Beiträge von Leo2

    Meines Wissens kann der Vermieter eine spezielle Farbe verlangen, wenn er das aus baulichen Gründen auch belegen kann (Silikat-Innendämmung).

    Das muß dem Mieter auch mitgeteilt werden, damit er den Grund für die gewünschte Farbe auch nachvollziehen kann, und dementsprechend die Vorgabe des VM auch nicht anzweifeln braucht.

    Meiner Meinung dürfte es nachvollziehbar sein dass die Mehrkosten der Silikatfarbe der VM trägt.

    Silikon Farbe vorzuschreiben ist unwirksam. Wir würden daher - allein schon aus Prinzip- nur normale Farbe verwenden.

    Zu bedenken, dass normale Wandfarbe auf Silikonfarbe nicht haftet. Silikonfarbe verwendet man i.d.R. in Nassräumen, als Ersatz von Fliesen.

    Zudem ist Silikonfarbe als Vorschrift unwirksam. So meine Kenntnis.

    . Die Mutter und die Jugendliche habe sofort angefangen rumzuschreien und auf Ihr Recht bestanden. Gespräch wurde dann erfolglos abgebrochen. :(

    Wahrscheinlich ist Mutter und Tochter das "Recht" in Sache musizieren nicht ganz klar, sie beachten nämlich das Recht der im Haus Wohnenden nicht, oder nicht ausreichend.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte auch geurteilt. Ein Musikinstrument zu üben

    darf auch in Mietwohnungen nicht verboten werden:

    Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2717/08

    Nur gibt es bestimmte Zeiten für musizieren und ebensolche für Ruhepausen, die im Sinne einer friedlichen Hausgemeinschaft eingehalten werden sollten, evtl. müssen.

    Jetzt ist die Miete unserer Garage aber an die Kündigung unserer Wohnung gebunden.

    Wenn dies rechtlich so ist, kann der VM die Garage nicht separat kündigen, allerdings auch der Mieter nicht.

    Die Quadratmeter unserer Wohnung wurden uns nie von unserem Vermieter mitgeteilt und stehen auch nicht im MV.

    Für eine Mieterhöhung ist die exakte Wohnfläche anzugeben. Im Übrigen steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu, auf welches der VM im Erhöhungsverlangen hinweisen soll/muß.

    In der Betriebskostenabrechnung stehen 65m².

    Wenn ich per Lasermessgerät nachmesse, komme ich auf 68m².

    Unser Vermieter schreibt bei der Mieterhöhung 70m².

    Es ist zu beachten, dass für die Heizkosten die evtl. angerechnete Wohnfläche des Balkons herausgerechnet wird.

    waren dann also nicht 12, sondern 17 Monate. Auch nicht ganz korrekt, aber mir im Endeffekt egal. Mir geht's nur darum, dass sie mich quasi um einige hundert Euro abzocken will und meint, sie wäre im Recht.

    Eine NK-Abrechnung über 17 Monate kann nicht korrekt sein, denn es gibt jedes Abrechnungsjahr (12 Monate) nicht die gleichen Rechnungen, Gebühren etc. Da macht es sich die Vermieterin wahrscheinlich einfach zu Lasten der Mieter. Aber wenn es Dir gelingt, diese NK-Abrechnung nachzuvollziehen ist es i.O. Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt Dir die Vermieterin die korrekte Abrechnung schuldig. Sämtliche Belege, die der Abrechnung zugrunde liegen, kannst Du einsehen; zum Vergleich.

    Wenn Du unterjährig ausziehst, gibt es den Nutzungszeitraum zu beachten. Für die Vermieterin möglicherweise nicht einfach zu bewältigen, aber dann muss sie eben großzügig zu Deinen Gunsten abrechnen und nicht zu Deinem Nachteil

    So sehe ich das.

    Ich habe heute meine NK-Abrechnung für den Zeitraum vom 01.07.2021 - 30.11.2022 bekommen. Ich hatte die Wohnung gekündigt und bin schon Oktober letzten Jahres ausgezogen, gekündigt war die Wohnung zum 30.11.22.

    Ist die Frage welcher Abrechnungszeitraum für Dich gilt. Sollte kalendermäßig abgerechnet werden, müßte Deine Abrechnung vom 1.1.21 bis 31.12.21 lauten. Dein Nutzungszeitraum in diesem Jahr 6 Monate.

    Im Jahr 2022 wäre Dein Nutzungszeitraum 11 Monate. Das heißt: Es müsste 2 Abrechnungen erstellt werden, jedesmal genau für die Monate Deiner Nutzungszeit.

    Der Vermieter muss lt.Abrechnungsverordnung den Gesamtbetrag der umlegbaren Rechnungen auslisten, davon Deinen Anteil nach Nutzungszeit aufteilen.

    Für Neubauten besteht diese Pflicht seit längerem. Möglicherweise nicht einheitlich für jedes Bundesland.

    1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-Stellplatz).


