Beiträge von darkshadow

    Ich wüsste daher auch erst einmal keinen Ansatz für den Vermieter, die Sicherungen zu sichern vor unbefugtem Zugriff.

    Videoüberwachung des Sicherungskasten könnte eine wirksame Schutzmaßnahme sein. Dürfte hier auch möglich sein, da es eine Anlassbezogene Überwachung ist. Man darf nicht vergessen, dass ein plötzlicher Stromausfall massive Schäden an technischen Geräten hervorrufen kann.

    da hat er weder Mitnahmerecht noch kann irgendetwas dafür verlangen.

    Der Mieter hat in diesem Fall ein Wegnahmerecht, dieses ergibt sich aus § 539 II BGB.

    Die Konstellation regelt § 539 I BGB insgesamt. Wie Fruggel richtig erwähnte, richtet sich dass dann nach Geschäftsführung ohne Auftrag. Wenn man die Einigung wegdenken würde, müsste man den Fremdgeschäftsführungswille prüfen, an diesem scheitert es meistens, da der Mieter für sich tätig wird und nicht für den Vermieter.

    Am Ende bleibt nur noch das Bereicherungsrecht nach § 812 I BGB. Nach 10 Jahren dürfte aber keine Bereicherung mehr übrig sein durch die Abnutzung. Müsste man aber im Zweifel genau prüfen. Zusätzlich hat der BGH eine ganze Reihe an Ausnahmen aufgestellt.

    Im Ergebnis wird es wohl kaum einen solchen Anspruch geben.

    sehe nicht, warum die Heizkostenverordnung hier zutreffen sollte.

    Weil die Heizkostenverordnung nicht auf Wohnraum beschränkt ist. Es ist völlig irrelevant wofür die Räume genutzt werden, egal ob Wohnung oder Hobbyraum oder Keller. Sobald darin geheizt wird findet die Verordnung Anwendung, außer es treffen die gesetzlichen Ausnahmen zu. Ob dies der Fall ist kann und darf man hier nicht prüfen.

    Was ist daran falsch eine mangelfreie Wohnung zu fordern?

    Daran ist gar nichts falsch.

    Wir hatten uns über einen Anwalt beraten und mehrere Schreiben zur Mietminderung formulieren lassen, die Mietzahlen erfolgen seit vielen Monaten unter Vorbehalt.

    Das setzt natürlich den Vermieter auch nicht unter Druck, wenn die komplette Miete - auch unter Vorbehalt - gezahlt wird, er hat dadurch keinen Nachteil

    Seit langer Zeit werden hier ja Threads von dir erstellt mit immer neuen Problemen, wobei die Lage meistens eindeutig ist. Jedoch wird sich nichts ändern, wenn man nicht entschieden vorgeht gegen ein Vermieter, der nicht Willens ist zu handeln.

    Tatsächliche Mietminderungen, Zurückbehaltungsrecht, Selbstvornahmen, Strafanzeigen bei Hausfriedensbruch etc, Leistungsklagen auf Mangelbeseitigung usw. Dir stehen viele Möglichkeiten zur Seite deine Rechte durchzusetzen. Das passiert aber wohl nicht, wenn bisher nur gemahnt worden ist und die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt.

    Falls die Treppe unbefugt genutzt worden ist, dann kann man dagegen auch vorgehen, wie gesagt, etwa mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch, was aber ziemlich wahrscheinlich zurecht eingestellt wird. Effektiver wäre eine Unterlassungsklage, falls keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.

    Aber auch dafür muss man aktiv werden, einen Anwalt nehmen und tatsächlich auch den Klageweg einschlagen.

    Welches Gewerbe betreibe ich denn?

    Vermietung. Dafür ist auch völlig unerheblich, an wem und für was du vermietest, solange du du eine Gewinnabzielungsabsicht hast und ich finde die kann man durchaus annehmen, wenn man ein ganzes Untergeschoss vermieten möchte. Dafür wäre es auch unerheblich, ob du damit die gesamten Kosten des Hauses decken könntest. Wenn du natürlich nur die Kosten damit abdeckst, die quasi das Untergeschoss verursacht anteilsmäßig wäre es was anderes.

