Beiträge von Bokiwi

    Hallo TheManWho,

    Ihr Vermieter hat keine Ahnung, Ihre Hausverwaltung und Handwerker haben Kenntnis von den Schaden erhalten.
    Nun müssen Sie eigentlich ersteinmal beweisen können, Wer - Wann - Wie und überhaupt auf Ihren Balkon war. Die genaue Person sollten Sie bei Ihrer Hausverwaltung nachfragen. Wenn es ein beauftragter Handwerker war, dann ist dieser in der Regel gegen solche Schäden versichert.
    Verweigert die Hausverwaltung den Namen zu erwähnen, könnte das auch einen Grund haben. Event. das Gegenteil von weisser Arbeit.

    Tipp: Beweismaterial anfertigen, Hausverwaltung am besten schriftlich über Ihre event. Vorgehensweise informieren um damit zum einlecken zu bewegen.

    Hallo valentinus,

    eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt kann hier angebracht sein.

    Sie haben ein unterschriebenes Übergabeprotokoll. Hat den der Makler auch den Mietvertrag unterschrieben?
    Wenn nicht, dann ist nach meinen Wissen ein "alleiniges" Übergabeprotokoll nicht der Mietvertrag.
    Und somit fehlt die Rechtslage zu der Wohnung. Und Ihr Vermieter kann behaupten, das Übergabeprotokoll ist nicht von mir beauftragt worden. Da es ja auch keine gesetzl. Pflicht für ein Übergabeprotokoll besteht.

    Oder einfacher geschrieben, das Protokoll hätte auch jeder andere Person Unterschreiben können.
    Anmerkung: Eine Darstellung meines Wissen nach!

    Hallo twittymaus,

    wie Berny bereits schon erwähnt, schwer nachvollziehbar das die Gründe ausreichen sollten. Kommt es aber zu einer Mäuseplage, sollte das schon ein möglicher Grund sein nach BGB §569.

    Der Grundsatz lautet: Alle auftretende Mängel sind ersteimal den Vermieter am besten schriftlich mit Nachweis anzuzeigen.
    Damit dieser die Möglichkeit bekommt, den Mangel zu kennen und dann zu beseitigen.

    Hallo solocan,

    wenn ein Zeitmietvertrag besteht, dann liegen Sie mit den Gedanken "Versagung der Untermieterlaubnis" ganz gut. Wenn aber die Versagung von Vermieterseite berechtigt ist, dann hat es kaum Wirkung. Eine Berichtigung kann z.B. dann vorliegen, wenn die Wohnung zu klein ist.

    Hier kann ein Aufhebungsvertrag die beste Lösung sein.
    Oft kann auch die Überrüfung des Mietvertrag eine Lösung sein, da diese überhaupt nicht ordnungsgemäß erstellt worden sind. Nicht ordnungsgemäß kann z.B. eine sogenannte Verlängerungsklausel sein.

    Hallo Kame,
    Infos zu Deinen Fragen.

    1) Wenn der Käufer ins Grundbuch eingetragen (und erst dann) geht das bestehende Mietverhältnis auf Ihn über. Somit ist er dann Ihr neuer Vermieter. (Ausnahme hier: Ihr aktueller Vermieter überträgt den Käufer vorher und schriftlich die Vermietung)
    BGB §573a . Ihr Vermieter kann Sie aufgrund des ZFH ordentlich kündigen. Wenn die Kündigung ohne berechtigtes Interesse ist, verlängert sich die Kündigungszeit um 3 Monate.
    Tipp. Achten Sie auf das Kündigungschreiben in Bezug darauf wer als Vermieter, welche Kündigungsart (berechtig oder nicht) angegeben worden ist. Wenn diese nicht ordnungsgemäß erstellt wurde, brauchen Sie nicht darauf hizuweisen oder reagieren. Somit spricht die Zeit für Sie und event. Punkt 4.

    2) Ja das sollte möglich sein. Denn eine Ausbaureserve ist keine Wohnung. Erst wenn diese als genehmigte Wohnung besteht, dann wandelt sich das ZFH in ein DFH und somit gelten dann andere Kündigungsmöglichkeiten für den Vermieter. Wenn mit den Ausbau die Wohnung vom Vermieter vergrößert wird, ist es immer noch ein ZFH.

    3) Eine Sperrfrist kommt erst dann zu Geltung wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung mit vorhandenen Mieter umgewandelt wird. Dabei ist die Sperrfrist von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden.
    Eine mögliche Alternative zur "Verlängerung" des Mietvertrag kann die sog. Sozialklausel sein.

