Beiträge von darkshadow

    Meine Frage war aber, wie ich meinem Vermieter das mitteilen soll - ob schriftlich, oder ob per eMail genügt. Wenn du mir die entsprechende Antwort aus seinem Post zeigen kannst, dann her damit.

    Na BSHuber, kannst du das??? :D Ach ich muss ja zugeben ein wenig vermisse ich unsere Diskussionen.

    Per Mail ist völlig ausreichend, Beweisfragen sind hier nicht zu beachten, ist ja nicht so, das sich der Vermieter hinstellen kann und sagt "Waaaaas, neuer Balkon, davon wusste ich ja gar nichts".

    PS: Hier schneit es gerade, ich rate dir nochmals von der Mietminderung ab oder du sprichst mit deinem Vermieter normal darüber.

    Das bedeutet für dich, das der Vermieter sämtliche Renovierungen zu tragen hat.

    Du muss die Wohnung nur leer und besenrein überlassen. Ausgenommen bei knalligen Farben oder anderen Beschädigungen, die keine normalen Abnutzungen darstellen.

    Meine Frage ist was den jetzt genau der Unterschied zwischen den beiden Fomulierungen ist,

    Gibt keinen Unterschied. Das kann synonym verwendet werden. Beide Formulierungen sind überflüssig, da Individualvereinbarungen bereits laut Gesetz vorgehen. Mit der Ausnahme einer ansonsten wirkenden doppelten Schriftformklausel, die mittlerweile aber vom BGH für unwirksam erklärt worden ist.

    Was gibt es daran nicht zu verstehen?

    Verbrauchsabhängige Kosten werden nicht von der Wohnfläche abhängig gemacht, sondern von der Personenanzahl, was grundsätzlich auch gerechter ist. Vorher war eine Aufschlüsselung nach Personen nicht notwendig für die Kosten, weil jeweils 2 Personen in einer Wohnung gewohnt haben und somit alles durch 2 geteilt werden konnte.

    Oder macht das unter dem Strich keinen Unterschied?

    Mal überlegen, vorher musstest du die Hälfte der Kosten tragen und jetzt teilweise nur noch ein Drittel. Finde den Unterschied. Man könnte jetzt auf die Idee kommen, das ein Drittel ja weniger als die Hälfte sind und damit hat man sogar Recht. Bedeutet jetzt weniger auch gleich Ersparnis ist die nächste Frage. Die Antwort lautet auch hier ja!

    Unter dem Strich sparst du also.

    aber wie man sich bereits denken kann, haben wir kein besonders gutes Verhätnis zueinander und vertrauen ist auch keines vorhanden.....

    Ja, Vermieter, die die Nebenkostenabrechnung innerhalb weniger Monate erstellen und dann noch so verteilen das du weniger zahlen musst würde ich auch nicht mögen und denen nicht vertrauen. In dieser böööösen Welt kann es nur noch schlechte Leute geben.

    Musste die Ironie von mir wirklich sein? Nein, aber ich fande es sehr angemessen.

    Laut Gesetz wäre es hier vermutlich tatsächlich so, dass Du nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eintrittst.


    Aber: Dem Vermieter steht hier ein Sonderkündigungsrecht nach § 564 BGB zu. Die Frist dürfte dann 9 Monate betragen.

    Wenn er in das Mietverhältnis gem. § 563 BGB eintritt, so ist eine Kündigung nach § 564 BGB ausgeschlossen, denn diese Norm bezieht sich gerade auf Erben, die nicht in der Wohnung gewohnt haben. Eine Kündigung wäre gem. § 563 IV BGB möglich, aber dazu müsste ein wichtiger Grund vorliegen.

