Beiträge von Fruggel

    Argumentiert wird damit, dass die Miete in den letzten 3 Jahren nicht um 20% erhöht wurde und im Grunde damit, dass "vergleichbarer Wohnraum" in der Umgebung teurer ist.

    Das genügt nicht. Das Gesetz schreibt vor, wie eine Mieterhöhung zu begründen ist, nämlich mit dem Mietspiegel, mit 3 Vergleichswohnungen oder mit einem Gutachten. Sollte keine der Möglichkeiten enthalten sein, ist das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam.

    Welche Vorteile haben Anwälte durch die "Güteverhandlung"?

    Ein höheres Honorar.

    Mir stellt sich auch die Frage, ob ein sog. "Sachverständiger" nicht doch angeben muss, welche Objekte er als Vergleichsobjekte nannte.

    Nein, in einem Gutachten ist das nicht erforderlich. Der Gutachter berichtet im Gutachten nur, nach welchen Maßstäben er die vergleichbaren Wohnungen ausgewählt hat und aus welcher Region.

    Auch ist m.E. die Wohnfläche nicht korrekt berechnet

    Das ist ein extra Thema, das mit dem Gutachten über die Miethöhe pro qm nichts zu tun hat. Wenn es dazu Zweifel gibt, dann muss eben ein Sachverständiger beauftragt werden, die Wohnung zu vermessen.

    Man kann den Vermieter nicht zwingen, den bestehenden Mietvertrag umzuschreiben. Das geht nur auf freiwillger Basis. Bei einem neuen Vertrag sollte man aber zwei Dinge beachten. Es läuft durch die Kündigung die übliche 3 monatige Kündigungsfrist an. wenn man dazu mit dem Vermieter nicht eine andere Einigung trifft. Das heißt, wenn es dumm läuft, hat man doppelt zu zahlen. Und zweitens kann es passieren, dass man nach der Kündigung doch keinen neuen Vertrag bekommt. Der neue Vertrag sollte also vor der Kündigung klar gemacht sein.

    Man kann auch selbst ablesen.

    Ich dachte, dass Geräte defekt seien und nichts mehr anzeigen. Mit Geräten, bei denen die Eichfrist abgelaufen ist, verhält es sich so, dass diese nach dem Eichgesetz nicht mehr verwendet werden dürfen und das kann auch ein Bußgeld für den Vermieter geben, wenn er es doch tut. Deshalb ich nachvollziehbar, dass die Firma die Zählerwerte nicht mehr benutzt. Dennoch dürfen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung diese Werte verwendet werden nach der Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 112/10). Für 2023 muss man also die Schätzung nicht akzeptieren, denn dafür kann noch abgelesen werden. Für 2022 bleibt nur die Schätzung, da es in dem Jahr ja auch keine Selbstablesung gab.

    In der HKVO hatte ich gelesen, dass man nur bis 25% schätzen darf

    Das ist richtig, würde die Sache aber nicht besser machen. Denn das hätte zur Folge, dass das gesamte Haus dann nach dem Verhältnis der Wohnfläche abzurechnen ist. Dabei hat man dann zwar das Recht einer 15% Kürzung, ist aber aufgrund eurer großen Wohnung dann nicht so viel weniger vom Betrag her.

    mit der Unverhältnismäßigkeit des Schätzwert in Anbetracht der früheren Messungen, dass man eine Grundlage hätte

    Das Problem ist, dass ja schon im Vorjahr geschätzt wurde, wodurch man keine andere Grundlage hat als den Gesamtverbrauch des Hauses. Und leider habt ihr es auch versäumt, selber die Werte der digitalen Zähler abzulesen. Wie oben geschrieben geht dies das ganze Jahr über, den Stichtagswert des 31.12. abzulesen. Dann hätte man verlangen können, dass diese Werte genommen werden. Selbstablesung ist ja auch möglich. Als allerletze Option könnte man sich nun die Werte von 2023 anschauen und anhand derer eine Schätzung machen. Denn das würde auch mit dem oben zitierten Gesetz konform gehen.

    Es dürfen keine Warmwasserkosten extra berechnet werden, wenn man das warme Wasser mit einem Durchlauferhitzer bekommt. Es kann allerdings sein, dass nur die Bezeichnung auf der Abrechnung so pauschal als "Heiz- und Warmwasserkosten" da steht. Man muss sich in der Berechnung genauer anschauen, wie es sich zusammen setzt.

