Dazu würde mich mal die Rechtsgrundlage, z. B. ein Urteil, mindestens eines Landgerichtes, interessieren.
Von der Rechtsprechung werden in eigenem Ermessen unterschiedliche Zeiträume gewährt. Diese Zeiträume können zwischen 3 bis 6 Monaten liegen (OLG Düsseldorf, ZMR 2008, S. 708). Einen ersten Hinweis bzw. eine Tendenz für die Fälligkeit der Kaution bietet die Frist des § 548 BGB, welcher eine Frist von 6 Monaten vorsieht. Die sechsmonatige Frist ist dabei vor allem dann anzuwenden, wenn noch Ansprüche des Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen offen sind (OLG Hamm NJW- RR 1992, S. 1036).
Quelle: http://www.mietrecht.org/mietkaution/fa…/#comment-11851