    LBO Baden-Württemberg § 37. Das wäre die Quellenangabe für meinen Beitrag.

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    Ich brauche diesen Stellplatz aber nicht und wollte ihn auch nicht haben.

    Da es überall in der Straße kostenlose Stellplätze gibt.

    Und damit das nicht überhand nimmt (auf der Straße Parken) sind Vermieter verpflichtet, Stellplätze für PKW zu schaffen. I.d.R. wird dann die Wohnung mit Stellplatz vermietet und kann nicht grundlos gekündigt werden.

    Es sind mit dem Leerstand 3 Wohnungen. Die leere befindet sich tatsächlich unter dem Dach, ist aber ausgebaut, mit Bad, etc

    Ich setze voraus, dass diese Dachwohnung bereits mit Heizung und Warmwasser ausgestattet ist. Denn nur dann kann diese Wohnfläche auch in der Abrechnung gezählt werden. Wenn in dieser Wohnung aufgrund der fehlenden Installation noch keinerlei Verbrauch möglich wäre, würde meine Antwort #3 anders lauten.

    Nun frage ich mich aber, ob das so überhaupt richtig ist. Es ist ja schon viel "leere" Fläche, kann man das ähnlich mit einer leeren Wohnung vergleichen, die ja auch nicht zu Lasten der Mieter getragen wird. Es fehlt halt die Türe. Es ist ja aber auch keine Gemeinschaftsfläche. Vielleicht gibt es hier ein bisschen Schwarmwissen.

    Es sind 3 Wohnungen mit insgesamt xxx Wohnfläche. Die kalten NK werden nach Wohnfläche abgerechnet.

    Ein Beispiel: Gesamte Wohnfläche des Hauses 383qm : Gesamtsumme der NK (€ 2000,00) ergibt den qm-Preis, € 5,92. Diesen multipliziert mit Deinen qm der Wohnfläche ergibt Deinen NK-Anteil. Für Heizkosten geht die Abrechnung nach Heizkostenverordnung.

    Die weiteren Wohnungen im Haus, leer oder vermietet, sind Sache des Vermieters. Hierfür zahlt der VM die NK, HK., sofern nicht vermietet.

    Der Vermieter darf sich über seinen künftigen Mieter mittels Vormieterauskunft erkundigen. Das gleiche Recht dürfte auch dem Mietinteressent zustehen. Mitteilungen müssen der Sache dienen, müssen der Wahrheit entsprechen und dürfen nicht persönlich sein.

    Nun kommt durch die Wand Wasser in mein Schlafzimmer, am Dach ist eine undichte Stelle, was dazu führt dass auch der Boden und der Teppich stellenweise sehr sehr nass sind. Meine Vermietern meinte hier greift ihre Hausratversicherung nicht, ich müssen für den Teppich selbst aufkommen. Stimmt das?

    Für diesen Schaden ist die Gebäudeversicherung zuständig, evtl. die Haushaftpflichtvericherung. Wenn der M selbst eine Hausrats- oder Haftpflichtversicherung hat, dieser den Sachverhalt schildern, denn Versicherungen klären auf. Sie sind auch für die Abwehr eines Schadens zuständig.

    Oder meint ihr ich sollte das vorab lieber von einem Anwalt prüfen lassen? :/

    Für eine einfache Beratung nimmt ein Anwalt ca. @ 190,00.

    Wie eine BK-Abrechnung zu erstellen ist wirst Du sicher wissen.

    Die Voraussetzung, dass der Mieter diese BK zu zahlen hat steht im Mietvertrag.

    Meine Empfehlung wäre; gib dem Mieter die BK-Abrechnung und warte ab ob er zahlt.

    Der Gang zum Anwalt bleibt Dir ja offen.

    Jedoch hat der Mieter keinen Anspruch darauf, das eine bestimmte Firma die Mangelbehebung durchführt.

    Das ist richtig...

    Natürlich gibt es Umstände, wo gerade in sensiblen Bereichen hohe Anforderungen sind, wo man bereits von einen Mangel (Gefährdung dann etwa) ausgehen kann, wenn bestimmte Arbeiten von Laien durchgeführt werden. Etwa elektrische Leitungen von keinem Elektriker, besonderes aggressiver Schimmel, von keinen Profi etc.

    ..und das von mir gemeint. Erst kürzlich habe ich einen Beitrag dazu gelesen und war selbst erstaunt, dass ein Mieter auf korrekte Schadens- bzw. Reparaturausführung ein Recht hat.

    Sollte ich diese Quelle auffinden werde ich das hier nochmals posten.

    Der Mieter hat allerdings das Recht die Reparaturen/Arbeiten fachgerecht behoben zu sehen. Wer sagt, dass der Vermieter das nicht kann.

    Nur, sollte der Vermieter nicht auch der Eigentümer der Wohnung sein, hätte er evtl. Probleme mit dem Eigentümer, sofern die Arbeiten nicht fachmännisch erbracht worden wären. So meine Kenntnis.

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