Die Meinung der Vermieterin is juristisch korrekt. Das Umzugsunternehmen ist sog. Erfüllungsgehilfe, und als Mieter haftet man für dessen Schäden so, als wenn man den Schaden selbst verursacht hätte. Dies ist in §278 BGB gesetzlich geregelt. Man muss sich als Mieter also tatsächlich den Betrag vom Umzugsunternehmen zurück holen. Das sollte kein Probem sein, weil die Unternehmen für solche Dinge versichert sind.
Beiträge von Fruggel
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auch wenn der Vermieter bereits von einer eventuellen Kostenerhöhung weiß?
Wenn der Vermieter von einer Erhöhung der Kosten weiß, dann muss er das in seiner Aufforderung zur Erhöhung der Vorauszahlung entsprechend darlegen und den Anteil des Mieters nachvollziehbar hochrechnen, um diese durchsetzen zu können. Ohne einer solchen sachbezogenen Begründung kann ein Mieter der Erhöhung widersprechen und der Vermieter muss auf die nächste Abrechnung warten. Wir wissen aber diesem Thema hier gar nicht, ob und wie der Vermieter begründet hat.
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Denn dann müsste der Mieter mit Anwalt dagegen vorgehen
Nein, muss der Mieter nicht. Wenn der Vermieter der Meinung ist, dass seine Kündigung wirksam ist, dann liegt es an ihm, das gerichtlich feststellen zu lassen. Es besteht kein Handlungsbedarf für den Mieter. Der Mieter kann allenfalls zum Anwalt gehen um sich beraten zu lassen, und ich habe keinen Zweifel, dass dieser meine Erläuterungen bestätigen wird.
Ist der Mieter verpflichtet, seine Zählerstände jetzt auch noch an den Vermieter zu übermitteln?
Nein. Dazu besteht keine Pflicht. Wenn der Vermieter die Kosten ausrechnen will, kann er als Hochrechnung den Verbrauch des Vorjahres nehmen.
Im Übrigen ist der Vermieter verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Mieter monatlich seine Verbrauchsinformationen bekommt. Das ist ja der Grund, warum überall die Geräte auf Funk umgerüstet werden.
Ich würde mich nicht so Kirre machen lassen vom Vermieter sondern mehr Ruhe bewahren. Mit etwas Gelassenheit geht alles viel besser.
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meinet natürlich den Wideruf für zukünftige Lastschriften
Das war in der Tat sehr missverständlich, denn die Frage lautete ja, was mit der bereits erfolgten Abbuchung passiert und so bezieht man auch die Antwort darauf. Wäre hilfreich, das künftig ein klein wenig genauer zu schreiben. Lieben Dank.
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Ich kann meiner ersten Antwort nicht wirklich etwas hinzufügen. Es genügt die Erklärung an den Vermieter, die Vorauszahlung auf x € zu senken aufgrund der erfolgten Abrechnung. Damit fertig, mehr muss ein Mieter nicht erklären, schon gar keine Berechnung von Kostensteigerungen. Insofern ist es überhaupt nicht kompliziert. Die Erklärungen des Vermieters sind an den Haaren herbei gezogen und brauchen keine Beachtung finden.
Dass der Vermieter die 100€ weniger abgelehnt hat, war ja noch berechtigt, da diese höher als das Guthaben wären aufs Jahr gerechnet. Aber gegen die 60€ gibt es keinesfall etwas einzuwenden, denn da bleibt ja immer noch ein Spielraum.
Wenn der Vermieter der Meinung ist, dass die Kosten steigen werden, dann liegt es an ihm, das rechnerisch genau darzulegen, nicht am Mieter. Dabei reicht es aber nicht, einfach nur die Annahme zu äußern, sondern der Vermieter muss die tatsächlich anstehenden Kosten konkret aufführen, z.b. anhand einer simulierten Abrechnung für das aktuelle Jahr.
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Als erstes die Lastschrift bei deiner Bank widerrufen.
