Nach Ihren Angaben steht Ihnen keine Ersatzwohnung zu. Jedoch können Sie während der Zeit der Sanierung die Miete mindern. Entsprechendes finden Sie en masse im Internet.
Dazu würde ich Ihnen raten, da sich durch die Dämmung der Fassade oder der Einbau moderner Fenster mit Sicherheit demnächst eine Mieterhöhung droht.
Beiträge von Kolinum
-
-
Leider sind mündliche Zusagen unverbindlich.
-
Wenn Sie beide den Mietvertrag unterschrieben haben, haftet jeder gesamtschuldnerisch gegenüber den Vermieter. Das heißt, er kann sich die Miete dort holen, wo er sich den meissten Erfolg verspricht.
Aus"Mietrechtslexikon":
Ebenfalls ohne eine nochmalige Abmahnung besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung wenn der Mieter immer wieder Teilbeträge der Miete oder der Nebenkosten nicht bezahlt hat, und die gesamten Rückstände zwischenzeitlich auf einen Betrag summiert haben, der mehr als zwei Monatsmieten entspricht (§ 543 Abs 2 Nr 3 BGB). -
-
Ich hatte zwei Monate keine Arbeit und konnte die Miete nicht bezahlen
Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Mit dem Geld vom Arbeitsamt bzw. einen Wohngeldzuschuß wäre das vielleicht möglich gewesen.Zitat
Ich habe Angst vor einem Shufa eintrag.....
Da hängt wohl noch mehr rum.Ratschlag: Ordnen Sie Ihre persönlichen Verhältnisse.
-
Aus"Mietrechtslexikon"
Für Wohnraum gilt eine erweiterte Schonfrist ( § 569 Abs. 3 Nr 2 BGB). Die Zahlung kann der Mieter in diesem Fall noch bis zum Ablauf von 2 Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches erbringen. Gleiches gilt für den Fall in dem sich eine öffentliche Stelle (in der Regel das Sozialamt) zur Zahlung verpflichtet.
Wichtig: Der gesamte Fehlbetrag muß restlos innerhalb der Frist bezahlt werden. Das AG Dortmund, Beschluß vom 31. März 2003, Az: 125 C 11799/02. Das AG Dortmund ist bei der Formulierung sehr deutlich: "Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB wird erst dann unwirksam, wenn der Mieter die rückständigen Mieten vollständig bis zum letzten Cent gezahlt hat.Für die Zukunft:
Die Miete wird entweder zum vereinbarten Zeitpunkt oder bis spätestens 3. Werktag des Monates fällig.
Was sie da mit der Vermieterin mündlich abgesprochen haben ist nichts als heiße Luft. Vergessen Sie das !Und noch was:
Eine Lohnzahlung am 15. des Monates berechtigt niemanden dazu, die Mietzahlung unpünktlich vorzunehmen.
Entweder man vereinbart das im Vertrag oder legt die Miete bereits im Vormonat zur Seite und Sie haben nie mehr Mietschulden.
Ein mögliches Argument, das ginge nicht, lasse ich nicht gelten. -
Hier kann Ihnen nur ein Anwalt für Mietrecht tatsächlich helfen. Wenn es keinen Weg zu einer fristlosen Kündigung gibt oder Ihre frisgemäße Kündigung ignoriert wird, hilft nur eine Räumungsklage und die kann durch berüchtigt deutsche Gründlichkeit dauern.
Da müssen Sie durch.
Das nächste Mal ziehen Sie vor einer Neuvermietung entsprechende Erkundigungen ein, z. B. indem man sich im Umfeld der Bewerber mal umsieht und umhört. -
Ihre Hoffnung hat sich erfüllt.
-
Mit den paar Brocken, welche Sie hier dem Forum zum Fraß vorwerfen, kann ich Mainschwimmer guten Gewissens nur zustimmen!
-
Ich würde
1. zur Genossenschaft gehen und dort die Sache klären.
2. Wenn ich dann eine unbefriedigende Erklärung oder keine Lösung bekomme, hier um Rat bitten.
So, denke ich, sollte eine Lösung angegangen werden. Den Grund für das Handeln der Genossenschaft erfahren Sie logischerweise zuerst von dort.
-
Und, mit der Verbindung Ablufthaube zum Wandanschluss hat Ihre Vermieterin nichts zu tun. Das ist Mietersache.
Richtig. Der Schlauch wäre dann bei einem neuen Mieter durch eine andere Küche nicht mehr nutzbar.
-
Ohne die entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag zu kennen, ist eine Antwort hierzu reine Spekulation. Ich bin leider nicht mit hellseherischen Fähigkeiten ausgerüstet.
-
Ich würde das Rohr von der Abzugshaube zu dem Loch mit großer Freude installieren. Die Kosten sind gering und sie haben den Vorteil, dass die Abluft direkt nach draußen geleitet wird. Ebenso trägt das auch zur Minderung der Schimmelbildung bei. Diese Art der Filterung ist allemal besser als wenn Sie die Haube im Umluftprinzip nutzen. Bei Auszug können Sie dann die Rohrverbindung wieder mitnehmen.
Sie müssen das aber nicht tun. Dann wird das Loch von der Vermieterin geschlossen und basta. Sollte es später zu Schimmelproblemen kommen, müssen Sie sich eventuell Schuld bzw. den Schaden vorhalten lassen.
-
So etwas regelt man nicht mit Gesetz, eher den mit gegenseitiger Vernunft.
-
BGB § 536 c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.Ich hoffe, Sie haben den Vermieter davon rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Das Argument "hätte wissen müssen" reicht nicht, den ein anderer Mieter muß diesen Zustand nicht unbedingt als Mangel empfinden.
-
Da sollten Sie mal oben den Link zur "Hilfe" anklicken, da werden Sie fündig.
-
-
Es steht Ihnen frei meine Antwort, wenn Sie Ihnen nicht gefällt, zu ignorieren. Lösen werden Sie das Problem hier nicht, da müssen Sie was vor Ort tun. Oder besser, sie versuchen es gleich beim Anwalt (Geld nicht vergessen).
-
Beauftragen Sie einen Fachmann, der auch wirklich was von Wasseranschlüssen versteht und sehen dann weiter. Ein Kumpel, welcher mal neben einen Klempner stand und zusah ist sicher nicht die geeignete Person.
Hier bekommen Sie jedenfalls keine Lösung Ihres Problemes. Wenn der bereits vorhandene Anschluß nicht für einen Aqua-Stop-Anschluß ausreicht, dann bemühen Sie eine andere Lösung. Mit Mietrecht hat das etwas wenig zu tun. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, seinen Mietern eine Wunschanschluß zu installieren. -
Wie schon gesagt, kann die Grundsteuer auf den Mieter laut Betriebskostenverordnung umgelegt werden. Da der Wortlaut zur Nebenkostenabrechnung hier nicht vorliegt, kann auch keine vernünftige Antwort gegeben werden. Ein sogenanntes "Gewohnheitsrecht" können Sie daraus aber nicht ableiten, den der Vermieter ist nicht verpflichtet diese Kosten auf Sie umzulegen. Wenn er das bisher selbst übernommen hat, sollten Sie im Stillen dankbar sein.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!