Beiträge von Naj

    Hallo ins Forum,

    habe vor kurzem ein (soweit formal ordentliches) Mieterhöhungsverlangen nach § BGB 558 erhalten. Die Werte sind anhand des qualifizierten Mietspiegels 2016 nachvollziehbar richtig berechnet worden, die 15% sind auch eingehalten. Es wurde eine Spannweite von ca. 70 ,- Euro angegeben. Das Mieterhöhungsverlangen ist allerdings ohne Angabe von wohnwerterhöhenden Merkmalen kurz unter der oberen Spannweite, es gibt nach meiner Prüfung schlichtweg keine nennbaren nMerkmale die diese Ausschöpfung rechtfertigen. Daraufhin habe ich gebeten, dass man mir dies begründet, weswegen man soweit nach oben vom Mittelwert abweicht. Als Antwort erhielt ich, dass der Vermieter dies im Rahmen der Spannweite frei festlegen darf und auch nicht begründen muss. Es wurde lediglich auf den bereits seit 2016 bestehenden Mietspiegel verwiesen, der nun bereits ein Weilchen "am Markt" und veraltet sei sowie auf die in unserer Stadt über der allg. Inflationsrate erhöhte Steigerung der Mieten in jüngerer Vergangenheit. Daraus ergeben sich für mich die folgende Frage:
    Muss also der Vermieter nach Bezug und Berechnung auf den Mietspiegel die Spannweitenausnutzung (wie auch im Mietspiegel empfohlen) auf meinen Wunsch hin durch Fakten begründen bzw. darf er das einfach ablehnen?

    Über Antworten freue ich mich.

    VG Naj