    Warum soll das Katalogisieren und Archivieren von Briefmarken nicht vereinbar sein mit einem B-Plan?

    Wenn im B-Plan steht, dass nur Wohnungen erlaubt sind, dann ist das Archivieren von Briefmarken eben davon erstmal nicht gedeckt. Natürlich kann sowas genehmigt werden, muss im Zweifel aber beantragt werden. Denn es ist keine Wohnung mehr und verfolgt damit einen anderen Zweck.

    Ich dürfte in diesem Räumen mich ja auch aufhalten und z.B. meine Urlaubsfotos katalogisieren.

    Du wohnst dann aber auch da.

    Seht ihr das auch so, dass das frei vereinbar ist, weil Hobbyräume nicht der Heizkostenverordnung unterfallen?

    Warum sollte der Hobbyraum nicht darunter fallen? Diese Heizkostenverordnung gilt völlig unabhängig davon, ob man Wohnungen oder Gewerberäume vermietet. Es gibt einige Ausnahmen davon, ja, aber diese richten sich nicht danach, ob es ein Hobbyraum ist.

    Nein, eine Zwischenabrechnung ist grundsätzlich nicht möglich, außer wenn der Abrechnungszeitraum wegen Kündigung nicht 12 Monate mehr beträgt.

    Eine so hohe Nachzahlung ist nicht verwunderlich, wenn Abschläge nicht berücksichtigt werden und nur die Heizperiode berücksichtigt wird.

    Aber im Zweifel kann der Vermieter erleichtert kündigen.

    Hier muss man paar Sachen voneinander getrennt halten.

    1. Ist es für dich ein Gewerbe, dabei ist es zunächst völlig egal was und wofür du Räume vermietest. Wenn du ein Gewerbe betreibst, dann muss es im Rahmen der gesetzlichen Regelungen auch versteuert werden. Nach deinen Schilderungen liegt es sehr nahe, dass du ein Gewerbe betreibst.

    2. Was soll der Mietzweck sein, da muss man dann trennen zwischen Wohnraum und Gewerberaum, wo dann auch Geschäftsräume erfasst sind. Mietverträge über Lagerräume sind dementsprechend Gewerberäume, wie auch Garagenstellplätze.

    3. Ob die jeweilige Nutzung der Räume zulässig ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen vorhandenen B-Plan. Natürlich kann die zuständige Behörde entsprechend unzulässige Nutzungen untersagen.

    Ohne Kündigungsverzicht gilt die gesetzliche Frist, daher ist das in Ordnung.

    Es ist völlig egal, ob der Vermieter die Kündigung "akzeptiert", dass muss er nämlich nicht. Die Kündigung ist einseitig und braucht keiner Zustimmung. Zum Kündigungstermin ausziehen, die Übergabe anbieten und dann sieht man weiter. Natürlich die Mietzahlung einstellen und eventuelle Lastschriften widersprechen.

    Da die Gründe der Ablehnung nur in der Person des Untermieters liegen muss für jeden Untermieter erneut eine Erlaubnis eingeholt werden, wenn es keine allgemeinere Erlaubnis gibt.

    Hier geht es ja um die teilweise Untervermietung, wo man auch einen rechtlichen Anspruch auf die Genehmigung hat, solange man ein berechtigtes Interesse hat, dazu zählt es auch die Kosten zu teilen. Daher sagen einige Gerichte, dass eine Kündigung ausgeschlossen ist, soweit ein Anspruch tatsächlich besteht auf die Genehmigung. Grundsätzlich muss vor einer fristlosen Kündigung auch eine Abmahnung erfolgen.

    Selbst wenn du gekündigt werden solltest kann man dich nicht vor die Tür setzen, sondern man muss auf Räumung klagen. Wenn du verlierst kostet das natürlich auch alles Geld, aber du kannst nicht vor die Tür gesetzt werden.

