Die Verjährung von Forderungen dieser Art beträgt 3 Jahre.
Beiträge von Fruggel
-
-
sondern mein Vermieter hat danach auch die komplette Wohnung streichen lassen und will mir dies nun auch in Rechnung stellen.
Hierzu müsste man erst mal prüfen, ob man als Mieter zu der Durchführung der Schönheitsreparaturen wirksam verpflichtet wurde. Und wenn ja, dann muss der Vermieter eine Frist gesetzt haben, dass man dieser Pflicht nachkommt. Andernfalls kann er keinen Schadenersatz verlangen.
nicht die Kosten für die Schimmelbeseitigung (die würde ich von mir aus bezahlen
Müsstest du aber vermutlich eher nicht, denn es dürfte durch das Übergabeprotokoll beim Einzug schon klar sein, dass es nicht euer Verschulden ist. Wenn der Vermieter es anders sieht, müsste er sich erklären.
-
Das kann doch so nicht rechtens sein - sowohl Reinigungspauschale verlangen und dann auch noch erwarten, dass ich die Wohnung gründlichst putze?
Damit hast du die Frage im Prinzip schon selbst beantwortet. Es kommt dann aber noch auf die genaue Formulierung im Vertrag an. Eventuell musst du gar nichts machen, weder zahlen noch Grundreinigung. Normalerweise muss eine Wohnung besenrein übergeben werden, also keine groben Verschmutzungen. und keine Gegenstände zurück lassen.
-
Wir können hier im Forum keine Rechtsberatung geben, somit auch keine Garantie, ob etwas durchsetzbar ist. Wir können nur allgemeine Informationen zu den Themen geben.
Und allgemein ist es eben so, dass bei einem Garten, für den man das exklusive Recht zur Nutzung hat, weil er zur Mietsache gehört, der Vermieter einen guten Grund braucht, um etwas zu verbieten. Ein guter Grund wäre als Beispiel, wenn das Gartenhaus nicht den Vorgaben der Landesbauordnung entsprechen würde. Jedenfalls muss man sich nicht alles gefallen lassen, was dem Vermieter aus einer Laune heraus einfällt. Man hat als Mieter durchaus Rechte.
-
Der Zuschlag ist bereits in der Miete enthalten.
Somit kommt ja kein Zuschlag mehr dazu, er ist schon eingerechnet. Die Miete erhöht sich dadurch nicht mehr. Und ob man mit der Höhe der (Gesamt-)Miete einverstanden ist, kann man sich vor der Unterzeichnung des Vertrags überlegen und diesen gegebenenfalls nicht unterschreiben. Nachträglich ist das zu spät.
-
oder kann ich mir dann 2 oder 4 Wochen Zeit nehmen
Dazu gibt es keine Regelung im Gesetz. Man spricht lediglich von einer angemessenen Räumfrist, die unterschiedlich ausfallen kann. 2 Wochen sollten wohl reichen, da der Umzug ja noch lange nicht vollendet war.
Ob die fristlose Kündigung berechtigt ist, sollte mit einem Anwalt abgesprochen werden. Denn wenn nicht, kann der Vermieter trotzdem noch für 3 Monate die Miete verlangen.
-
An diesem Gesetz wird es keine Änderung geben.
-
Das Thema ist nicht ganz so einfach wie es den Anschein haben mag, denn es gibt mehrere Möglichkeiten, heran zu gehen. Daher nur die folgenden Dinge als Anregung.
dass ich die Möglichkeit habe, meine Mitbewohner zu "zwingen", die Auflösung des Vertrages vor Gericht zu unterschreiben.
Das ist durchaus eine Option, und eine sichere noch dazu. Denn dagegen können sich die Mitbewohner nicht wehren gemäß § 749 BGB. Jedoch verlieren dann auch die Mitbewohner den Vertrag und müssen ausziehen, sofern sie vom Vermieter nicht einen neuen Vertrag bekommen. Das ist vielleicht nicht erwünscht. Wenn alles andere scheitert, wäre es aber die einzig verbleibende Option.
in der ich nicht aus dem Mietvertrag einer 3er-WG entlassen werden kann
Das wäre zu prüfen, ob es nicht doch möglich ist und der Vermieter zum Austausch eines Bewohners gezwungen werden kann. Es hängt davon ab, ob es dem Vermieter von Anfang an klar war, dass es nur eine Zweckgemeinschaft ist und die Bewohner nicht dauerhaft bleiben würden. Das ist typischerweise bei Studenten der Fall. Dann kann ein Anspruch auf Austausch eines Mitbewohners gegen den Vermieter bestehen.
Der Vermieter akzeptiert keine Untervermietung
Unter Umständen kann es sein, dass der Vermieter eine Untervermietung zwingend akzeptieren muss, da man ein berechtigtes Interesse nach § 553 BGB hat. Aber das würde bedeuten, dass du im Vertrag bleibst, und das ist ja auch nicht erwünscht.
da es eine Bearbeitungsgebühr von ca. 400 Euro gibt
Eine Bearbeitungsgebühr kann je nach Umständen berechtigt sein. Allerdings keinesfalls in der Höhe. Die Gerichte genehmigen eine Gebühr von etwa 50 bis maximal 80 Euro. Mehr kann der Vermieter also auch von dir nicht verlangen ganz unabhängig was in der Vertragsergänzung steht. Ein neuer Mieter könnte das somit unterschreiben, aber der Vermieter wird es nicht verlangen können. So etwas ist unwirksam gemäß § 307 BGB.
Ich hoffe, diese Informationen helfen ein wenig um besser zu verstehen, was dir der Anwalt erklären wird. Denn diese Punkte wird er auch nennen.
