Beiträge von Fyla

    Guten Tag,

    ich habe dazu bereits im Ineternet recherchiert und bin als laie zu dem Eindruck gekommen, dass die in meinem MV enthaltene Schönheitsreparaturenklausel vollständig ungültig ist. Dennoch würde ich mir dies gerne nochmal von Menschen bestätigen lassen die zumindest mehr Ahnung von der Materie haben als ich, daher im folgenden einmal der exakte Wortlaut der Klausel:

    §14 Schönheitsreparaturen

    1. Der Mieter führt auf eigene Kosten die Schönheitsreperaturen fachgerecht durch. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Tapezieren, Anstreichen und Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper sowie sämtlicher Versorgungseinheiten, Innenanstrich der Fenster und sämtlicher anderer Holzteile der Mieträume einschließlich der Einbaumöbel.

    2. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter die Schönheitsreparaturen nach folgenden Regelfristen durchzuführen:

    alle 3 Jahre: Küchen, Bäder und Duschen,

    alle 5 Jahre: Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten,

    alle 6 Jahre: alle anderen Nebenräume,

    Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen und Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderich.

    Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Schönheitsreperaturen durchzuführen, die nach den Regelfristen fällig sind.

    3. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreperaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten anteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen:

    Liegen die letzen Schönheitsreperaturen während der Mietzeit in Küchen, Bädern und Duschen länger als ein Jahr zurück, so zahl der Mieter 33% der Kosten, länger als zwei Jahre 66%. Liegen die Schönheitsreperaturen für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten länger als ein Jahr zurück, so zahl der Mieter 20% der Kosten, länger als zwei jahre 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%. Liegen die letzten Schönheitsreperaturen für sonstige Nebenräume sowie für Fenster, Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln länger als ein Jahr zurück 16,66%, länger als zwei Jahre zurück 33,33%, länger als drei Jahre 49,99%, länger als vier Jahre 66,66%, länger als fünf Jahre 83,33%.

    Der Mieter ist berechtigt, den Kostenvoranshlag eines anderen Malerfachbetriebes vorzulgene oder sämtliche Schönheitsreparaturen fachgerecht in neutraler Ausführung selbst durchzuführen.

    Der Mietvertrag stammt aus dem Oktober 2013. DIe Wohnung wurde durch mich vom Vormieter vollkommen unrenoviert übernommen. Ich verstehe es so, dass starre Fristen vollständig ungültig sind und daher die Renovierungslast komplett beim Vermieter liegt ausser er kann mir Nachweisen, dass eine unsachgemäße Abnutzung stattgefunden hat (dies ist mMn jedoch nicht der Fall).

    Ich danke jedem der sich die Zeit nimmt sich damit zu befassen.

    Mit freundlichen Grüßen