Hallo!
Der Vermieter hat nach dem Brand eine Kündigung zum 31.03.21 ausgesprochen, leider weiß ich nicht mit welcher Begründung. Die Kündigung blieb wohl unbeantwortet/ohne Widerspruch. Ausgezogen sind sie aber natürlich nicht. Nach seiner Aussage will er jetzt eine Räumungsklage anstreben, aber ich habe meine Zweifel was sein Engagement betrifft und wann er dies wohl in die Wege leitet.
Der Termin 31.03. ist noch nicht abgelaufen. Bitte beim Vermieter nachfragen,
mit welcher Begründung er die Mieter gekündigt hat. Nach Ablauf der
Kündigungsfrist müsste dem Mieter schriftlich eine erneute Auszugsfrist gesetzt
werden. Erst wenn diese ergebnislos verstreicht, kann eine Räumungsklage
eingereicht werden.
Der Innenhof wird als Dauerparkplatz missbraucht, Lärm- und Geruchsbelästigung sind an der Tagesordnung.
.......
Nun noch ein paar Angaben zu den Mietern: es wohnen auch 2 Kinder im
Haushalt, die zur Schule gehen (vor Corona knallte täglich gegen halb 8
die Tür).
Wurde ein Protokoll der Belästigungen angefertigt? Laut BGH ist es zwar nicht
zwingend notwendig,
ein Lärmprotokoll im Falle eines Rechtsstreits vorlegen zu
können,
dennoch ist eine Erstellung des Protokolls sinnvoll,
da eine gewisse
Beweispflicht in jedem Falle besteht.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, Kinderlärm sei im gesetzlichen Sinne kein Lärm
und Mieter müssen das bis zu einem gewissen Maß tolerieren. Kinderlärm beim
morgenlichen Verlassen der Wohnung wäre z.B. kein kein Minderungsgrund.
Ich würde nur gerne wissen, ob ich oder die gesamte Eigentümerschaft den Vermieter unterstützen können und ob wir (die Eigentümerschaft) auch eine rechtliche Handhabe hat.
Wobei? Bei Gericht eine Räumungsklage einzureichen?
Das schafft der
Vermieter sicherlich auch alleine, wenn er es denn auch will.?
Nach seiner Aussage will er jetzt eine Räumungsklage anstreben, aber ich habe meine Zweifel was sein Engagement betrifft und wann er dies wohl in die Wege leitet.
Der Vermieter zögert wohl, weil ihm bewusst ist, dass man Mieter nicht mal eben
so rauswirft. Für eine Kündigung müssen stichhaltige Gründe vorliegen und die
sollten einer Überprüfung durch ein Gericht standhalten.
Nebenbei angemerkt, falls die Mieter im Leistungsbezug von ALG II stehen, können
und dürfen sie nicht einfach ausziehen. Sie müssen eine Wohnung suchen und vor der
Unterschrift des neuen Mietvertrag zunächst dem Amt das Mietangebot vorlegen,
damit das Amt eine Kostenzusage erteilen kann, oder auch nicht. Die Kostenzusage
wird regelmäßig nicht erteilt, wenn die Miete sich nicht im Rahmen der örtlichen
Kosten der Unterkunft bewegt. Jeder Stadt hat bei den Kosten der Unterkunft ihre
eigenen Angemessenheitsgrenzen.
Gruß