Nein, das macht man nicht als erstes. Der Widerruf verursacht Kosten (für den Vermieter), die vermeidbar sind. In der Regel lässt sich die Sache aufklären, und dann kann der Vermieter den zu viel abgebuchten Betrag zurück überweisen. Macht er das nicht, kann man immer noch wiederrufen. Dafür hat man 8 Wochen Zeit, und das reicht normalerweise, um eine Stellungnahme vom Vermieter zu bekommen.
legitim, dass die Vermietung noch über das SEPA-Lastschriftmandat verfügt?
Wenn man das Lastschriftmandat nicht zurück gezogen hat, ja. Mit der Beendigung des Mietvertrags endet die Erlaubnis zum Lastschrifteinzug nicht automatisch. Das muss man separat erklären. Hat man das versäumt, war der Vermieter zunächst mal grundsätzlich berechtigt zur Abbuchung, ob mit dem korrekten Betrag ist eine andere Frage.
Der Vermietung habe ich diesbezüglich über deren Kontaktformular Bescheid gegeben
Dann erst mal auf Antwort warten, ggf. nochmal per E-Mail zusätzlich schreiben und um Aufklärung bitten. Voraussetzung ist aber auch noch, dass die Nebenkostenabrechnung denn überhaupt schon angekommen ist. Wenn nicht, ist die Zahlung noch gar nicht fällig. Und die zuvor erwähnten 8 Wochen im Blick halten, falls der Vermieter nicht antworten sollte bzw. es sich nicht klärt.
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er wird doch wohl wissen, dass ein Mieter auch selbst senken kann..?
Oh nein, davon sollte man nicht ausgehen. Ich bekomme es regelmäig mit, dass Vermieter über die gesetzlichen Bestimmungen nicht so gut informiert sind.
wegen "fehlender" Miete (durch die monatlichen Senkungen) nicht nach paar Monaten kündigen, weil Miete "fehlt"?
In den Augen des Vermieters mag etwas fehlen. Aber darauf kommt es nicht an, sondern wie es sich objektiv betrachtet verhält. Und wenn man korrekt vorgegangen ist mit der Ankündigung, dann fehlt keine Miete. Eine solche Kündigung wäre unwirksam.
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schriftliche Mitteilung gemacht, dass ab September 2024 die Nebenkosten der Miete um Summe x vom Mieter gesenkt werden
Und das ist vollkommen ausreichend. Die Senkung der Vorauszahlung gemäß §560 Abs. 4 BGB bedarf nicht der Zustimmung des Vermieters. Dies ist als eine einseitige Erkärung zu verstehen. Also einfach weniger zahlen und die Sache ist erledigt.
Natürlich darf man nicht zu weit senken, sondern es muss angemessen sein auf Grundlage der vorliegenden Abrechnung. Bei beispielsweise 1000€ : 12 sind also 83€, um die man maximal senken kann.
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Dazu zwingen etwas zu zahlen kann man den Vermieter nicht. Lediglich, wenn er verlangen würde, dass das Gartenhaus stehen bleiben soll, wäre es etwas anderes, aber das ist hier nicht der Fall. So bleibt also nur, mit dem Vermieter in Verhandlung zu gehen, dass er das Gartenhaus abkauft. Wenn er überzeugt ist, dass das Gartenhaus einen Mehrwert für das Grundstück darstellt und er von nächsten Mieter dafür sogar etwas mehr Miete verlangen kann, könnte es gelingen.
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Muss der Mietvertrag - da er in dieser Form nicht zulässig ist - umgeschrieben werden
Nein. Die Inklusivmiete ist im Bezug auf die Heizkosten einfach nur unwirksam, weil die Gesetze der Heizkostenverordnung Vorrang haben.
so trägt der Vermieter das Risiko einen Mehrverbrauch der neuen Mieter zu bezahlen
Für die anderen Nebenkosten außer den Heizkosten ist eine Inklusivmiete zulässig, somit also auch für die Wasserkosten. Und ja, der Vermieter trägt das Risiko. Wenn ein Mieter mehr Wasser verbraucht als in der Pauschale einkalkuliert wurde, dann kann der Vermieter nicht rückwirkend Geld nachfordern.