    Das jetzt eine Kündigung mit der Begründung das Dienstverhältnis wäre abgelaufen wirksam wäre, wenn deine Mutter verstirbt halte ich für unwahrscheinlich. Bei 10 Jahren, die trotz Ende des Arbeitsverhältnis (Kein Beamtenverhältnis?) weiter wohnen lassen kann man von der Verwirkung eines Kündigungsrecht aus diesem Grund ausgehen. Ausschließen möchte ich es trotzdem nicht ganz, wenn man damit argumentiert, die Dienstwohnung war personenbezogen...keine Ahnung ob das durchgehen könnte.

    Es scheint alles ein wenig durcheinander in der Organisation zu sein, kann vorkommen, wirkt aber wie du schon sagst nicht sehr professionell, aber ich finde nicht unbedingt unseriös.

    Kündigungsverzicht von 2 Jahren ist nicht so ungewöhnlich, gerade auch bei Studenten, da die etwas schnelllebiger sind. Ist halt für dich eine zusätzliche Verpflichtung, Studiumsabbruch, Lebenspartner und und und können dazu führen, das man die Wohnung wieder aufgeben möchte.

    Das die Mutter Hauptmieterin werden soll ist einfach erklärt. Denn wenn sie nur Bürge ist, muss man sich erst an dich wenden und Zwangsvollstrecken, bevor man den Bürgen in Anspruch nehmen kann (Ausnahmen möglich). Wenn Sie Hauptmieterin ist, kann man sämtliche Ansprüche direkt gegen sie geltend machen. Eventuell soll auch so noch zusätzlich die Kaution ermöglicht werden, da beides zusammen eine Übersicherung ist und die Bürgschaft unwirksam. Also ist zu erklären, aber ob wirksam oder ob hier ein Umgehungsgeschäft vorliegt ist eine andere Frage. Ich persönlich würde mich nicht darauf einlassen, aber hat eher was mit den Gedanken zu tun selbstständig zu werden. Aber deine Mutter haftet dann voll für alles. Schutzvorschriften zu der Bürgschaft kommen dann nicht zu tragen.

    Einfluss auf die Nebenkosten hat das nicht, denn die werden pro Wohnung und nicht pro Mieter berechnet. Ob jetzt die Nebenkosten überteuert sind und eine Mieterhöhung durchsetzen wollen ist nicht zu beurteilen von hier.

    Insgesamt macht es einen leicht bedrückten Eindruck, nicht unseriös finde ich, aber ich kann verstehen, wenn man aus diesen Gründen lieber auf die Wohnung verzichtet.

    Anwaltskosten kann Dir nur ein Gericht aufbrummen.

    Die Aussage darf man nicht pauschalisieren.

    Die Kosten für einen Anwalt werden meistens über den Verzugsschaden von der anderen Partei geltend gemacht. Wer sich also in Verzug befindet muss die gegnerischen Anwaltskosten tragen, das sind die sog. Rechtsverfolgungskosten. Für Mietverträge ab 2001 gilt § 556b BGB. Man gerät damit automatisch in den Verzug. Ob im Mietvertrag eine Sonderregelung gibt ist fraglich.

    Danach müsste der Mieter die Anwaltskosten tragen, da er ja die Miete nicht rechtzeitig bezahlt hat und sich damit im Verzug befand. Fraglich ist natürlich ob die Kosten wirklich verlangt werden.

    Durch die Nichtzahlung der 2 Mieten könnte der Vermieter tatsächlich Räumungsklage und entsprechende Kosten geltend machen.

    Es stimmt natürlich, das die Verrechnung mit der Kaution nicht möglich war, aber dann erfolgt erstmal eine fristlose Kündigung und die wurde sowieso geheilt durch die Zahlung der Rückstände, damit ist eine Räumungsklagen vom Tisch.

