Hallo
Habe mall eine Frage, meine Hausverwaltung hat bis heute 12Monate später nachdem ich die Mängel angezeigt habe nicht reagiert und die Mängel nicht beseitigt, ich wurde bis heute nur vertröstet mit der Aussage, die Mängel werden beseitigt, aber bis heute nix!!
Ich habe aus dem Jahr 2019 noch jetzt 1000 Euro Mietrückstand was ich monatlich mit 100 Euro zurückzahle.
Jetzt meine Frage kann ich vom Zurückbehaltungsrecht § 273 gebrauch machen? So dass ich den Mietrückstand einbehalte bis die Mängel beseitigt wurden?
Micha
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
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