    4) Eine Auflösevertrag ist nur bei einen nicht fachkundigen Vermieter eine event. Chance für Sie zu profitieren.
    Die Gründe siehe Nr. 1). Wenn der Vermieter Sie schnell raus haben möchte und Sie schnell raus gehen können, dann ist ein Auflösungsvertrag sinnvoll. Dabei kann über sämtliche Kosten wie Umzug-, Renovierungs- usw. verhandelt werden.
    Tipp: Hier sollte von Mieterseite schneller Auszug gegeben sein zzgl. verhandlungssicher sein

    Hall JRX,

    es sind zwei Sachverhalte zu berücksichtigen.

    Ein Kündigungsausschluss ist möglich. In Ihren Fall beträgt dieser 1 Jahr laut Ihrer Dastellung.

    Ein automatische Verlängerung zum Nachteil des Mieters (Wohnen) ist in der Regel nicht möglich.
    Denn wenn die vereinbarte Kündigungsauschluss abgelaufen ist, dann wandelt sich der gleiche Mietvertrag in einen unbefristeten Mietvertag. Und somit hätte Sie dann eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten.

    Anmerkung: Sie haben gemäß Ihrer Dastellung keinen befristeten Mietvertrag sondern ein Kündigungsausschluss. Das ist OK. Die automatische Verlängerung jedoch im Wohnmietbereich ist nicht zu vertreten bzw. nicht nachzulesen.

    Hallo matbad,

    wie Berny schon erwähnt hat, Vermieter die Wohnung noch einmal zeigen. Falls Vermieter Handwerker für die Renovierung beauftragt hatte, besteht event. eine Nachbesserungspflicht.

    Tipp. Da Sie gerade erst in der Wohnung eingezogen sind, event. ersteinmal den "friedlichen" Weg zur Lösung des Problem gehen.

    Hallo blacky13,

    es bestehen hier mehrere "Baustellen".

    Für Makler besteht kein Verbot Betriebskostenabrechnungen durchzuführen.

    Erstellung von Betriebskostenabrechnung ist nich automatisch Wohnungsverwaltung.

    Falls Makler auch schon der Hausverwalter Ihrer Wohnung war und für die Vermittlung der Wohnung eine Provision von Ihnen erhalten hat, haben Sie event. die Möglichkeit die Provision zurück zu erhalten. Wenn Sie einen Nachweis, Zeugen haben.

    Ist der Makler erst nach Ihrer Provisionzahlung Ihr Wohnungsverwalter geworden, so ist die Entgegennahme der Provision soweit ok.

    Ist Ihr Hausverwalter auch Makler und hat keine Provision von Ihnen erhalten, so darf er aber als bezahlter Wohnungsverwalter Ihre Wohnung verwalten.

    Hallo little bean,

    es stellt sich mehr die Frage ob Sie eine eingenmächtige Gefahrenabwehr durchführen lassen oder ob Sie eine Mietminderung für die Lösung des Problems durchführen
    Wie Berny schon erwähnt: Rechtsanwalt fragen.

    Tipp: Damit Sie keine Gefahr einer Kündigung wegen unvollständige Zahlung der Miete vom Vermieter erhalten, am besten den Vermieter folgenden Hinweis mitteilen.
    "Zahlung unter Vorbehalt der Geltendmachung von Minderungsansprüche der Ihnen bekannten Mängelanzeige vom XX XX XXXX"
    So zahlen Sie weiterhin die komplette Miete und im Falle einer Pflichtverletzung durch den Vermieter können Sie später die Ihnen zustehende Minderung eventuell noch gelten machen.

    Hallo Eoleon,

    meines Wissens besteht kein § der den Vermietern das Recht gibt die Kaution generell 6 Monate festzuhalten.
    Der Regelfall hat die 6 Monate eingeführt, die auch oft als angemessen gesehen wird.
    Wenn Betriebskosten als Vorauszahlungen gezahlt worden sind, dann geht man hier von einer Zurückhaltung von 3 Vorauszahlungen aus. Kann aber Streitfaktor sein, da allein die Heizkosten oftmals eine Nachzahlungen verursachen.

    Tipp:
    Bieten Sie den Vermieter schriftlich die Betriebskosten "Regelung" an und verlangen Sie nach eindeutiger Lage, bei keiner weiteren Ansprüche durch den Vermieter, die restliche Kaution plus Zinsen.

