Beiträge von astour

    Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass diese Sache irgend etwas mit Mietrecht zu tun hat. Mir scheint das eher eine Sache des für den ruhenden Verkehr zuständigen Amtes zu sein. Niemand kann beliebig eine Einfahrt festlegen und schon garnicht das Parken an irgend einer Stelle der Straße per Schild verbieten wollen.

    Es ehrt uns als Moderatoren sehr, dass du unseren Antworten so sehr Vertrauen schenkst. [...]

    Möglichkeit drei ist, dass du bei Gericht eine Feststellungsklage einreichst.[...] Gewinnst du das, ist dem Vermieter sämtlicher Wind aus den Segeln genommen, weitere Schritte zu unternehmen.

    Bisher habe ich damit gute Erfahrung gemacht ;-))

    Das scheint mir doch ein guter Weg zu sein.

    Die Angelegenheit geht nun in die nächste Runde. Meine Enkeltochter erhielt jetzt die fristlose Kündigung. Die beiden Gründe sind:

    1. Erhebliche Gefährdung der Mietsache aufgrund der unerlaubten Tierhaltung

    2. Rückstand bei der Zahlung der Kaution.

    Wie verhalten wir uns nun? Widersprechen wir der Kündigung und geben unsere Gründe jetzt schon an oder warten wir die angekündigte Räumungsklage ab und antworten dann auf diese? Unsere Gründe sind eigentlich ganz einfach:

    1. Der frühere Hausbesitzer hat mir in einem Telefonat gestern erklärt, daß er der neuen Hausbesitzerin gegenüber gesagt hat, daß er vom Kauf des Hundes nichts gewußt habe. Als er aber wenig später davon erfuhr (durch mich) habe er die Hundehaltung zur Kenntnis genommen und toleriert, weil er ja selbst Hundehalter sei und jeden Hund akzeptieren würde.

    Hierzu ergänzend, daß ich mir von allen Mietparteien eine gleichlautende Erklärung habe unterschreiben lassen, dass in dem Hund keine Störung im Haus vorläge, keine Verschmutzungen oder Schäden entstehen würden und sie im übrigen nur dann, wenn sie den Hund sehen, vom Vorhandensein Kenntnis nehmen würden.

    2. Im gleichen Gespräch erinnerte er mich daran, daß er in seiner Ausfertigung des Mietvertrages den Passus mit der Kaution gestrichen und somit auf eine Kautionsstellung verzichtet habe.

    Meiner Ansicht nach spricht also Vieles, wenn nicht Alles dafür, daß eine Kündigung nicht gerechtfertigt ist.

    Ich habe heute mit dem früheren Hauseigentümer telefoniert. Er hat gegenüber der Käuferin bereits früher geäußert, daß er weder vor noch nach dem Hundekauf gefragt wurde. Allerdings sagt er heute, daß er von dem Hund wußte und die Hundehaltung geduldet habe. Ich solle doch meine Anwältin fragen, ob das ausreichend sei, wenn ja, solle sie einen entsprechenden Schriftsatz erstellen, bei unserem nächsten Kaffeenachmittag Anfang nächster Woche könnten wir das dann besprechen.

    Ist das jetzt ein Vor- oder ein Nachteil für uns? (Wenn ich nach dem Begriff "Duldung" oder "dulden" googele richten sich die Ergebnisse ausschließlich auf Aufenthaltsrecht)

    Es geht wieder um die Wohnung der Enkeltochter. Die Vermieterin führt in einem neuen Schreiben Hauptsächlich zwei Punkte an:

    1. Hundehaltung ohne Genehmigung

    2. Verstoß gegen den Mietvertrag (Nichtmeldung eines Schadens)

    Über Punkt 1. ist bereits ein eigener Beitrag abgeschlossen, da gibt es nichts Neues.

    Nun geht es um den Schaden an einer Dusche.

