Beiträge von darkshadow

    Meiner Meinung hast du keine Zustimmung erteilt durch die mehrmalige Mietzahlung.

    Zwar stimmt es, das sowas als konkludente Zustimmung gewertet werden kann, aber dabei verkennen die anderen Leute einfach, dass dann nur die Mietzahlung vorliegt. Bei dir liegt eine Erklärung vor in dem du die Zustimmung zum Teil verweigerst. Auch wenn das Gesetz sowas nicht vorsieht, kann man das nicht dann einfach als komplette Zustimmung interpretieren.

    Es geht dabei ja darum, das mein ein Verhalten deuten muss und es darf dann halt kein Zweifel daran bestehen, das die Zahlung die Zustimmung bedeutet. Dieser Zweifel aber besteht ja gerade bei dir, du hast ja nur eine Teilweise Zustimmung erkannt. Ist im Gesetz nicht vorgesehen, aber von Gerichten hingenommen.

    Die Rechtsprechung ist höher zu werten.

    Dann zeig doch die Rechtsprechung, die sagt, dass eine konkludente Zustimmung vorliegt durch Zahlung, wenn der Mieter gleichfalls geäußert hat, der Mieterhöhung nur teilweise zuzustimmen. Denn darum geht es hier und nicht um bloße Zahlung, diese Urteile sind hier einfach nicht anwendbar, weil der Fall anders liegt.

    Schauen wir uns doch an, was du da unterschrieben hast.

    Das wird der TS schon wissen und sich die Normen durchgelesen haben. Er will wissen, ob das wirksam ist. AGB Kontrolle und so.

    Der Ausschluss der Rechte ist hier sehr umfangreich und eventuell liegt auch eine Täuschung vor. Der BGH hat schon einige solcher Klausel für unwirksam erklärt, wobei es hier jetzt nur um die Übergabe gebt, wobei trotzdem halt sämtliche Rechte ausgeschlossen sind.

    Ich würde die Frage von einem Fachanwalt klären lassen.

    . Die Frage ist in wie ferrn die Kündigung dann wirksam ist...

    Die Streiterei würde ich mir nicht wirklich antun wollen. Gerade auch für die Mutter ist sowas belastend wenn sie ständig begutachtet wird, denn der Mieter bzw. der Anwalt wird sowas auch beantragen wollen. Das würde sich auch unnötig in die Länge ziehen. Aber natürlich ist es möglich auch rückwirkend die Geschäftsfähigkeit zuentziehen und dann wäre die Kündigung unwirksam.

    Also Wohnung begutachten, am besten mit Zeugen. In der Rücksendung der Schlüssel sollte eine Besitzaufgabe zu erkennen sein, zumindest die Befugnis zum betreten. Selbst wenn nicht, dann könnte er euch fristlos kündigen, was nicht besonderes schlimm wäre, da er wohl eh nicht mehr zahlen wird.

    Wurde eine Kaution vereinbart? Dann könnte man zumindest ein Teil der Kosten darüber verrechnen, wenn die Wohnung wirklich im schlechten Zustand wäre.

    Die Hausverwaltung sagte, das ich dieses 1 Jahr ( ende 2018 ) dort bleiben muss, da man es so vertraglich verinbart hat, was auch Stimmt, aber wer kann schon in die Zukunft sehen.

    Wenn der Kündigungsverzicht wirksam vereinbart worden ist kommst du da nicht früher raus, nur weil ihr euch getrennt habt.

    Je nach Vertragsgestaltung muss sich aber deine Ex-Freundin mit an der Miete beteiligen und kann nicht einfach ausziehen und dich auf sämtliche Kosten sitzen lassen. Wenn du also Ansprüche geltend machen willst, dann nur ggü ihr und nicht der Hausverwaltung.

    Es gibt beim Kündigungsverzicht zwar auch die Möglichkeit einen Nachmieter zu stellen wenn bestimmte Umstände vorliegen. Eine Trennung gehört aber nicht dazu soweit ich weiß.

    Die Frage ist, ob der Untermietvertrag dadurch automatisch unwirksam ist. Ich vermute mal nicht.

    Damit liegst du richtig. Selbst die Unmöglichkeit der Erfüllung lässt einen Vertrag nicht unmöglich werden. Für die Nichtigkeit eines Vertrages gibt es sehr hohe Hürden.

    Muss ich mich trotzdem an die 3 Monate Kündigungsfrist halten, die in meinem Untermietvertrag festgeschrieben sind?

    Grundsätzlich ja. Hier könnte man aber noch eine Anfechtung in Betracht ziehen, aber dann ist wieder die Frage ob es im einzelnen durchgeht und ob man es beweisen kann.

    Du solltest also einfach fristgerecht kündigen.

    Warum sollte ein Nachmieter rückwirkend einziehen? Hat bestimmt keiner Lust rückwirkend etwas zu bezahlen für etwas, was er nicht genutzt hat.

    Da jeder seinen eigenen Mietvertrag hat, hast du bei deinem WG-Bewohner auch nichts zusagen. Außer im Mietvertrag selbst wird dir ein Mitspracherecht eingeräumt.

    Das dein Mitbewohner in der Wohnung raucht und Gäste empfängt mag sehr unangenehm sein, aber stellt kein Grund zur Mietminderung da. Kannst du den Rest auch beweisen? Bloß behaupten reicht nicht. Hast du das Fehlverhalten nachweisbar angezeigt? Eine rückwirkende Mietminderung ist immer schwieriger.

    Mein Tipp: Sei froh das du raus bist. Die Mietminderung wird sehr schwierig.

    Wie war die 2er-WG vertraglich ausgestaltet? Sind die Zimmer jeweils einzelnd vermietet worden, gab es einen Hauptmietvertrag, war er Untermieter? Wie sah der Aufhebungsvertrag aus? Es stellt sich die Frage, ob der Vermieter den Nachmieter die Wohnung überhaupt überlassen durfte. Da du ihn aber einziehen lassen hast, kann man dies auch als Einverständnis interpretiert werden. Klar du hast Nein gesagt, aber ihn trotzdem einziehen lassen.

    Daher ist eine Beurteilung der Mietminderung schwierig und sollte anwaltlich geklärt werden.

    1. Renovierungen sind Aufgabe des Vermieters. Im Mietvertrag müsste also irgendwo vereinbart werden, dass du das machen muss. Ob dies dann wirksam ist muss erneut geprüft werden anhand der Klausel. Der BGH sagt aber auch, das solche Klauseln innerhalb der AGB unwirksam sind, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben worden sind. Siehe BGH Urteil
    2. Für die Übergabe muss die Wohnung geräumt und besenrein sein, sowie alle Schlüssel zurückgegeben werden. Wenn der Vermieter die Übergabe berechtigt verweigert seit ihr im Verzug und ihr seit Schadensersatzpflichtig, wenn er unberechtigt die Übergabe verweigert befindet er sich um Verzug. Ihn müssen dann nachweislich die Schlüssel zurückgesandt werden, dann habt ihr ebenfalls den Besitz aufgegeben.

    3. Ja, auch bei Beschädigungen, Mängeln oder unterlassener Renovierungen besteht die Pflicht zur Übergabe. Zwar gibt es dann andere Ansprüche, aber die Übergabe kann aus solchen Gründen nicht verweigert werden.