    Die Wohnungsübergabe muss in der Tat nicht an einem Sonntag erfolgen. Dir erwachsen daraus keine Nachteile. Einfach per Schreiben daraufhinweisen, das die Wohnung am nächsten Werktag übergeben wird und fertig. Wenn der Vermieter das ablehnt ist er im Verzug und du bist soweit erstmal vor Klagen sicher. Die Rückgabe kann aber auch vorher erfolgen, einfach mit Zeugen die Schlüssel zurückgeben bzw. in den Briefkasten vom Vermieter werfen mit dem Schreiben, das du den Besitz der Wohnung aufgibst und fertig. Eine Pflicht die Wohnung bis zum Mietende im Besitz zu halten sehe ich nicht. Wobei sei angemerkt, das die Miete natürlich bis zum Ende des Mietverhältnis zu zahlen ist.

    Der Vermieter hat eine Frist gesetzt, um die Möbel zu entfernen.

    Ändert grundsätzlich nichts daran, das er nicht einfach fremdes Eigentum entsorgen darf. Wie gesagt, die Aufbewahrungsfrist gilt mehrere Monate.

    Da ist nichts mit Einlagern, denn dazu gab es ja vorher mit einer

    vierwöchigen Frist die Aufforderung zur Entfernung.

    4 Wochen sind zu kurz und dazu wurde auch nichts vom TS geschrieben, so das man vermutet werden könnte, das eine 4 Wochenfrist gegeben worden ist. Wer nach 4 Wochen fremde Sachen entsorgt, der darf sich über eine Schadensersatzklage freuen und ggfs. über eine Anzeige, weil er ja fremdes Eigentum zerstört hat.

    Wenn ein fremdes Auto auf meinen Parkplatz steht, darf ich das ja auch nicht nach 4 Wochen einfach in die Schrottpresse geben. Abschleppen lassen ja, aber wer trägt wohl da auch erstmal die Kosten? PS: Richtig, nicht der Eigentümer des Wagens.

    Darf der Vermieter meine Möbel, mein Eigentum, entsorgen?

    Nö, er darf die nicht einfach entsorgen, wäre sogar eine strafbare Sachbeschädigung. Er darf sie aber einlagern lassen und dir sämtliche Kosten dafür in Rechnung stellen. Was anderes würde gelten, wenn die Sachen nicht zur Einlagern geeignet sind, wie Abfall ect. Ich glaube die Einlagerung kann bis zu 3 Monate laufen, danach kann das Zeug entsorgt werden.

    Das er das Dachgeschoss aber räumen darf, steht ja hier außer Frage.

    Du kannst nicht einfach die


    Miete mindern ohne Ankündigung, bitte bedenken.

    Das einzige was notwendig ist, ist die Mitteilung des Mangels. Eine Fristsetzung ist für eine Minderung nicht notwendig oder eine Voraussetzung. Gemindert werden kann ab der Mitteilung des Mangels. Wobei der Vermieter diesen ja schon kennt, theoretisch kann die Miete jederzeit für die Zukunft gemindert werden, natürlich sollte man das mitteilen um Ärger aus dem Weg zu gehen.

    Ich rate aber auch von einer Minderung ab.

    Der Vermieter har Recht, wenn er sagt, dass der noch funktioniert.

    Ein Wasserhahn sollte von jedem Mitglied der Wohnung problemlos geschlossen werden können und nicht mit enormen Kraftaufwand. Wenn jetzt eine zierliche Frau diesen nicht mehr schließen kann, dann ist er defekt. Stelle ich mir witzig war, ein Kind möchte ein Glas Wasser muss aber erst den Vater von der Arbeit holen, weil das Kind den Wasserhahn nicht aufbekommt.

    In meinen Augen sollte der Wasserhahn leicht zu bedienen sein, wenn das nur starke Personen können ist er defekt.

    Einen defekten Wasserhahn auswechseln stellt doch kein unlösbares

    Problem dar. Wasserzufuhr abstellen, nachsehen welchen Durchmesser,

    dann Wasser wieder anstellen.

    Ja, das dachte ich bei meiner Küche auch. Nix da, man brauchte Spezialwerkzeug für eine bestimmte Mutter, wo man anders gar nicht dran gekommen wäre. Mein Vermieter hat es dann kostenlos übernommen.