    Die Dusche in Vanessas Wohnung (genau: 1 Zimmer, Küche und Bad mit Dusche) ist seit August 2018 defekt. Ihr war beim Duschen die Duschtür auf den Fuß gefallen, sie hat sich dabei verletzt. Ich habe das per Mail dem damaligen Hausbesitzer gemeldet. Es schien, daß der Schaden einfach behoben werden kann, und er hat neue Rollen für die Türe gekauft. Das war schon eine Leistung, denn es ist eine etwas ältere Anlage aus einem großen Heimwerkermarkt. Bei einer Tür konnte ich die Rollen selbst einbauen, bei der anderen, eben der Unfalltür, ging das nicht. Auch der Hausbesitzer selbst kam nachschauen und hat es nicht geschafft. Er beauftragte dann einen Sanitärfachmann mit der Reparatur, und auch der konnte keine Abhilfe schaffen. Er stellte allerdings fest, daß der Rahmen für die Dusche offenbar nicht fachgerecht eingebaut worden war. Das Ganze dämmerte so vor sich hin, so richtig hat sich niemand um eine schnelle Erledigung gekümmert, auch wir nicht. Vanessa war extrem vorsichtig beim Duschen, hat meist unsere Dusche benutzt. Nun kam der Hausverkauf (ist ja erst 1 Jahr nach dem Unfall :P ), und im Laufe des Schriftwechsels hat sie die neue Vermieterin Anfang September auf diesen Mangel hingewiesen. Dies war aber mehr im Hinblick darauf, daß der Schaden schriftlich festgehalten wird und nicht bei einem eventuellen Auszug zu Lasten von Vanessa ausgelegt wird. Wir haben auch nicht die evtl. vorhandene Möglichkeit einer Mietminderung genutzt, haben dazu aber dieses Urteil gefunden, allerdings von einem AG

    Einzig vorhandene Bade- oder Duschmöglichkeit funktioniert nicht»

    Gericht: Amtsgericht Köln, Urteil vom 01.04.1996, Az. 206 C 85/95»

    festgesetzte Mietminderung: 33,33%

    Nun widmet die Vermieterin neben dem Hund dieser Duschkabinen-Tatsache die Hälfte ihres Briefes und mahnt ab, daß Vanessa den Mangel hätte melden müssen, sobald ihr der Hauskauf mitgeteilt worden war. Wir dagegen sind der Meinung, daß es Sache einer Hausübergabe gewesen wäre analog zu einer Wohnungsübergabe, vorhandene Mängel aufzunehmen und an die neue Hausbesitzerin weiterzugeben, nicht vom Mieter, sondern vom Vorbesitzer. Die jetzige Hausbesitzerin hat mehrfach Wohnungsbesichtigungen gemacht, hat aber nie nach eventuell vorhandenen Schäden gefragt. Ob wir dazu aus Loyalität was gesgt hätten ist jetzt eine eher prophylaktische Frage.

    Sehen wir das richtig oder doch falsch?

    Ich will einmal eine Rückmeldung geben. Der Hinweis auf §573b BGB, der mir hier gegeben wurde und den ich auch an die Vermieterin weitergegeben habe, war insofern erfolgreich, als sie die Kündigung für den Keller zurück genommen hat. Die erfolgte Mieterhöhung für diesen Kellerraum kann ich gut verschmerzen, sie beträgt 7,47 € und sie wendet die Indexmiete an. Vielen Dank für diese erfolgreiche Hilfestellung :-C

    Zitat:

    "

    Folgendes könnte ich mir vorstellen:

    1) ich hau ihm was auf die Fresse (schaff ich)."

    Entschuldigt bitte, wenn ich mich hier einmische. Ich finde, daß eine solche Formulierung in diesem Forum keinen Platz haben sollte. Dafür gibt es andere Plattformen, auf denen das gang und gäbe ist. Außerdem ist Gewalt nie eine Lösung, sondern nur der Beginn anderer Probleme.

    Hallo zusammen.

    Meine Enkeltochter hat eine Wohnung im gleichen Haus, in dem wir wohnen. Sie hat sich im Mai d.j. einen Herzenswunsch erfüllt und sich einen Labrador-Welpen gekauft. Sie hat damals den Fehler gemacht, den Hausbesitzer nicht vorher zu fragen. Wir haben aber ein sehr gutes persönliches Verhältnis zu ihm, und ich habe ihn zeitnah vom Kauf unterrichtet. Er sagte mir, da er ja selbst auch Hundehalter sei, habe er gegen den Hund nichts einzuwenden.

    Nachdem im Juli das Haus verkauft wurde, führt die neue Vemieterin allerlei Gründe gegen eine Hundehaltung auf und verlangt die Abschaffung des Hundes. Wenn das nicht bis zum 31.10.2019 geschähe, würde sie der Enkeltochter fristlos kündigen. Ich suche jetzt nicht nach Argumenten für oder gegen Hundehaltung, sondern Verhaltensweisen im Falle des Falles.