Haben die neuen Mieter das Recht, den bisherigen Mietvertrag so umschreiben zu lassen, dass er sich mit den im Inserat angegebenen Werten der Kaltmiete und der Nebenkosten deckt ?
Nein. Die Angaben in einem Inserat sind nicht bindend. Es zählt einzig und allein, was im Vertrag vereinbart ist bzw. das Gesetz vorrangig vorschreibt. Wenn es aber nun zur Diskussion kommt, wie viel der Vermieter an Heizkosten einkalkuliert hat und bei einer Abrechnung darüber gegenzurechnen ist, haben die Mieter mit der Erkenntnis aus dem Inserat durchaus ein Argument, auf einen reellen Betrag zu kommen.
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auch mit Teppich möglich, welcher die Unebenheit und Bewegung des Untergrundes einfach ausgleicht.
Das bezweifle ich stark. Nach der Schilderung zu urteilen dürfte es wahrscheinlich auch mit einem Teppich an Unzumutbarkeit grenzen, dass man die Wohnung normal verwenden kann, wenn sich bei jedem Schritt irgend was verschiebt unter den Füßen.
Selbstverständlich muss man bei der Übergabe den Zustand im Protokoll vermerken, dass dann hinterher nicht gesagt werden kann, man habe es so akzeptiert wie es ist.
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Denn ohne vernünftigen Untergrund liegt Ihr Vinyl nachher nicht richtig
Denken Sie nicht auch, dass diese Erkenntnis Grund genug für die Schlussfolgerung ist, dass der Vermieter seinen Pflichten gemäß §535 BGB (Zitat: "Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen") nicht nachkommen würde und es sich somit um einen Mangel handelt, den man als Mieter nicht hinnehmen muss und auf Nachbesserung bestehen kann?
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Nein, kostenlos nicht, aber zu fairen Preisen gibt es da schon Möglichkeiten, z.b. bei Nebenkosten Service
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zweimal bei der selben Versicherung Geldbeträge geltend machen kann für Haftpflichtversicherungen
Das hört sich danach an, dass der Vermieter auch seine private Haftpflichversicherung umgelegt haben könnte. Das geht natürlich nicht, nur die Gebäude Haftpflicht ist umlagefähig. Hier hilft die Einsicht in die Belege weiter, die der Vermieter auf Verlangen gewähren muss. Im Übrigen sollte man die Abrechnung insgesamt genauer prüfen oder prüfen lassen, da sich eventuell noch mehr Fehler befinden, die gar nicht so direkt auffallen.
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Da im Mietvertrag nicht genannt ist, wie hoch der Pauschalbeitrag im Monat ist, muss konkretisiert werden, an welchen Kosten sich der Vermieter orientieren kann.
Man kann als Mieter eine Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten verlangen unabhänig von der Vereinbarung im Vertrag. Eine Ausnahme davon wäre nur gegeben, wenn der Vermieter eine der beiden Wohnungen selbst bewohnen würde, was hier offenbar nicht der Fall ist. Selbstverständlich können dabei nun Diskussionen entstehen, wie viel man in dieser Abrechnung als Vorauszahlung ansetzen muss, da dies im Vertrag nicht aufgeschlüsselt ist. Doch da ist es am Vermieter sich zu erkären, wie er die Gesamtmiete kalkuliert hat. Im Zweifel muss man sich auf eine Schätzung einigen, denn von einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat keiner wirklich was gewonnen.
Da nun keine Zählerwerte vorhanden sind, dürfen die Mieter dann die Kosten um 15% kürzen gemäß §12 der Heizkostenverordnung.
Wie sollten sich am besten die neuen Mieter und der Vermieter verhalten ?