-
Der Vermieter droht nun nämlich mit einer Räumungs- und Schadensersatzklage,
Und diese Klage würde vollkomen zurecht erfolgen. Im Juristenlatein sagt man, pacta sunt servenda (=Verträge sind einzuhalten). Ich kann daher überhaupt nicht verstehen, warum euch der Anwalt nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass ihr trotz der erneuten Verzögerung schadenersatzpflichtig seid. Er lässt euch im Glauben, dass mit seinem Brief alles in Ordnung gehen würde. Das ist fatal.
Natürlich dauert es je nach Auslastung des Gerichts eine Weile, bis es tatsächlich zur Räumungsklage kommt. Aber das sollte kein Trost sein, denn der Anspruch auf Schadenersatz besteht von Anfang an, also ab dem 30.9. Und die Summe dafür kann sehr hoch werden. Da ist es wesentlich günstiger, ihr quartiert euch irgend wo anders ein oder nutzt wenn möglich einen Teil des neu erworbenen Hauses provisorisch.
-
Warum denkst du, den Kühlschrank zahlen zu müssen? Hast du den Riss durch irgend eine Unachtsamkeit selbst verursacht? Oder wie ist er denn überhaupt entstanden? Ein Riss ist ja nicht gerade üblich.
-
dass diese Aufforderung auf Basis der anderen Streitigkeiten jetzt eine Art Retourkutsche ist?
Ja so scheint es. Da würde ich den Vermieter erst mal nach dem Grund fragen. Wenn er keinen sinnvollen, sachlichen nennen kann, dann hat es sich erledigt mit Hinweis darauf, dass der Garten zu eurer Mietsache gehört.
-
und es gibt einen kostenpflichtigen Ersatztermin
Für einen Ersatztermin muss es erst mal einen ersten Termin geben. Ein Zeitraum von 5 Wochen ist aber kein Termin, sondern nur eine Ankündigung. Der Vermieter kann sich also dann kurzfristig 2-3 Tage vorher melden. Das ist also Unsinn, von Ersatztermin ohne Ersttermin zu reden.
-
In diesem Fall erscheint ein Umzug die vermutlich einzig sinnvolle Option. Denn auch wenn es vielleicht Gründe geben sollte, dass der Vermieter dem Nachbar kündigen kann, so zeigt die Erfahrung in der Rechtsprechung oft, dass eine solche Kündigung ganz schwer durchsetzbar ist, weil sich eine Person in einer schwierigen psychischen Verfassung seines Handelns nicht wirklich bewusst ist.
-
7.1 Die Mieterin wird unmittelbar mit Versorgungsunternehmen Verträge über Stromversorgung, Internet, Kabelfernsehen und Telefonanschluss auf eigene Kosten schließen und Betriebskosten für diese Leistungen direkt mit den Anbietern abrechnen
Die Bedeutung dieses Satzes hast du richtig verstanden. Dies bedeutet, dass man sich als Mieter selbst um den Kabelfernsehanschluss zu kümmern hat. Somit ist diese Kostenposition von der Betriebskostenumlage ausgenommen worden.
-
Die Frage stellt sich so überhaupt nicht, da der Hauptmieter das gar nicht allein mit den 2 Mitbewohnern machen kann ohne Beteiligung des Vermieters.
-
Das hängt davon ab, ob sowohl die 2 Mitbewohner als auch der Vermieter damit einverstanden sind.
-
dann verstehe ich nicht wofür es diese Frist gibt
Zu dem Zweck, dass geregelt ist, wann der Mieter die erhöhte Miete schuldet, auch wenn der Vermieter etwas anderes angibt. Ohne der gesetzlichen Regelung könnte ja sonst der Vermieter wirklich alles mögliche fordern.
Aber welche Motivation sollte ein Vermieter dann haben sich mit der Frist zu beschäftigen
Es kann natürlich möglich sein, dass der Vermieter absichtlich eine zu kurze Frist angibt im Bewußtsein, dass das nicht richtig ist. Es kommt aber eher häufiger vor, dass sich ein Vermieter gar nicht richtig auskennt und so etwas falsches schreibt. Was bei deinem Vermieter zutrifft, können wir hier natürlich nicht wissen.
die Tatsache ist das der Mieter sich zufällig selbst auskennt
Ein Mieter muss sich nicht "zufällig" auskennen. Es steht jedem frei, sich zu informieren. Das Internet bietet ja zu allen Themen etwas an. Und wenn es schwieriger wird, kann man zu einem Anwalt gehen.
das die Klage abgewiesen werden müsste da die Überlegungsfrist nicht abgewartet wurde.
So ist es auch. Die Klage ist erst nach der Überlegungsfrist zulässig.
-
Da werden jetzt zwei Dinge in einen Topf geworfen. Das eine ist die Feststellung, ob die neue Miete von der Höhe her angemessen und berechtigt ist. Wenn nein, dann kann man sich auch dagegen wehren, indem man die Zustimmung nicht gibt oder nur eine Teilzustimmung.
Wenn hingegen die Frist falsch angegeben ist, macht es das Mieterhöhungsverlangen nicht ungültig. Sondern es ist so, dass man dem Vermieter dann einfach die neue Miete erst zum späteren Zeitpunkt schuldet wie im Gesetz vorgesehen. Deswegen die Zustimmung zu verweigern ist nicht klug, denn der Vermieter könnte auf Zustimmung klagen.
-
Rechtlich gesehen beträgt die Abrechnungsfrist für den Vermieter 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraums. Auch nur innerhalb dieser Zeit kann er Nachforderungen stellen, danach nicht mehr.
Moralisch muss jeder für sich selbst entscheiden, ob er für seinen Verbrauch, den er verursacht hat, aufkommen oder ob er auf das Gesetz beharren möchte
-
Das könnte den Mietern überzeugen
Die Frage ist aus Sicht des Mieters gestellt worden!