Vor Ablauf der gemeinsamen Mietzeit kann man gar nichts machen, denn er hat bis 31.3. Zeit, die Sachen raus zu holen. Man kann ihn aber mal fragen, wie er es zeitlich geplant hat, die Sachen zu holen.
Beiträge von Fruggel
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Diese Frage ist leider nicht so ganz nachvollziehbar. Denn in dem Mieterhöhungsverlangen steht doch sicherlich ein Betrag, den der Vermieter beanspruchen möchte für die künftige Miete. Auf diesen Betrag wird er wohl auch Klage erheben. Somit hält der Vermieter ganz offenbar diesen Betrag als die ortsübliche Höhe. Das wäre insoweit in Ordnung.
Wenn die 3 Vergleichswohnungen als solche gültig sind und vom Vermieter korrekt benannt wurden, ist das Mieterhöhungsverlangen formell wirksam. Da gibt es dann nichts nachzubessern. Über die neue Miete wird dann das Gericht befinden. Man sollte also sehr genau prüfen, wie gut die Chancen des Vermieters sind, denn eventuell hat man als Mieter sonst die ganzen Gerichtskosten zu zahlen.
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Verwaltung wollte den Vermieter dazu befragen. Seit dem ist nichts passiert
Dann wäre es angebracht, die Verwaltung freundlich daran zu erinnern, weil die Sache wahrscheinlich nur in Vergessenheit geraten ist.
Müsste ich dann lediglich mit der Aufforderung zur Unterlassung rechnen?
Damit ist zu rechnen. Jedenfalls wäre eine Kündigung wegen dieser Sache in aller Regel ohne vorherige Abmahnung unwirksam. Aber vielleicht erst mal abwarten, was sich aus der zuvor genannten freundlichen Erinnerung ergibt.
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Die genannten Möglichkeiten sind Beispiele für eine außerordentliche Kündigung. In dem Satz der ordentlichen Kündigung steht keine Einschränkung dabei, noch nicht mal Beispiele. Die beiden Sätze nicht vermischen.
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Es existiert im Gesetz keine Grenze, wie lang eine Staffelvereinbarung laufen darf. Wichtig ist nur, dass die Miete für jeweils mindestens 12 Monate von Beginn des Mietverhältnisses an gerechnet gleich bleiben muss, was hier scheinbar erfüllt ist.
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Das Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung, erleichterten Kündigung und Teilkündigung ist für die Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen.
Nur um den Zweck der Frage nicht mißzuverstehen... Was genau ist an diesem Satz unklar?
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Ich wiederhole mich jetzt zwar, aber ich möchte nochmal ausdrücklich empfehlen, Mieterhöhungen genauer prüfen zu lassen. Denn es sehr wahrscheinlich, dass ein Anwalt feststellen wird, dass diese Mieterhöhungen wegen Modernisierung entweder gar nicht berechtigt sind oder zumindest die Höhe falsch ist. In dem Punkt habt ihr doch Zeit und keinen Druck.
Ja, es gibt so etwas wie modernisierende Instandhaltung, das ist schon richtig. Voraussetzung ist aber, dass der Vermieter die Wahl hat, eventuell auch nur die Instandhaltung zu machen. In diesem Fall wird aber ja die Aussage getroffen, die Moderiniserung wäre nötig, weil es keine passendenTeile gleicher Art mehr gäbe. Mal ganz davon abgesehen, dass die Aussage ja gelogen ist, so ist es schlicht keine Modernisierung mehr. Wenn es ähnliche Teile nicht mehr gibt, dann ist die Wahl höherwertiger Teile keine Option, sondern zwingend nötig. Somit fällt das zu 100% unter Instandsetzung.
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Das verstehe ich, dass es bei der Reparatur überraschende Momente geben kann, die einen dann überfordern, wie man reagieren soll. Wie gesagt, man kann Dinge verbieten, die nicht beauftragt sind zur Erledigung bei diesem Termin und freundlich sagen, dass man das erst mit dem Vermieter absprechen müsse. Man kann auch eine Person des Vertrauens dazu holen zur Unterstützung, die dann entsprechend sachlich reagieren kann.
Zumindest aber wenn vom Vermieter eine Zahlungsaufforderung oder Mieterhöhung kommen sollte, hat man doch dann die Zeit, sich in Ruhe beraten zu lassen, ob man verpflichtet ist, das zu zahlen. Man muss vielleicht Maßnahmen des Vermieters dulden, aber das bedeutet noch lange nicht, dass man dafür zahlen muss.
Behaltet die Nerven, denn ein Grund zur Kündigung ist das beschriebene Problem nicht. Es geht schimmstenfalls nur um die Feststellung, wofür und wie viel ihr zahlen müsst.
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So einen Nachweis kann man nicht verlangen. Aber man muss nicht alles dulden, was die Firma meint, machen zu wollen. Auch wenn es die Stamm-Firma ist, mit der der Vermieter ständig zusammen arbeitet, so ist es doch Aufgabe des Vermieters, dass er seine Mieter vorab über einen Auftrag informiert. Wenn die Firma erneut kommt, um etwas tauschen zu wollen, was mit dem Vermieter nicht zuvor kommuniziert wurde, darf man das auch ablehnen. Ebenso darf man ablehnen, wenn die Firma etwas tauscht, was ganz offensichtlich nicht beschädigt ist. Dahingehend darf sich der Vermieter oder eine Firma noch nicht mal in der Wohnung umschauen, denn man hat als Mieter die Pflicht, den Vermieter zu informieren, wenn etwas kaputt ist.
