Beiträge von darkshadow

    Liegt hier vielleicht nicht eine Übersicherung vor?

    Jein. Genossenschaftsanteile sind keine Kaution, so dass eine Bürgschaft selbst noch möglich ist. Die Bürgschaft ist hier aber auf die 3fache Monatsmiete beschränkt.

    Hätte das Jobcenter die Bürgschaft nicht übernehmen können oder sollen?

    Das spielt ja jetzt keine Rolle mehr.

    Ich würde gerne wissen ob der Strom vom Stromversorger abgestellt werden darf?

    Natürlich. Wenn der Stromversorger nicht bezahlt wird, dann darf der Strom im Ergebnis abgestellt werden, außer es gibt Gründe von überragenden Interesse die dagegen sprechen. Da muss es aber um Leib und Leben gehen, etwa weil eine pflegebedürftige Person zwingend auf elektrische Geräte angewiesen ist und es keinerlei alternativen gibt. Daran werden aber sehr hohe Anforderungen gestellt.

    Es bleibt euch unbenommen die offenen Beiträge zu zahlen und die Kosten den Vermieter in Rechnung zu stellen bzw. eine Aufrechnung mit der Miete zu erklären.

    Ob Heizung und Warmwasser als pauschale abgerechnet werden darf ist eine andere Frage.

    Wir sind zwar beide im Mietvertrag, aber kann auch nur eine Person so eine Vollmacht auf Dritte ausstellen?

    Ja, solange Sie im Mietvertrag steht hat sie ein Recht zum Besitz und das schließt es auch ein, dass Sie Dritte den Zugang erlauben kann, dafür braucht Sie auch keine Erlaubnis von dir. Dasselbe Recht steht dir auch zu. Nur wenn Sie keinen Besitz mehr hat, hat sie das Recht nicht mehr. Da Sie noch einen Schlüssel hat, erkenne ich keine Besitzaufgabe an der Wohnung.

    Bei widersprüchlichen Entscheidungen ist eine Interessenabwägung zwischen den Personen vorzunehmen. Natürlich dürfen diese Personen nicht deine persönlichen Sachen durchsuchen, ob es private Räume gibt bei einen gemeinschaftlichen Mietvertrag müsste man sich genauer anschauen, könnte vllt auf ein Arbeitszimmer zutreffen. Ihr seid wahrscheinlich keine WG, wo jeder einzelne Räume zugewiesen worden ist. Für die Interessenabwägung müssen im Übrigen gewichtige Gründe ansprechen, etwa Besuch während der Nachtzeit und die sich laut verhalten etc.

    Da es sich hier eventuell nicht um die Miete über Wohnraum handelt, sondern lediglich um einen einzelnen Hobbyraum ist zu beachten, dass viele Vorschriften des Mietrechtes hier entsprechend nicht greifen und der Vermieter damit einen größeren Spielraum hat.

    Sonst gilt das von Fruggel geschriebene, es ist der Vertrag zu prüfen. Ihr müsst aber beachten, dass man euch leichter Kündigen kann, sofern kein Wohnraum vorliegt.

    Kann meine Mutter der Mieterin jetzt schon wegen Eigenbedarf kündigen?

    Ist die Frage, ob die Mutter das alleine machen kann oder eine Kündigung mit der Tante zusammen ausgesprochen werden muss. Aber grundsätzlich steht dem nichts im Wege, da eine Eigenbedarfskündigung auch für die Kinder ausgesprochen werden darf. Ob die Eigenbedarfskündigung in Gänze wirksam ist, kann hier natürlich nicht beurteilt werden.

    Ja, ich weiß auch das es §§ gibt

    Die du allerdings nicht korrekt anwendest. Deine zitierten §§ 535, 538 BGB sind hier nicht einschlägig, natürlich ist der Vermieter zur Erhaltung der Mietsache verpflichtet, aber darum geht es nicht. Es geht darum, dass du die Erhaltungsmaßnahme vorgenommen lassen hast und das ist in § 536a II BGB geregelt, dabei handelt es sich nämlich um eine Selbstvornahme.

    Diese ist nur in zwei Fällen möglich. Beim Verzug des Vermieters, welcher nicht vorliegt, da dieser vorher nicht informiert worden ist oder bei Notlagen, die hier offensichtlich auch nicht vorlag. Warum man von einer Verstopften Toilette auf eine komplette Havarie des Hauses schließt wird man niemanden verkaufen können. Dann dürften sämtliche Abflüsse nicht mehr funktionieren, wenn das Hauptrohr dicht ist, also weder im Waschbecken des Bades oder sonst so.

