effizienz vertraglich zugesichert hat. Das dürfte kaum der Fall sein, wenn ihr bei Anmietung nicht einmal nach dem Energieausweis gefragt hat bzw er vorgelegt wurde.
Heizkosten schwanken erheblich zwischen verschiedenen Gebäuden, ein Durchschnitt sagt da nichts aus. Auch die Lage im Gebäude ist sehe entscheidend. Auch im 1. OG kann man Wärme nach oben oder unten verlieren, wenn die Nachbarn es weniger warm wollen als man selbst.
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Du hast keinen Anspruch darauf, dass der Mietvertrag verändert wird, d.h. entweder kündigt ihr (was bei befristeten Verträgen i.d.R. nicht geht, aber hier der Vermieter anscheinend akzeptieren würde) oder ihr bleibt beide im Vertrag. Daraus ergeben sich auch keine Probleme, man kann durchaus Wohnungen mieten und dort nicht wohnen. Alles weitere ist eine interne Sache zwischen euch beiden.
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