Beiträge von darkshadow

    Grundsätzlich ist es möglich einen beidseitigen Kündigungsverzicht zu vereinbaren. Dieser kann bis zu 4 Jahren vereinbart werden.

    Nach der Rechtsprechung funktioniert das aber nicht bei Formularverträgen, wenn der Mieter Student ist, da dies unbillig sei. Auch der BGH argumentiert mit den Unwägbarkeiten des Studiums. Dabei ist aber zu beachten, dass es sich um eine AGB handeln muss. Hier kommt es dann bei einer WG maßgeblich um die Vorlage an, die verwendet wird.

    Man muss den tatsächlichen Vertrag abwarten.

    Sondern die Frage ist, ob du ihn theoretisch nutzen dürftest, also ob du ein Verbot hast, den Garten zu nutzen.

    Die Kosten sind auch umlagefähig, wenn der Garten nicht genutzt werden darf, weil es schön aussieht. Anders liegt der Fall, wenn der Garten zur ausschließlichen Nutzung vom Vermieter oder anderen Mieter bereit steht. Nutzung ist übrigens von der bloßen Pflege zu unterscheiden.

    Also, basierend darauf, dass die gartenpflege im MV nicht festgehalten wurde

    Die Gartenpflege muss nicht explizit umgelegt werden, da sie normale Betriebskosten sind, § 2 Nr. 10 BetrkVO. Der Vermieter kann seine Eigenleistung sogar mit dem Preis ansetzen, die ein Unternehmen verlangen würde, also seit ihr mit den 100€ noch gut dabei.

    Natürlich kann dann gemindert werden. Die Mietminderung setzt kein Verschulden vom Vermieter voraus.

    Wenn die gesetzliche Mindesttemperatur nicht erreicht wird liegt ein Mangel vor und dann kann die Miete gekürzt werden, da die Wohnung im Gebrauch beeinträchtigt ist. Ob der Vermieter was dafür kann oder nicht ist völlig egal, lediglich ein Verschulden des Mieters kann eine Rolle spielen.

    Grund wäre schön.

    Weil die Voraussetzung einer Aufrechnung noch nicht vorliegen. Die Rückzahlung der Kaution wird aller frühestens mit der Rückgabe der Wohnung fällig. Zumeist gibt es dann noch eine Zurückhaltung wegen den Nebenkosten, Überprüfungsfristen usw.

    Wann und ob ein Aufhebungsvertrag, ein Nachmietvertrag usw. geschlossen worden ist und was sich beweisen lässt und wie der Nachmieter am Ende reagiert, weil er ein Interesse an der Wohnung hat usw. lässt sich doch nicht abschätzen, besonders ohne Sichtung aller Unterlagen.

    Die Rückgabe der Mietsache vor Mietsende ist umstritten. Einige Gerichte bejahen diese Möglichkeit, auch schon 5 Monate vor dem Mietsende. So kürzer dieser Zeitraum ist, so weniger schützenswert ist der Vermieter. Natürlich bleibt die Pflicht zur Mietzahlung aufrechterhalten, außer die Wohnung wird weiter vermietet oder umfangreich saniert.

    Der Nachmieter hat mir geraten, dass ich ab 01.07. einfach ausziehe und meine letzte Miete über die Kaution verrechnen lasse.

    Nein, das darf man nicht.

    Die Frage ist nicht ganz so einfach.

    Grundsätzlich sind solche Pauschalen in Mietaufhebungsverträgen möglich, diese müssen aber angemessen sein. Ob 250€ angemessen sind in Betracht, dass ein Nachmieter gestellt worden ist, lässt sich hier nicht beantworten. Wobei hier weder eine Härtefallregelung greift noch ihr einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Ersatzmieter habt, soweit der vertraglich nicht vereinbart worden ist. Auf der anderen Seite entsteht Verwaltungsaufwand, da man Betriebskostenabrechnungen zeitlich aufteilen muss usw.

    Man muss hier auch schauen, ob nicht bereits mündlich ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden ist, soweit ein Nachmieter gestellt und akzeptiert worden ist, vllt auch per Mail. Kann hier aber auch nicht beurteilt werden.

    Es gibt also Gründe die dafür sprechen dass die Vereinbarung wirksam ist, sicher ist das nicht.

    Grundsätzlich verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache nach 6 Monaten Rückgabe der Mietsache, § 548 BGB. Jedoch bleibt eine Aufrechnung mit der Kautionsrückzahlung möglich, soweit diese sich einmal aufrechenbar gegenüberstanden, § 215 BGB. Dabei ist zu prüfen, ob der Vermieter von der Möglichkeit des § 249 II S. 1 BGB gebrauch gemacht hat. Das kann man wahrscheinlich darin erblicken, als er darauf hingewiesen hat, dass er die Schäden von jemanden anderen beseitigen lässt.

    Im Ergebnis wirst du die Kaution zurückverlangen können, jedoch kann der Vermieter versuchen den Anspruch mit den Schäden zu verrechnen, soweit dieser entstanden ist und nachweisbar ist und nicht bloß eine normale Abnutzung.

    Also aktuell bist du eher am Zug, der Vermieter hat es nicht eilig.

    Um das konkrete Vorgehen einzuschätzen sollte eine Prüfung durch den Anwalt erfolgen um die nächsten rechtliche Schritte einzuleiten.