    Hallo Blumenkind,

    noch ein paar Infos.
    Eigentum ist Eigentum. Ob jetzt 30m² oder 200m².
    Wenn die Eigenbedarfkündigung ordnungsgemäß und rechtens ist, bestehen wenige Möglichkeiten dagegen zu halten.
    Ausnahme event. Sozialklausel.
    Wenn die Tochter studiert und eine Wohnung hat, bedeutet das nicht gleichzeitig das Sie nicht mit in das Haus einzieht. Da die aktuelle Wohnung event. als Zweitwohnung dann gelten könnte.

    Für den Fall eines Auszug und berechtigte Kündigung durch Ihre Vermieterin haben Sie andere Kündigungsfristen.
    Mietverhältnis (ab Wohnungübernahme)
    bist zu 5 Jahre: 3 Monate
    mehr als 5 Jahre: 6 Monate
    mehr als 8 Jahre: 9 Monate

    Tipps: Sollte es sich nach Ihren Auszug herausstellen, dass die Eigenbedarf Kündigung vorgetäuscht wurde, könnte Sie dann event. eine Schadensersatzklage stellen.
    Daher am besten alle Rechnungen die für diesen Auszug anfallen aufbewaren.
    - Renovierung - Makler - bezahlter Umzugdienst - Neue Möbel EBK - usw.

    Hallo ferdinand55,

    wenn es "hart" kommt und das Untermietverhältnis gemäß vertragliche Vereinbarung nicht beendet wird, dann kann event. § 543 Abs.1 in Kraft treten. Da die Möglichkeit besteht auf eine unzumutbare Vertragsfortsetzung als einen wichtigen Grund (unerlaubte Untervermietung) gebrauch zu machen.

    Somit könnte dann das Mietverhältnis von H mit A beendet werden und B ist auch "gekündigt", da kein Vertrag zwischen H und B besteht.
    B müsste dann aber von A gekündigt werden.

    Hallo BlackKira,

    am besten schriftlich mich Nachweis.
    Besonders vorsichtig sein, wenn Sie keine rechtzeitige Antwort bekommen.
    Da es § gibt, die Vermieterfreundlich sind, wenn die Rückgabe verspätet erfolgt. Siehe §546 BGB, §546a BGB

    Achten Sie darauf, dass die "Vertretung" Ihres Vermieters eine schriftliche Bevollmächtigung vom Vermieter hat. Denn Sie können ja nicht nachweisen, dass diese Person für die Entgegennahme eines Wohnungsschlüssels berichtigt ist!

    Hallo gaulo23,

    nach meiner Erkenntnis sind hier mehrere "Baustellen".

    Sie haben die Wohnung angeschaut und zugestimmt, kann als nicht schriftliche Zustimmung gedeutet werden. Mietverträge können mündlich gegebenfalls auch durch Duldung zu stande kommen.
    Wenn Sie es schriftlich haben, das die Wohnung mängelfrei an Sie übergeben wurde kann das event. angefochten werden (Ab hier Rechtsberatung). Wenn die Mängel nicht erwähnt wurden, kann es event. arglistige Täuschung sein (Ab hier Rechtsberatung).
    Denn Mietvertrag müssen Sie nicht unterschreiben!
    Beko Angabe um 40,00 Euro erhöht. Diese gehen ja nicht verloren sondern sind dann von Ihnen verbraucht worden, wenn die Beko Abrechnung am Ende eines Jahres korrekt ist. Überprüfen!

    Ob Sie haftbar gemacht werden können für den Abriss der Tabeten nachdem Sie den Schlüssel zur Renovierung erhalten haben, nach meinen Wissen schwer vorstellbar.

    Hallo altina,

    versuchen Sie einen schriftlichen Untervermietungs Antrag bei Ihrer Hausverwaltung zu stellen. §553 BGB
    Sollte dieser Antrag verweigert werden, so muss zumindestens dann der Grund angegeben werden. Und eine Verweigerung kann z.B. eine zu kleine Wohnung sein. Eine Verweigerung wegen ein partnerschaftliches Verhältnis, in welcher "Form" auch immer, halte ich für sehr bedenklich.
    Wenn Sie den Antrag schriftlich mit Nachweis an Ihren Vermieter / Verwaltung gesendet haben, dann warten Sie ersteinmal die Reaktion ab.
    Solange kann Ihre Partnerin als Gast zählen. (Ein paar Wochen sollten kein Problem sein)

    Hallo PeterS,

    der Umlageschlüssel laut Mietvertrag hat auch eine Bedeutung.
    Diesen beachten und dann die auf den Mieter anfallenden Kosten an den betroffenen weiter geben.

    Tipp: Jeder Mieter kann seinen eigenen individuellen Umlageschlüssel vereinbart haben, darauf sollte schon geachtet werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!