Und selbst wenn etwas zusätzlich getauscht wird, was nicht nötig wäre, bedeutet das noch lange nicht, dass der Vermieter dafür Geld verlangen darf. Die Firma behauptet ja, etwas wäre defekt. Und mit dieser Aussage hat sich die Umlage wegen Modernisierung schon erledigt. Denn eine Modernisierung ist es aus Prinzip immer nur, solange die Sache noch funktioniert. Bei einer defekten Sache ist es aber eine Instandhaltung, auch wenn bessere Teile angeschafft werden. Man muss sich also durchaus nicht alles gefallen lassen. Doch viele Mieter lassen sich leider zu viel gefallen nur aus der Angst heraus, vielleicht gekündigt werden zu können.
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Ich würde sagen, Nein!
Grund: die 12 monatige AbrechnungsfristSo ist es, ganz eindeutig gemäß Gesetz.
Weshalb die Unsicherheit darüber, wenn Ihnen die Antwort schon bekannt ist?
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Was sagt der Vermieter dazu, wenn man ihm davon berichtet, dass Dinge ausgetauscht werden, die völlig in Ordnung sind?
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Erst mal abwarten. Wenn doch ein Beleg kommt, was man bezweifeln darf, dann geht da bestimmt hervor, dass es eine ältere Rechnung ist, welche die Hausverwaltung seinerzeit vergessen hat abzurechnen. Und das geht dann rückwirkend so oder so nicht mehr.
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Laut einem anderen Thema hier im Forum sollte der Auszug schon vor einem Jahr stattgefunden haben. Fehlt da jetzt irgend was Wichtiges an Informationen?
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Genau das lässt sich eben erst mit dem Beleg beantworten. Aber darum muss man sich gar keinen Kopf machen. Denn eine Versicherung erhöht nicht rückwirkend den Beitrag wegen eines Schadens, das ist untypisch. Die Aussage kann nicht stimmen, und wenn sie stimmen würde, könnte man die Rechnung der Versicherung zeigen. Ohne Vorlage eines Belegs kann man eine Zahlung verweigern, das ist allgemeingültig so der Fall wenn es um Betriebskosten geht.
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einen Versicherungsbeleg gibt es scheinbar nicht bzw. die neue Hausverwaltung kann diesen nicht beibringen
Dann klingt die Aussage von der Verwaltung nicht besonders glaubwürdig. Wenn eine Vermietung alles korrekt macht, dann hat sie kein Problem, die Dinge zu belegen. Bitte mal von der Seite betrachten. Wie dem auch sei, ohne Beleg kein Geld. Denn als Mieter muss man die Möglichkeit haben, die Forderung prüfen zu können, ob sie berechtigt ist.
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Hallo,
die Rechtsprechung dazu ist alles andere als einheitlich. Deshalb kann es dazu wohl auch nichts Eindeutiges in der Literatur geben. Die Auslegung des §546 BGB allein ist ja noch nicht mal eindeutig. Ich habe Urteile gesehen, die sagen, dass die Wohnung am Folgetag nach Vertragsende zurück zu geben ist und andere sagen am selben Tag wie das Vertragsende.
Der §546 BGB ist meiner Meinung nach abdingbar. Die Benachteiligung in dem Fall dürfte eher darin bestehen, dass man trotzdem volle Miete zahlen soll und deshalb die Klausel unwirksam ist.
Die Sache lässt sich nur durch gegenseitige Absprache regeln. Denn ein Vermieter hat vielleicht einen neuen Mieter, dem er die Wohnung zum 1. des Folgemonats schon übergeben muss. Da kann sich der Mieter dann nicht auf §193 BGB berufen, falls es beiden Parteien möglich ist, die Übergabe trotz Feiertag einzuplanen und durchzuführen.
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Wenn man eine Heiztherme in der Wohnung hat, kann der Vermieter nur die jährliche Wartung für diese abrechnen, mehr nicht. Man müsste sich genauer anschauen, wie die Position genau heißt und wie sie sich berechnet.
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Die Frage lässt sich nicht so allgemein beantworten.
da die Stromkosten von derzeit günstigen 25 € vollständig in den Nebenkosten enthalten sind.
Das liest sich so, als wenn die Stromkosten als Pauschale vereinbart sind. Und bei einer Pauschale gibt es keine Abrechnung darüber, sondern die Schuld ist mit der Pauschale beglichen. Daher ist unklar, warum die Nachzahlung zustande kommen sollte.
Meine Nebenkostenabrechnung habe ich noch nicht erhalten.
Auf die kommt es auch nicht so unbedingt an, denn der Haushaltsstrom ist nicht Bestandteil der Nebenkosten laut Betriebskostenverordnung. Wie der Strom abgerechnet wird, müsste im Mietvertrag oder einem separaten Vertrag geregelt werden. Fehlt das, dann bleibt der Vermieter im Zweifel auf den Kosten sitzen, von der vereinbarten Pauschale abgesehen.
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Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an einen Anwalt oder Mieterverein. Die Berechnung der Mietminderung ist eine Betrachtung des Einzelfalls. Das kann man nicht pauschal ansetzen. Es gibt zwar Mietminderungstabellen, aber diese sind nur als Beispiele zu sehen. Eine kleine Abweichung von der Ausgangssituation kann die Höhe beeinflussen. Und wenn man zu viel mindert riskiert man die Kündigung.
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Eine Mindestmietdauer gibt es im Mietrecht nicht, sondern es gibt nur einen Kündigungsverzicht.
Warum bitte sollte ein neuer Vertrag unterschrieben werden? Der bestehende läuft doch weiter. Es ist ja kein Zeitmietvertrag, er endet also nicht. Es kann sogar möglich sein, dass der Kündigungsverzicht niemals wirksam war.