    Da sich der Vermieter quer stellt bleibt ja nur noch der Klageweg. Ein Mahnverfahren macht kein Sinn, da der Vermieter dem sehr leicht widersprechen kann, das ist nichts erfolgsversprechend.

    Hier könnte man tatsächlich über ein Urkundenprozess nachdenken, das hat den Vorteil, dass der Vermieter sich dagegen nur eingeschränkt wehren kann, aber es ergeht dann nur ein Vorbehaltsurteil, aber dann müsste der Vermieter erstmal das Verfahren weiterbetreiben.

    Ob die Ansprüche bestehen oder der Vermieter das Geld zu Recht einbehalten durfte ist eine andere Frage. Jedenfalls sollte man nicht alleine vor Gericht ziehen, ich habe noch nie erlebt, dass das gut geht.

    Je nach der finanziellen Lage kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

    Die unberechtigte Mängelrüge kann immer einen Schadensersatzanspruch auslösen, Rechtsgrundlage wäre §§ 280 I, 241 II BGB.

    Wie Fruggel schon richtig dargestellt hat, muss ein Verschulden, was auch Fahrlässigkeit umfasst vorliegen. Wobei die Anforderungen daran auch nicht zu niedrig sein dürfen, da man sonst einen Mieter von der Geltendmachung von den Mangelrechten abhalten kann, so in etwa BGH im Urteil vom 22.09.2010 – VIII ZR 285/09.

    Gehen wir mal davon aus, dass hier kein Mangel vorgelegen hat.

    Die Frage ist also, ob es fahrlässig war, nicht eigenständig den FI Schalter zu prüfen und den Vermieter mitzuteilen man habe die Sicherungen schon geprüft. Gerade der letzte Umstand spricht hier gegen den Vermieter. Wobei ich auch einen Mieter zutrauen würde die Sicherungen zu prüfen, dass ist doch schon mit das erste was man prüft, wenn man nicht gehört hat wie das Leuchtmittel den Geist aufgibt.

    Am Ende entscheidet dass der Richter und bei der Summe wird es auch keine weitere Instanz geben...das Ergebnis ist also völlig offen. Man sollte also überlegen, ob man nicht einfach zahlt, wenn die Summe nicht hoch ist. Kann schnell teuer werden bei einem Anwalt und Gerichtskosten im Zweifel. Wenn das Verhältnis ansonsten gut ist sollte man vllt auch nicht wegen ein paar Euro riskieren.

    Dass Wochen später das Licht flackert ändert im Zweifel nichts daran, da man die Kausalität kaum nachweisen werden können.

    Es gibt Urteile, die eine fristlose Kündigung für unwirksam erachten, wenn der Zahlungsverzug offensichtlich auf ein Versehen beruht und vorher nicht abgemahnt worden ist, das fällt dann unter Rechtsmissbrauch, so etwa OLG Hamm, Urteil vom 24.04.1998 – 33 U 97/97. Diese Ausnahmen sind aber selten und hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, das stellt das OLG Dresden im Urteil vom 18.12.2019 – 5 U 2121/19 klar. Man muss sich also das gesamte Mietverhältnis anschauen.

    Aber darum geht es ja gar nicht, wollte ich nur mal erwähnt haben. Deine Frage richtet sich ja auf den Kostenerstattungsanspruch. Dass ist das Problem, wenn juristische Laien googeln. Du wirst sicherlich nicht nach einer Schadensminderungspflicht gesucht haben, sonst wärst du auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 277/11) gestoßen, wonach zumindest Großvermieter vorher abmahnen müssen. Aber auch sowas muss im Einzelfall geprüft werden.

    Ignorieren ist nie clever, produziert im Zweifel nur weitere Kosten, die man zu tragen hat, wenn gewisse Umstände dann die Rechtslage ändern.

    Meine Frage ist ob der Vermieter in jedem Fall jetzt verlangen kann , das die Wohnung neu gestrichen werden muss, egal wie der Zustand ist, oder ob es immernoch auf den Abnutzungsgrad ankommt.

    Das richtet sich alleine danach, ob die Klausel eine AGB ist oder eine Individualvereinbarung.

    Ist der Vermieter gewerblich unterwegs, dann ist es eine AGB, wenn es ein Privatvermieter ist, dann ist es schon schwieriger. Eine abschließende Beurteilung ist so oder so nicht möglich.

    Wenn die Nebenkostenabrechnung korrekt ist und die Umlage im Mietvertrag vereinbart worden ist, dürfte dies rechtens sein.

    Die Fälle in dem man sich darauf berufen kann, dass lange Zeit keine Abrechnung erstellt worden ist und das quasi mit zum Vertragsinhalt geworden ist, sind ziemlich selten.

    Und wenn alle Vertragsparteien ihre Willenserklärung dafür gegeben haben, scheint das wohl so erfolgt zu sein.

    Das klingt hier aber anders. Man wollte es erstmalig telefonisch absprechen und dann kam die Info man hätte sie bereits entfernt. Das ist natürlich nicht möglich. Man sollte eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen und darin entsprechend regeln was mit der Kaution passiert, man hätte dann auch ein Druckmittel gegen die ehemalige Partnerin, da man ja ansonsten auf die gesamte Kündigung bestehen kann.

    Sollte hier tatsächlich aber bereits ein Ausschied aus dem Mietvertrag vorliegen, dann dürfte ein direkter Anspruch gegen den Vermieter tatsächlich ausscheiden.