Beiträge von astour

    Naja, ein Link zu einer Seite, die sich mit Mietminderung befasst kann sicher nicht schaden, aber das ist wohl Ansichtssache.

    Und bei der Aufrechnung ist die deutsche Grammatik schuld, ich meine natürlich nicht, dem Vermieter gegenüber aufzurechnen sondern dem eigenen Geldbeutel. Damit meine ich, ob sich der Aufwand lohnt, darüber nachzudenken. Man kann sich das Leben auch selbst schwer machen.

    Ja, merke ich. Das was wir früher im Studium über Vertragsfreiheit gehört haben, hat nicht mehr die absolute Gültigkeit. Aber darüber will ich mich jetzt und hier nicht auslassen. Der Gesetzgeber und danach die Gerichte haben sicher viel dafür getan, Rechtssicherheit auch für den zu schaffen, der ansonsten unbedarft Nachteile in Kauf zu nehmen hätte. Ich habe mich mit meinem früheren Vermieter deshalb so gut verstanden, weil wir etwa zur gleichen Zeit das gleiche Fach studiert haben. Fur uns galt: ausgemacht ist abgemacht. Heute ruft man sogar nach dem Gericht, wenn es um einen Schuhschrank im Treppenhaus geht ;)

    Leider wird in vielen Medien Werbung dafür gemacht, Immobilien als Kapitalanlage zu erwerben. Auch ich bin Leidtragender dieser Geschichte, könnte davon aber auch profitieren. Nachdem eine übereinstimmende Wohnung unseres Hauses für mehr als die doppelte Miete vermietet wurde, will unsere neue Vermieterin auch gerne uns aus dem Haus haben. Dazu hat sie sogar den Vorschlag gemacht, erin Haus zu kaufen und uns zur Miete zur Verfügung zu stellen mit vielen vertraglich festgelegte Vorteilen für uns wie keine Mieterhöhung und keine Kündigung für 5 Jahre, usw. Und nun hat ein Bekannter an dem gleichen Haus Kaufinteresse gezeigt - und auch er möchte uns als Mieter haben. Wenn mir da also auch noch eine finanzielle Umzugshilfe angeboten würde, würde ich keinen Moment zögern, dies anzunehmen. Denn das Haus gefällt uns sehr, aber auch unsere jetzige Wohnung. Wir können also getrost die Entwicklung abwarten.

    Jedenfalls ist bei der von Dir geschilderten "3) Mietaufhebungsvereinbarung:... sehr viel Vorteil für Dich zu erkennen.

    ...Es ist allgemeingültig so, dass der Mieter sogar das Recht dazu hat, die ihm vertraglich übertragene Pflicht zu erfüllen.

    Dazu sei mir eine Zusatzfrage erlaubt: wenn der Mieter jetzt klaglos die -erhöhten- Nebenkosten monatlich zahlt, hat er dann stillschweigend sein Einverständnis erklärt? Es kann ja auch sein, dass er einfach nur seine Ruhe haben will und keine Auseinandersetzung um einen relativ kleinen Betrag für, sagen wir, Treppenhausreinigung oder Gartenpflege?

    Dann wäre ich wohl der einzige Vermieter, der seinen Mietvertrag vom Mieterbund bezieht.

    Nö, ganz sicher nicht. Es gibt auch Vermieter (z.B. meinen vorherigen), der sich in die Lage von Mietern versetzen kann und den Mietvertrag des Mieterbundes verwendet. Und daran muss sich dann auch der Nach- oder Neubesitzer halten.

    Mieter haben grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Um fristgerecht zu kündigen, muss die Kündigung den Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats erreichen, damit der laufende Monat noch mitzählt. Samstage gelten dabei als Werktage. Also: Juni, Juli, August - stimmt, ist rechtzeitig.

    Das ist regional wohl sehr verschieden. Bei uns (Koblenz) wird zwar normal der Hausmüll in der Mülltonne abgefahren, jedoch ist keine Sperrmüllabholung möglich, auch eine Ablieferung von Müll in der Deponie ist nicht möglich. Ob eine Kündigung wegen der "Vermüllung" eines Schuppens, also nicht der Wohnung, ein Kündigungsgrund sein kann, würde ich mir dann auch vom Anwalt erklären lassen, den ich im Kündigungsfalle auf jeden Fall aufsuchen würde.