    Hier wurde vorschnell gehandelt und alles andere wird nicht beweisbar sein und du bist hier in der Beweispflicht. Man kann noch die Höhe der Rechnung selbst überprüfen, weil der Mitarbeiter völlig unvorbereitet da war, aber viel mehr wird man in diesem Fall, wie er bisher geschildert worden ist nicht tun können.

    Klar ich weiß vieles auch §§, aber ich brauche zumindest eine Anwaltsbestätigung um bei Gericht standhaft und glaubwürdig zu sein.

    Ein guter Anwalt würde von einer Klage wegen dem zu hohen Prozessrisiko abraten, denn die Prozesskosten werden die der Rechnung wahrscheinlich deutlich übersteigen. Es sieht einfach nicht danach aus, ob man in diesem Fall gewinnen würde.

    Wenn der Balkon nicht verkehrssicher ist, sollte/kann dieser nicht benutzt werden. Es kann aber an eine Mietminderung gedacht werden, wobei diese in kalten Monaten geringer ausfallen dürfte als im Sommer. Möglich wäre noch eine Ersatzvornahme, wobei man hier die Frist wahrscheinlich nicht zu kurz ansetzen darf, da der Vermieter ja wegen längeren Wartezeiten nichts machen kann.

    Bezüglich der Hoffläche sollte man den Mieter auch auffordern die Mängel zu beseitigen. Sollte er sich weigern, so kann man auf Leistung klagen, da eine Ersatzvornahme wahrscheinlich zu teuer wird. Ersatzweise kann man die Löcher mit Kies oder ähnliches auffüllen, aber bitte mit Absprache mit dem Vermieter.

    Das genaue Vorgehen sollte dann mit einem Anwalt oder dem Mietverein abgestimmt werden.

    Doch die Zwangsvollstreckung ist auch nicht notwendig, wenn es eine Ratenzahlungsvererinbarung gibt.

    Sie ist dann gar nicht zulässig, zumindest wegen der Summe über die ein Vergleich geschlossen worden ist. Aber da wir den Vergleich nicht kennen und nicht genau wissen, was der Vermieter geltend macht, ist es möglich, dass hier Kosten des Rechtsstreites geltend gemacht werden und diese können durchaus auch jetzt schon verlangt werden.

    Eine Beurteilung, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich sind und wer dann die Kosten zu tragen hat, lässt sich einfach nicht Treffen ohne weitere Kenntnisse.

    Wann ist es dem Gläubiger bekannt? Bestimmt nicht, nur weil der Schuldner sagt, er habe kein Geld. Das wäre völlig absurd, da der Gläubiger dann immer das Risiko trägt und auch keine Möglichkeit hat, die Aussage unabhängig zu prüfen, außer mit dem Gerichtsvollzieher. Notwendig wäre es dann zum Beispiel nicht, wenn wenige Monate vorher eine erfolglose Vollstreckung stattgefunden hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner zu Geld gekommen ist.

    Die Aussage man wäre mittellos, schützt nicht vor Vollstreckungsmaßnahmen und deren Kosten.

    Solche Kosten wie für den Gerichtsvollzieher und andere Kosten ist aus Sicht des Gläubigers ein Schaden, den er ersetzt verlangen kann. Jedoch hat ein Gläubiger per Gesetz auch eine Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, wenn er schon weiß, dass von dir nichts zu holen ist, wird er auf diesen Kosten sitzen bleiben.

    Bitte nichts durcheinander bringen. Die Schadensminderungspflicht greift bei Inkassounternehmen, wenn der Schuldner entweder die Forderung bestreitet oder die Zahlungsunfähigkeit anzeigt, dass ist aber nicht einfach übertragbar auf den Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher kann dann eventuell nichts pfänden, aber die Kosten hat der Schuldner trotzdem zu tragen, auch wenn die dann erst später geltend gemacht werden können, sobald der Schuldner wieder Geld hat.

    Bezüglich der Prozesskosten gilt das, was im Vergleich vereinbart worden ist. Ohne den Vergleich zu kennen, kann man keine Aussage darüber treffen, ob die Anwaltskosten von dir zu tragen sind. Jedenfalls werden diese Kosten nicht durch eine Prozesskostenhilfe gedeckt. Wie hoch die Anwaltskosten der Gegenseitige sind, ist im Kostenfestsetzungsbeschluss zu erkennen.

    Aber es klingt so, ob der ehemalige Vermieter hier einfach zu viel verlangt, aber das ergibt sich nur bisher aus deinen Schilderungen. Aber auch der Gerichtsvollzieher darf nicht alles pfänden, also wenn bei dir nichts zu holen ist, dann wird er einfach wieder gehen.

