Hallo Kame,
Infos zu Deinen Fragen.
1) Wenn der Käufer ins Grundbuch eingetragen (und erst dann) geht das bestehende Mietverhältnis auf Ihn über. Somit ist er dann Ihr neuer Vermieter. (Ausnahme hier: Ihr aktueller Vermieter überträgt den Käufer vorher und schriftlich die Vermietung)
BGB §573a . Ihr Vermieter kann Sie aufgrund des ZFH ordentlich kündigen. Wenn die Kündigung ohne berechtigtes Interesse ist, verlängert sich die Kündigungszeit um 3 Monate.
Tipp. Achten Sie auf das Kündigungschreiben in Bezug darauf wer als Vermieter, welche Kündigungsart (berechtig oder nicht) angegeben worden ist. Wenn diese nicht ordnungsgemäß erstellt wurde, brauchen Sie nicht darauf hizuweisen oder reagieren. Somit spricht die Zeit für Sie und event. Punkt 4.
2) Ja das sollte möglich sein. Denn eine Ausbaureserve ist keine Wohnung. Erst wenn diese als genehmigte Wohnung besteht, dann wandelt sich das ZFH in ein DFH und somit gelten dann andere Kündigungsmöglichkeiten für den Vermieter. Wenn mit den Ausbau die Wohnung vom Vermieter vergrößert wird, ist es immer noch ein ZFH.
3) Eine Sperrfrist kommt erst dann zu Geltung wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung mit vorhandenen Mieter umgewandelt wird. Dabei ist die Sperrfrist von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden.
Eine mögliche Alternative zur "Verlängerung" des Mietvertrag kann die sog. Sozialklausel sein.
4) Eine Auflösevertrag ist nur bei einen nicht fachkundigen Vermieter eine event. Chance für Sie zu profitieren.
Die Gründe siehe Nr. 1). Wenn der Vermieter Sie schnell raus haben möchte und Sie schnell raus gehen können, dann ist ein Auflösungsvertrag sinnvoll. Dabei kann über sämtliche Kosten wie Umzug-, Renovierungs- usw. verhandelt werden.
Tipp: Hier sollte von Mieterseite schneller Auszug gegeben sein zzgl. verhandlungssicher sein