    Erst bei einer entsprechenden Revision vor einem Landgericht wird sich ein Richter ausgiebig mit der Fachliteratur und anderen Urteilen beschäftigen.

    Wenn da nicht bloß die Grenze von 600€ wären, erst wenn der Streitwert darüber liegt kann man überhaupt in die nächste Instanz gehen.

    Wie soll das Gericht hier differenzieren?

    Natürlich entscheidet der Richter im Einzelfall. Wenn du glaubhaft machen kannst, das du den auch in den Wintermonaten intensiv nutzt, dann könnte die Minderung etwas höher ausfallen. Aber dein Argument zum Beispiel mit den Sachen lagern hat ein Amtsrichter gesagt, dass das keine erhebliche Beeinträchtigung ist und halt nur 3% rechtfertigt. Da kannst du dann so viel gegen argumentieren wie du möchtest, der Richter wird seine Meinung nicht ändern.

    Allgemein erinnert mich das an einem Fall wo jemand auf 100% Mietminderung geklagt hat, weil die Heizungsanlage komplett für 4 Wochen ausgefallen war. Gibt viele Urteile wo drin steht, dass das Gerechtfertigt ist. Er unterlag komplett, warum? Er hatte im August geklagt, da sah der Richter keinerlei Beeinträchtigung. Ähnlich könnte es auch laufen, wenn im Herbst die Heizung ausfällt, aber man verreist war in diesem Zeitraum.

    Das vorliegen eines Mangels muss auch das Wohnen beeinträchtigen. Bloß weil ein Mangel vorliegt, rechtfertigt das keine Mietminderung. Genau so kann auch der Richter argumentieren, zwar ist der Balkon weg, aber es ist Winter und du hättest den eh nicht genutzt, daher keine Beeinträchtigung. Natürlich kann auch ein Richter sagen, das ist ja mega schlimm und du kannst die Miete um 10% kürzen. Aber so ein Prozessrisiko würde ich nicht eingehen wollen.

    Also deine Frage nochmal explizit zu beantworten.
    Ja, du könntest deine Miete mindern, aber nur um einen geringen Teil und das nur mit einem hohen Prozessrisiko. Rückwirkend übrigens nicht, außer du hast unter Vorbehalt gezahlt.

    Urteile von Amtsgerichten sind nicht bindend, da diese in der Regel stark von der subjektiven Meinung des entsprechenden Richters abhängig sind

    Und gerade bei Mietminderungen ist es schwierig eine Punktlandung zu treffen. Man sagt man mindert um 10% und der Richter stimmt nur bis zu 5% zu, dann muss man die Hälfte der Gerichtskosten tragen. Damit kann das schnell teurer werden als die eigentliche Mietminderung.

    Allerdings ist eine Mietminderung wegen Nichtnutzbarkeit des Balkons im Januar, Februar und März wohl eher eine Lachnummer.

    Doch doch, ein Amtsgericht hat aus diesem Grund eine Mietminderung von 3% im März als gerechtfertigt gesehen.

    Hier eine allgemeine Übersicht zu diesem Thema.

    Eine Mietminderung ist hier ein hohes Risiko, weil darum kümmert sich nur ein AG und das kann machen was es will.

    Es kann doch nicht sein, dass man da echt nichts machen kann. Ich hab wirklich Angst vor ihm.

    Wenn er wieder handgreiflich wird, kannst du ihn aus der Wohnung verweisen lassen, über das Gewaltschutzgesetzt. Das hat aber keinen Einfluss auf den Mietvertrag.

    Habt ihr eine Kaution geleistet? Weil dann dürfte die Bürgschaft unwirksam sein, wegen Übersicherung.

    Je nachdem wie schlimm die Lage für dich ist, solltest du einen Anwalt aufsuchen um dich professionell zu beraten lassen.

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