    Das ist eine ewige Diskussion, was nun besser ist: Auf die Erlaubnis klagen, weil man einen Anspruch darauf hat oder einfach das Tier zulegen und dann gegen eine Kündigung klagen, bzw. gegen die Räumung, weil die Erlaubnis so oder so hätte erteilt werden müssen. Der zweite Weg ist deutlich riskanter, weil es durchaus noch Richter gibt, die sagen, die Pflichtverletzung ist die fehlende Zustimmung, unabhängig davon, ob meinen Anspruch darauf hat oder nicht. Oder aber, weil es Grund auftaucht den man nicht bedacht hat oder ähnliches.

    Insgesamt sollte man hier aber wohl eine Erlaubnis durchsetzen können, da der Mietvertrag selbst die Versagungsgründe aufzählt, so dass vorherige schlechte Erfahrungen eh nicht berücksichtigt werden können, unabhängig von der Frage, ob das grundsätzlich möglich wäre. Aber eine abschließende Prüfung ist hier nicht möglich und stellt dies auch nicht dar.

    Na §§ 906 und 1004 BGB analog.

    1004 BGB gibt einem dem Anspruch auf Unterlassen zu klagen, wenn ein Grundstück, bzw. hier die Mietsache, beeinträchtigt wird. § 906 BGB sagt dann, wann eine Beeinträchtigung vorliegt, nämlich wenn Geräusche zugeführt werden, die die Nutzung mehr als unwesentlich beeinträchtigen.

    Wann eine solche Beeinträchtigung vorliegt entscheidet entweder das Gesetz oder ein Richter. Es gilt also Judikatur zu wälzen oder besser von einem Juristen wälzen zu lassen.

    Und was meinst Du denn was man noch erreichen könnte. Wie?

    Das was kann ich dir nicht sagen, aber ich kann dir das wie sagen. Nämlich durch eine Unterlassungsklage. Alles weitere kannst du bei einer Beratung bei einem Anwalt erfragen, denn eine Einzelfallbewertung dar hier nicht vorgenommen werden. Dir wird keiner genau sagen können was du noch erreichen kannst und ob du überhaupt was erreichen kannst.

    Zu Lärm einer Mietsache habe ich da nihcts gefunden..

    §§ 906, 1004 BGB wird analog, bzw. doppelt analog angewendet. Es sind also die richtigen Normen für dich, denn auch Mieter können sich darauf berufen, da sie durch das Mietverhältnis mit Eigentümer vergleichbar sind.

    Das sieht in meinen Augen nicht gut aus. Dass es bisher sehr leise war heißt nicht, dass ihr einen Anspruch darauf habt, dass es weiterhin sehr leise bleibt. Außerdem war vorher bereits eine Verwaltung im Gebäude, es wird also eine gewerbliche Nutzung erlaubt sein und der Hinterhof wird per se nicht gewerblich genutzt.

    Es gibt natürlich auch dafür Grenzen, diese sind dem Grunde nach in §§ 906, 1004 BGB geregelt, man ist also nicht schutzlos. Das ist wiederum alles eine Frage des Einzelfalles, was zumutbar ist und was nicht. Klar gibt es Sachen, die abgestellt werden können, eine leisere Klingel oder Tor, aber wahrscheinlich nicht die Geräusche der Fahrzeuge.

    Also eventuell kann man was erreichen, aber dazu sollte auch bereits vorher ein Lärmprotokoll geführt werden, damit man dann auch was handfestes hat. Man braucht Zeugen, die dies auch bestätigen können.

    Grundsätzlich ist es möglich, dass ihr keine doppelte Miete zahlen müsst. In solchen Konstellationen wird meistens als rechtliche Form ein Aufhebungsvertrag geschlossen, womit der Mietvertrag vorzeitig endet. Bei einem Aufhebungsvertrag wäre es unerheblich, ob der Nachmieter abgesprungen wäre, es sei denn, dass der Aufhebungsvertrag unter der Bedingung eines Nachmieters geschlossen worden ist. Hier wäre die Folge, dass ihr einfach auszieht und dann keine Miete mehr zahlt. Ob ein solcher geschlossen worden ist, lässt sich natürlich nicht aus der Ferne beurteilen, zudem wäre es eine Einzelfallberatung, die nur ein Anwalt vornehmen darf.

    Der Vermieter kann sich damit verteidigen, dass kommuniziert worden ist, dass noch kein Mietvertrag geschlossen und damit ja noch unklar war, ob die Wohnung vermietet wird.

    Daher wird man euch keine eindeutige Antwort geben können, da fehlt alleine schon der gesamte Verlauf mit dem Wortlaut. Es ist gut möglich, dass ein solcher Anspruch besteht, bzw. ihr keine Miete zahlen müsst, aber zwingend ist es bisher nicht.