    Der Mieter hat eine Rückbaupflicht, der nachgekommen wird. Und ohne triftigen Grund kann der Vermieter Änderungen in der Wohnung nicht verbieten.

    Moment, die Rückbaupflicht entbindet dich nicht davon eine Genehmigung für bauliche Veränderungen einzuholen. Trotz Genehmigung besteht eine Rückbaupflicht, dass darf man hier nicht verwechseln! Ob jetzt das abschleifen des bei dir verlegten Boden dazu gehört kann ich nicht prüfen.

    Das ist mit Kosten verbunden und im Zweifel endet man vor Gericht, mit dem Risiko das Verfahren zu verlieren, weil den Richter im schlimmsten Fall auch nur sein eigenes Gutachten interessiert.

    Der Richter hat kaum eine andere Wahl. Wenn etwas im Streit ist, muss man dies durch Beweis klären lassen, Beweis kann nur ein neutraler, vereidigter Gutachter im diesem Fall bringen.

    Was das Beste, schnellste und sicherste Vorgehen sein wird kann dir eh nur ein Anwalt in Kenntnis aller Einzelheiten sagen können und vllt hat es ja schon genug Wirkung, dass der Vermieter dann nachgibt.

    Wenn sich die Hausverwaltung weigert eine notwendige Maßnahme durchzuführen, so ist diese auf Leistung zu verklagen, dass kann auch soweit führen, dass die Hausverwaltung darüber gezwungen wird die andere Mieterin auf Duldung zu verklagen. Man wird die Hausverwaltung zu nichts anderes bewegen können, die sieht nämlich auch einen Prozess auf sich zukommen, der ein Prozessrisiko beinhaltet.

    Im Ergebnis wird man sagen können, dass die Mieterin die Maßnahme zwingend zu dulden hat, wenn ein Mangel vorliegt, denn Mängel können immer beseitigt werden durch den Vermieter. Natürlich kann die Mieterin sagen, dass die Maßnahme den Mangel nicht beseitigt, dass ist schon richtig. Auch beim Umfang der Mangelbeseitigung muss man gucken, ob man Instandhaltung macht oder eine Modernisierung. Wenn der Mangel nur in falsch verlegten Laminat besteht, wird es schwierig damit umfangreiche Umbauarbeiten wegen Trittschall zu argumentieren ohne in den Bereich der Modernisierung zu kommen. Alles eine Frage des Einzelfalles. Wobei ich der Meinung bin, dass ein Mangel für dich nur besteht, wenn der Trittschall unzureichend ist nach dem Baujahr/Modernisierungsjahr (BGH, Urteil vom 6. 10. 2004 - VIII ZR 355/03). Das andere Urteil ändert daran nichts, denn da wird in den Entscheidungsgründen auch explizit auf die Modernisierung aus 1995 abgestellt.

    Man kommt hier am Ende nicht weiter, da der Einzelfall hier umfassend gewürdigt werden muss und das am Besten von einem Fachanwalt für Mietrecht.

    Man könnte eine Mietminderung durchsetzen, das geht auch soweit ohne Anwalt, ist aber immer schwierig wegen der konkreten Höhe, mindert man zu viel kommt man in Verzug mit den Mietzahlungen. Anhaltspunkte können Mietminderungstabellen bilden.

    Sonst kommt noch eine Ersatzvornahme in Betracht, also der Vermieter ist im Verzug und ihr bezahlt die Reparatur und rechnet es dann mit der Miete auf. Auch sowas sollte man vorher vom Anwalt prüfen lassen.

    Sonst gibt es noch Beratungsscheine für anwaltliche Beratungen beim Amtsgericht, die kosten 15€ mittlerweile glaube ich. Bei einem eventuellen Prozess kann man PKH beantragen.

    Meiner Meinung nach ist das wahrscheinlich ein Mangel, da sich die Gefahr mehrmals innerhalb kurzer Zeit realisiert hat, da könnte man sogar über einstweiligen Rechtsschutz nachdenken, die schnellste Möglichkeit einen Vermieter zu etwas zu verpflichten.

