Beiträge von landlord-k

    1. Du bist verpflichtet einen solchen Mangel sofort beim VM anzuzeigen.
    2. m.E. kein Kündigungsgrund
    3. Selbstverständlich

    Um die Höhe der Mietminderung festzusetzen solltest du dir einen Anwalt zu Rate ziehen, falls der VM nicht mit sich reden lässt. Ob ein Mietminderungsrecht besteht, kann ich nicht beurteilen - das muss im Einzelfall entschieden werden.

    Setze deinen Mieter eine Frist für die Beseitigung des Mangels.

    Hallo Akkarin,

    mir ist nicht bewusst, dass ich jemals was Anderes behauptet hätte. Ich habe auch nie behauptet, dass eine Zustimmung zur Aufnahme der LG gleichbedeutend mit einer Untervermietung ist.
    Ich habe versucht deutlich zu machen, dass es für die Aufnahme 2 Möglichkeiten gibt: Aufnahme der LG als Vertragspartner im MV oder Untervermietung. - und BEIDES bedarf einer Zustimmung des VM. Dass der M in beiden Fällen eine Zustimmung benötigt, ist überall nachzulesen und wurde schon mehrmals geurteilt.

    Von den Möglichkeiten des M gegen VM bei Nichterteilung einer Zustimmung abgesehen.

    Schade. Wäre schön gewesen, zumal bei mir im Haus ein Mieter mit gleichem Vertrag keine Mieterhöhungen bekommen hat, die mit Mietspiegel begründet sind.

    Meines Wissens müssen lediglich bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung alle Mietparteien ein Mieterhöhungsverlangen bekommen. Das ist ja bei Mieterhöhungen nach §558 BGB nicht wirklich möglich, da jeder Vertrag im verschieden Zeitraum abgeschlossen wurde und da zwischen einer aktuellen und einer neuen Mieterhöhung nach §558 BGB eine Dauer von 15 Monaten liegen muss.

    Kann es sein, dass du es mit einem Zeitmietvertrag verwechseltst, da sind solche Vereinbarungen erlaubt.

    Ich denke nein. Lt. § 557 BGB kann der Vermieter eine Mieterhöhung nach §558 verlangen, soweit eine Erhöhung durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen ist.

    Mir ist auch nicht bekannt, dass der §558 BGB vorsieht, dass solch eine Vorbehaltklausel im MV vereinbart sein muss.

    Bitte guck im Internet welche formellen und inhaltlichen Bedingungen an einer Kündigungen geknüpft sind - hierzu gibt es zich Beiträge im Internet. Ob es sich um eine rechtsmäßige Kündigung nach §543 oder §573 BGB handelt, findest du schnell selbst heraus.

    Die Kündigungsfrist verlängert sich bei einem 8-jährigen Mietverhältnis auf 9 Monate. (bei ordentlicher Kündigung)

    Um hier etwas beurteilen zu können, müsste man die Kündigung einsehen.

    AJ1900,

    m.E. erscheint mir auch in jedem Fall eine Aufnahme in den MV recht sinnlos.

    Sollte der Vermieter unbedingt dagegen sein, würde ich dem VM drauf hinweisen, dass er lt. BGB und Rechtsprechung des BGH eine Zustimmung auf Untermietung erteilen muss und ich rechtliche Wege einleite um die Genehmigung durchzusetzen. Dann bleibt dem Vermieter keine andere Wahl, wenn er zu Vernunft kommt.

    Denke wir sind gleicher Meinung, dass eine Untervermietung am sinnvollsten erscheint? Dennoch würde ich nicht klagen, wenn es nicht unbedingt sein muss, dass Freundin/Freunde eintzieht/einziehen.

    Der Mieter will aber nicht untervermieten und er will auch nicht jemand anderem die ganze, oder Teile der Wohnung zur selbstständigen nutzung überlassen. Es geht nur darum das sein Freundin mit einziehen will. Das das alles natürlich immer vom Einzelfall abhängig ist, ist auch klar, aber keine Richter wirft im Normalfall die Lebenpartnerin eines Mieters samt Kindern aus der Wohnung, wenn es dafür nicht handfeste Gründe gibt, ausser die Boxbeinigkeit des Vermieters.

