Aufgrund der Erfahrung mit vielen Käufen in Möbelhäusern kann ich sagen, dass sich ein Möbelhaus nicht auf einen verbindlichen Termin einlässt, wenn es selbst die Lieferzeit des Herstellers nicht beeinflussen kann.
Es Bedarf auch keinen verbindlichen Termin, wenn eine Leistungszeit von ca. 8 Wochen angegeben ist, dann kann man das Möbelhaus nach dieser Zeit durch eine angemessene Fristsetzung in Verzug setzen.
Die Möbelhäuser haben Juristen an ihrer Seite und wissen ganz genau, wie sie einen Vertrag gestalten müssen, um nicht in eine Schadenersatz Situation zu kommen.
Naja, es gibt halt zwingendes Recht, so dass man nicht jegliche Haftung ausschließen kann. Dass man aber zunächst gerne behauptet, es würde kein Anspruch bestehen oder ihn sogar in den AGB ausschließt, heißt ja nicht, dass das auch alles so stimmt. Daher sollte man bevor man endgültig eine Aussage darüber trifft, ob Ansprüche bestehen die Sachlage lieber von einen Volljuristen prüfen lassen
Die Annahme, dass die Leistung durch das Möbelhaus sofort zu erbringen sei, ist realitätsfern.
§ 271 BGB sagt da was anderes. Wenn keine Zeit vereinbart ist und aus den Umständen nichts anderes zu entnehmen ist, dann ist die Leistung sofort zu erbringen, dies gilt auch beim Möbelhaus. So gibt es auch da die Möglichkeit, Möbel sofort mitzunehmen.
Denn in den Verträgen ist eine voraussichtlich zu erwartende Lieferzeit ohne genauere Angabe genannt, also weit weg von "sofort".
Aber dann haben wir auch eine Regelung dazu und ganz so unverbindlich ist diese Zeitangabe nicht, wie du es hier darstellst. Sonst könnte der Verkäufer die Sache ja auch einfach 18 Monate später liefern, obwohl im Vertrag ca. 6 Wochen steht. Wenn der Hersteller nicht produziert entfällt eh ein Verschulden, da ein Verschulden vom Hersteller nicht angerechnet wird. Hier gab es aber so ein Problem gar nicht, sondern es war ein Softwarefehler. Die Leistungszeit kann natürlich auch ungefähr angegeben werden, dass ist kein Problem.
Daher kann ich sagen, dass sich dieser "zugesagte Liefertermin" bei genauerem Hinsehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unverbindliche Ankündigung heraus stellen wird.
Wie dargestellt ist sowas nicht möglich. Wenn es eine völlig unverbindliche Ankündigung ist, dann ist keine Lieferzeit vereinbart und es gilt wieder § 271 BGB.
Meine Aussagen sollten im Ganzen angeschaut werden und nicht nur ein Teilsatz, denn dann ist eine Einschränkung zu erkennen.
Hab ich jetzt gemacht, ist nicht besser.