    Mietminderung dürfte zwar auch bestehen, könnte aber geringer ausfallen. Interessant wäre auch darüber nachzudenken, ob der Vermieter sich nach dem zweiten Einbruch schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte.

    Macht ein Strafantrag Sinn?

    Es spricht vieles für einen Eingehungsbetrug, je nach Vorstrafen würde entsprechend von der Staatsanwaltschaft gehandelt werden.

    Können die ausstehende Zahlungen und evtl. Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden?

    Natürlich, aber ob eine Vollstreckung erfolgreich sein wird ist die andere Fragen, wenn jemand leere Taschen hat, kann man da nicht viel holen.

    Sind die Mieter verpflichtet/ berechtigt die Möbel aus der Wohnung zu räumen (für die eine Ablöse vereinbart war, die nicht gezahlt wurde)?

    Kommt darauf an, ob das Eigentum erworben wurde, das ist unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob tatsächlich der Kaufpreis gezahlt worden ist solange kein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden ist.

    Die Mieter wurden wöchentlich um einen Termin zur Abholung gebeten, aber nicht reagiert. Ihrer Auffassung nach sollte der Vermieter mit einem noch vorhandenen Schlüssel (durch die Mieter nicht abgeholt) die Sachen selbst aus der Wohnung holen und diesen in den Briefkasten packen.

    Das ist für mich unverständlich, ich weiß nicht was du damit sagen möchtest.

    Weiß nicht wo du eine Verzettelung siehst.

    Das Problem daran ist, dass die Nebenkosten anders sind. Du als Mieter hast einfach keinerlei Möglichkeit die Kosten unabhängig vom Vermieter zu prüfen, daher gibt es hier einen Auskunftsanspruch. Jedoch hast du die Möglichkeit die Wohnung auf Asbest zu prüfen, daher auch kein Auskunftsanspruch, außer der Gesetzgeber gibt dir einen. Der Gesetzgeber hat etwa einen solchen Auskunftsanspruch bei der Trinkwasserüberprüfung gegeben, da steht im Gesetz der Vermieter hat die Ergebnisse vorzuzeigen. Du kannst natürlich damit argumentieren, dass du diese Norm analog anwenden willst wegen einer potentiellen Gesundheitsgefahr. Für mich hätte das keinen Erfolg, da etwa nicht die gesetzliche Pflicht besteht die Wohnung auf Asbest zu prüfen.

    Aber wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast kannst du gerne den Klageweg bestreiten, hier würdest du dann eine Leistungsklage auf Herausgabe der Ergebnisse erheben. Oder wenn du PKH Berechtigt bist, also Prozesskostenhilfe beantragen kannst, kannst du einen PKH Antrag stellen, da wird die Klage auf Schlüssigkeit geprüft und dann hast du eine erste mögliche Einschätzung eines Richters, ob er den Anspruch als aussichtslos sieht und daher den Antrag ablehnt. Kostenlose Möglichkeit eine Rechtseinschätzung zu erhalten.

    Ansonsten muss du Klage auf Beseitigung erheben, dann zeigst du dein Gutachten, der Vermieter sein Gutachten und dann kommt das Gerichtsgutachten und wenn darin ein Mangel festgestellt wird (Beachte die Hinweise von Leipziger) dann wird in deinem Sinne geurteilt. Wie es dann weiter geht weiß keiner.

    Meine Frage lautet also, ob Familie A nun Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann, wenn sie nachweisen kann, dass die Eigendbedarfskündigung vorgeschoben war, obwohl Familie A „freiwillig“ ausgezogen ist?

    Die Frage kann man nicht pauschal beantworten, da hier auch ein Mitverschulden eine Rolle spielen kann, wenn ersichtlich war, dass die Kündigung unwirksam war. Die Rechtsprechung nimmt überwiegend an, dass sich ein Mieter schon kritisch mit einer Kündigung auseinandersetzen muss, wenn dann klar ist, dass diese rechtswidrig ist und der Mieter trotzdem ohne Gegenwehr auszieht, kann eine Schadensersatzpflicht entfallen. Da kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.