    Gibt es einen Richtwert wie schnell eine Gastherme im Keller das Warmwasser in die Wohnung liefern muss?

    Ein zu geringer Wasserdruck ist in der Rechtsprechung als Mangel anerkannt. Ebenso auch, wenn der Druck zwar passt, aber es zu lange dauert, bis das warme Wasser oben ankommt. Allerdings müsste man da objektive Zahlen haben, um sachlich vorgehen zu können. Also z.b. eine Messung, wie lang es dauert, einen 10L Eimer oder auch eine Badewanne voll zu bekommen. Aussagen wie geringer Druck oder nicht heiß genug sind subjektiv, damit kann man nichts anfangen.

    Wenn eine Pauschale vereinbart wird, dann nicht für bestimmte Zimmer, sondern dann generell für den Mieter. Allerdings ist es bei Wohngemeinschaften eher üblich und auch gerechter, wenn man die Kosten der Wohnung insgesamt nach Verbrauch korrekt ermittelt und diesen Betrag dann nach Personen oder dem Verhältnis der Zimmergröße aufteilt.

    Ich hatte jedoch gehofft das man mäkeln kann, dass der geschätzte Wert ungewöhnlich hoch ist

    Selbstverständlich kann man mit dem Vermieter ins Benehmen gehen und die Höhe der Schätzung diskutieren und ggf. anpassen, wenn er die Argumente einsieht. Aber die Frage oben war ja, ob das Vorgehen des Vermieter generell korrekt ist nach dem Gesetz, und das ist der Fall.

    bevor man die Wohnung für einen längeren Zeitraum verlässt.

    Man sollte bei längerer Abwesenheit immer einer Person des Vertrauens einen Schlüssel hinterlassen, die dann nach Post und der Wohnung schaut. Es kann ja auch mal irgend wo zu tropfen beginnen und dann würde ein größerer Schaden entstehen.

    Da diese Position in früheren Abrechnungen nicht existierte

    Das ist kein Hindernis. Es kommt nur darauf an, dass gemäß dem Inhalt des Mietvertrags sich diese Position nicht ausschließt. Denn laut Betriebskostenverordnung ist sie umlagefähig.

    Geht das nur durch die Belegansicht?

    Ob die Position generell gerechtfertigt ist ergibt sich aus dem Mietvertrag. Die Höhe des Betrags hingegen kann man nur duch Belegeinsicht prüfen.

    zumal ich nie einen Hausmeister gesehen habe.

    Ein Vermieter darf auch seine eigene Leistung fiktiv abrechnen.

    Das Vorgehen mit der Schätzung ist korrekt so im Sinne der Gesetze:

    (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.

    Es empfielt sich, die Abrechnung immer zeitnah zu prüfen. Denn bei elektronischen Messgeräten kann man den Wert zum Stichtag immer ein ganzes Jahr lang ablesen. Jetzt könnte man das also für den 31.12.2023 tun, für 2022 ist das zu spät.

    Ein Vermieter hat 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, die Abrechnung zu erstellen. Innerhalb dieser Zeit darf er auch noch Korrekturen nachreichen, die zu einem höheren Abrechnungsergebnis führen, danach nicht mehr. Dagegen kann man also erst mal nichts einwenden. Ob der Betrag der Position korrekt ist, müsste man durch Belegeinsicht prüfen.

    Allerdings wurde mir nur ein Betrag von 41,37€ überwiesen

    Das hört sich so an, als sei diese neue korrigierte Abrechnung noch gar nicht angekommen. Das wäre aber Voraussetzung, um den neuen Betrag zu beanspruchen, ansonsten kann man es ja nicht prüfen. Bis dahin gilt der Betrag der ursprünglichen Abrechnung.

    Eine Mindestmietdauer gibt es im Mietrecht nicht. Aber es lässt sich umdeuten, dass stattdessen ein Kündigungsverzicht gemeint sein soll.

    Laut der Klausel, kann man erst ab dem 15.06. die Kündigung aussprechen, also abgeben. Die 3 Monate Kündigungsfrist kommen somit also noch oben drauf. Mietende wäre dann Ende September.

    Der 15. des Monats spielt keine Rolle, denn es kann immer nur zum Ende des Monats gekündigt werden.

    Meistens kann man mit dem Vermieter aber vereinbaren, dass schnell nach einem neuen Mieter gesucht wird und man so entsprechend früher aus dem Vertrag kommt, sobald jemand gefunden wurde.

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