    1. Was macht man sofort gegen eine fristlost Kündigung? (Widerspruch ja, aber wie?)

    2. Sucht die Enkeltochter gerichtlichen Kündigungsschutz oder wartet sie eine Räumungsklage ab?

    3. Sie ist AZuBi im 3. Ausbildungsjahr und verfügt nicht über große Mittel. Hat sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

    Ich habe bereits in eigener Sache einige Fragen gestellt, alle im Zusammenhang mit der neuen Hausbesitzerin. Wir vermuten, daß sie aus dem Haus mit 7 WE eine Airbnb-Unterkunft machen möchte und so preiswerten Wohnraum vernichtet.

    Vielen Dank für geduldiges Lesen.

    Ich halte das jetzt aber für einen Witz. Die Vergleichswohnungen sind im selben Haus, also vom gleichen Vermieter?

    Zitat:

    "Was sagt der Mietspiegel aus?

    Der Mietspiegel informiert über das Mietpreisniveau in einer Stadt oder Gemeinde für die Wohnungen, die nicht einer Sozialbindung unterliegen. Die untersuchten Wohnungen werden nach Merkmalen wie Wohnungsgröße, Ausstattung, Lage und Baujahr klassifiziert und in Baualtersgruppen, Größengruppen, Ausstattungsklassen und Lagen eingruppiert. Die Mietpreise werden für die so gebildeten Wohnungsgruppen als Preisspannen von- bis ausgewiesen." (Quelle: wohnung-jetzt.de/wohnen/mietspiegel-einfach-erklaert/)

    Wohl aber muss nicht jede Gemeinde einen Mietspiegel erstelle, und das ist dann wohl bei Euch der Fall.

    Ich versuch mich mal einfach auszudrücken: wenn Ihr wie geschrieben innerhalb der vorgegebenen Kündigungsfrist gekündigt habt, ist das ja nicht "vorzeitig". Also habt Ihr da nicht mit irgendwelchen Vorfälligkeitszahlunegn zu rechnen.

    Naja, ihm geht es wohl eher um seine eigene Tasche. Nebenkosten sind variable Kosten, d.h. egal, wieviel NK-Vorauszahlung ihr leistet, die Abrechnung kommt später und höher und wird sich eher an den 300 € orientieren..

    Hallo und guten Tag.

    Ich habe, vermutlich in diesem Forum, gelesen, dass nicht als Wohnraum genutzte Räume, z.B. ein Keller oder eine Garage, nicht so ohne weiteres gekündigt werden können. Ich finde aber die entsprechende Textstelle und den §§ im BGB nicht mehr. Würde mir da jemand auf die Sprünge helfen können? Und sorry, daß meine Suche nicht erfolgreich war :P

    Anlass: meine neue Vermieterin hat mir unseren recht großen Kellerraum gekündigt, weil angeblich kein schriftlicher Mietvertrag vorläge. Diesen habe ich aber mit dem vorigen Hausbesitzer als Zusatzvereinbarung zum Wohnungsmietvertrag schriftlich abgeschlossen. Zwar hatte ich für einen Hausnachbarn diesen Kellerraum für einen größeren Zeitraum abgegeben, diesen aber nach dessen Auszug wieder übernommen. Unsere mündliche Vereinbarung bei Schlüsselübergabe durch den Hausbesitzer war, daß die gleichen Bedingungen des schriftlichen Vertrages weiterhin gelten sollten.

    Die Frage ist doch nicht, "ob eine WG rechtlich einer Mietwohnung gleichkommt". Die Antwort steht bereits in Deinem ersten Beitrag:

    Die einzig wichtige Passage:

    "Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen (in meinem Fall ja), so kann jede Partei das Mietverhältnis schriftlich kündigen. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig."

    Es ist auch nicht die gesetzliche Kündigungsfrist, sondern die im Mietvertrag vereinbarte. Und die theoretische Frage, ob bei Kündigung der Oktober mitzählt, wäre auch überflüssig. Der 3. Oktober ist vergangen und die nächste Frist bezieht sich auf den 3. November, zu dem Du ja theoretisch schon dort wohnen könntest.