    Der Mieter ist nicht berechtigt, während oder – wie oft praktiziert – kurz vor Ende der Mietzeit auf die Kaution zurückzugreifen, etwa um gegen die letzten Monatsmieten aufrechnen zu können.

    Dagegen steht die Kaution dem Vermieter nicht nur bei Vertragsende oder danach zur Verfügung, sondern auch während des laufenden Vertrages.

    Ließe man diese Aufrechnung zu, könnte ein Mieter – zumal dann, wenn er den späteren Zugriff des Vermieters auf die Kaution befürchtet – grundsätzlich die Mietzahlungen schon vor Ablauf des Mietverhältnisses einstellen und sodann bei einer Geltendmachung der Mietrückstände durch den Vermieter stets gefahrlos mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen. Dies würde zu Lasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aushebeln.

    (AG München, Urteil v. 05.04.2016, 432 C 1707/16).

    Ich hatte letztes Jahr ebenfalls ein "Taubenproblem". Mein Vermieter schaffte dadurch Abhilfe, dass er einen Holzraben auf die Terrasse stellte, und ich habe zusätzlich noch zwei Raubvogelschattenrisse ans Fenster geklebt. Und die Tauben habens wirklich geglaubt und waren weg. In diesem Jahr haben wir allerdings wieder Besuch von klügeren Tauben. Aber 1 Jahr lang waren wir jetzt taubenfrei, werden es jetzt mit anderen Figuren und Bildern neu versuchen.

    Darauf wie lange die Banken brauchen um Geld von einem Konto auf das andere zu bewegen hast Du natürlich keinen Einfluss, mußt es aber berücksichtigen.

    Wenn eine Formulierung lautet: "...bis der Geldbetrag eingegangen ist" ist das m.E. absolut eindeutig: der Betrag muß auf dem Konto des Empfängers eingegangen sein resp. muß im Eigentum des Empfängers sein. Für die rechtzeitige Absendung ist der Sender/Zahlungspflichtige verantwortlich. Dabei muß er den Zahlungsweg einkalkulieren. Wenn Deine Bank 5 Tage benötigt mußt Du den Betrag 5 Tage vorher anweisen.

    Die Klausel selbst halte ich zumindest für eindeutig, aber nicht für fragwürdig.

    Im folgenden Fall geht es um eine Fälligkeit am 15. Juni.

    Zitat

    Zahlungsverkehr zwischen Verbrauchern

    Beim Zahlungsverkehr zwischen Verbrauchern oder zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden ist die Rechtslage umstritten.

    Nach einer Ansicht kommt es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht auf den des Eintritts des Leistungserfolgs an (grundlegend: BGH, NJW 1964 S. 499; KG Berlin, WuM 2008 S. 411, 412; Lorenz, WuM 2013, S. 202). Im bargeldlosen Verkehr ist die Leistungshandlung bewirkt mit dem rechtzeitigen Abschluss eines Überweisungsvertrags (§ 676a BGB). Dieser ist hier am 15. Juni zustande gekommen. Nach dieser Ansicht ist die Zahlung also rechtzeitig erfolgt.

    Es wird allerdings auch die Ansicht vertreten, dass die Richtlinie 2000/35/EG im Interesse der einheitlichen Auslegung des § 270 Abs. 1 BGB auch für diese Zahlungen gilt (Palandt/Grüneberg, § 270 BGB Rdn. 5; Jablonski, GE 2011, S. 526; Herresthal, NZM 2011, S. 833, 839).

    Der letzte Satz bezieht sich auf § 270 Abs. 1 BGB:

    Zitat

    Zahlungsverzugsrichtlinie bei Unternehmen

    Nach der gesetzlichen Regelung (§ 270 Abs. 1 BGB) ist hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Zahlung zu unterscheiden: Beim Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ist die Richtlinie 2000/35/EG vom 29.6.2000 (Zahlungsverzugsrichtlinie, ABl. v. 8.8.2000) zu beachten. Danach ist der Gläubiger berechtigt, Zinsen wegen Zahlungsverzugs geltend zu machen, wenn er den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. II).

    Der Mieter muss die Zahlung mithin so zeitig auf den Weg bringen, dass er mit deren rechtzeitigem Eingang beim Gläubiger rechnen kann (EuGH, NJW 2008 S. 1935).


    Bei der Zahlung durch Überweisung muss der "Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingehen" (§ 675s Abs. 1 Satz 1 BGB).

    Hier hätte der Schuldner den Überweisungsauftrag also am 14. Juni erteilen müssen.