Der Vermieter sollte überzeugt werden, dass er Verbrauchsmessgeräte einbauen lassen muss, um zu einer gerechten Kostenverteilung zu kommen und um den Anforderungen des Gesetzgebers nachzukommen. Wenn er nicht weiß, wohin er sich dazu wenden kann, darf er gern an service@nebenkosten-berechnen.de schreiben. Dort wird ihm auch die Abrechnung erstellt.
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Kann man den Vermieter irgendwie dazu bewegen, Angebote von anderen Firmen einzuholen?
Nein. Es ist das Vergnügen des Vermieters, welche Verträge er abschließen will. Ob er die Beträge dann ganz oder nur teilweise auf Mieter umlegen kann, ist ein ganz anderes Thema.
Jedoch kann man als Mieter ein Angebot bei einem anderen Schädlingsbekämpfer einholen für den Tätigkeitsumfang, um dann ggf. Einwände wegen der Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebot untermauern zu können.
Ebenso sollte man sich den Vertrag zeigen lassen. Das Recht zur Belegeinsicht hat man nach Erhalt einer Jahresabrechnung.
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(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
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jetzt habe ich Angst das ich bald mit den beiden Kindern auf der Straße sitzen werde.
Warum das? Wenn der Vertrag nicht gekündigt ist, braucht man auch nicht ausziehen. Also wovor muss man Angst haben. Teilen Sie den neuen Mietern mit, dass Sie aktuell noch nicht die Absicht haben, auszuziehen. Warum die Vermieterin schon neue Mieter sucht, obwohl der Zeitpunkt des Vertragsendes noch nicht mal annähernd absehbar ist, kann nur sie selbst beantworten.
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Ansonsten steht nur noch i. V. und der Name, also unter Ausschluß der Haftung
i.V. hat nicht das Geringste mit der Haftung zu tun.
Laut BGB §126 muss das doch unterschrieben sein, oder nicht?
§126 gilt nur dann, wenn nach dem Gesetz ausdrücklich die Schriftform vorgeschrieben ist.
Nun möchten Sie aber meine Unterschrift per Post, also jetzt gilt nicht die Email.
Eine Mieterhöhung und deren Zustimmung ist nichts anderes als eine gegenseitige Vertragsänderung. Und für eine solche ist keine Schriftform vorgeschrieben, sogar mündlich wäre wirksam. Per E-Mail gilt also auch, sofern die Willenserklärung klar erkennbar ist.
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Ich finde es unglaublich, wie man den Umstand nicht sehen kann und wie über die Rechte von anderen Mietern so hinweggesehen werden kann. Die Frage, ob so eine Untermietung für die Nachbarn irgendwie okay ist, nicht da ist.
Die Unzufriedenheit und Ratlosigkeit über den Zustand ist vollkommen nachvollziehbar, das kann ich gut verstehen, würde mir bestimmt auch so gehen. Doch für die juristische Bewertung muss man die Sache etwas differenzierter betrachten (auch wenn es schwer fällt). Verschiedene Dinge in einen Topf zu werfen hilft nicht weiter. Folgende Aspekte gibt es.
- Allein nur die Tatsache, dass Leute durch das Treppenhaus gehen, ist nicht ausreichend. Früher war es üblich, dass man Gemeinschaftstoiletten und -bäder im Flur hatte. Und wenn jemand viel Besuch bekommt, kann man dagegen auch nichts sagen. Es kommt etwas detaillierter darauf an, wo genau die Störung liegt (z.b. Läutstärke).
- Es spielt eine Rolle, was der Eigentümer sagt. Unter Umständen hat er diese Untervermietung gar nicht genehmigt, und dann wird ihn die Information sicherlich interessieren und dann kann dieser auch etwas unternehmen.
- Die möglicherweise zweckfremde Nutzung ist wie gesagt kein Kündigungsgrund. Man kann sich an das Bauamt wenden und über die Nutzung informieren, und das Bauamt könnte die Nutzung untersagen, falls der Raum tatsächlich so nicht genutzt werden darf. Dann hat der Vermieter ein Problem, weil er den Vertrag nicht mehr erfüllen kann, der wie gesagt bestehen bleibt.
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