    "Will der Mieter eine andere Person in seine Wohnung aufnehmen, gewährt ihm das Gesetz einen gesetzlichen Anspruch auf Untervermietung"
    "Einfach so" jemanden in eine Wohnung aufzunehmen, ist in Deutschland nicht möglich. Ein Vertrag zwischen beiden kommt dabei immer zustande, egal ob schriftlich, mündlich, konkludent. Anders kann jemand kein Wohnungsgeber sein und dementsprechend auch keine Wohnungsgeberbescheinigung aushändigen. Und Diese ist zum Ummelden zwingend notwendig in Deutschland.

    AJ1900,

    das ist doch das was ich die ganze Zeit versuche zu erläutern.

    - Mieter informieren und um Genehmigung für Aufnahme eines "Untermieters" oder neuen Vertragspartners bitten

    Das Prozedere ist ja bei beiden Varianten gleich - von dem Resultat und möglichem Streit bei Aufnahme in MV mal ganz abgesehen. Sofern keine Überbelegung gegeben ist, muss der VM die Überlassung an Dritte zustimmen.

    Es gibt unzählige Urteile bei dem der VM auf Überbelegung geklagt hatte - Dies ist aber m.E. nur in den seltensten Fällen von Erfolg gekrönt.

    Das ist kompletter Irrsinn. Eine Überlassung an Dritte stellt ein Gebrauch der Mietsache an/von Dritte da. Heißt: Der Hauptmieter kann dort selbst wohnen.

    Einer Zustimmung des Vermieters bedarf es nur nicht bei Verwandten ersten Grades und bei Ehepartnern. Ansonsten ist eine Zustimmung des VM zwingend erforderlich. So urteilte auch der BGH VIII ZR 371/02
    Er kann die Zustimmung untersagen wenn eine Überbelegung stattfindet, das ist richtig - dennoch ist das im Einzelfall abzuwägen und hier im Thema denke ich von keinerlei Bedeutung, da das nicht der Fall ist - wie es sich für mich anhört.


    Kurz gesagt, was soll der Stress? Wohnen kann deine Lebenspartnerin doch trotzdem da.

    "So einfach" wohnen kann die Lebenspartnerin dort nicht. Das stellt immer noch eine Überlassung an Dritte da. Egal ob Untervermietung (Überlassung an Dritte) oder Eintritt im MV als Vertragspartner - beides bedarf immer einer Zustimmung des Vermieters. Und da sie diese wohl nicht so einfach bekommen wird, muss wohl eine andere Lösung her.

    Genau das gilt es aber vorher zu klären. Ob der jetzige Mieter keine Protokoll bekommen hat ist unwichtig, wichtig ist, ob es bei einem Vormieter ein Protokoll gab. Das ist ja immer das Problem als Nachmieter. Der Vormieter macht sonst was mit der Wohnung und er Nachmieter trägt evtl. die Folgen.

    Ich bezweifle, dass es ein Protokoll vom Vormieter gibt.

    Ich würde sagen, dass die Reparatur einer Tür auch nicht unter Schönheitsreparaturen fällt. Demnach muss ein Mieter für den Schaden aufkommen, den er schuldhaft verursacht hat.

    Da der aktuelle Zustand der Tür auch bei Übergabe bereits vorhanden war, bist du gesetzlich gesehen, nicht dazu verpflichtet die Instandhaltung oder Instandsetzung der Tür zu zahlen. Sollte der VM gerichtliche Schritte diesbzgl. einleiten, so liegt auch der VM in der beweispflicht. Da kein Übergabeprotokoll vorhanden ist, steht dann Aussage gg Aussage

    Rechtlich gibt es keine Untermieter, sondern Mieter und Vermieter. Die Behörde verlangt aber die Bescheinigung vom Wohnungsgeber, welches i.d.R. der M oder VM ist.

    "Rechtlich" nennt man sowas Gebrauchsüberlassung an Dritte. Wenn die Freundin als Mieterin im bestehenden Mietvertrag mit eintritt, so ist der "Hauptvermieter" Wohnungsgeber. Nur wenn ein MV zwischen der Mieterin als VM und der Freundin als M geschlossen wird, kann sie eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.