Da brauch' wohl jemand etwas Unterhaltung.
Beiträge von Kolinum
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Recht seltsam! Niemand kann Ihnen eine Lebensgarantie geben. Auch wenn Sie Hartz IV sind möchten Sie nun auch noch rundum Polizeischutz.
Wie das bei bei den vielen Millionen Einwohnern gehen soll ist mir spanisch. -
Nein. Sie müssen mit der Vermieterin einen Aufhebungsvertrag zum vereinbarten Datum abschließen.
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Sie haben ein Haus samt Garage gemietet.
1. Wie kommt der Vermieter in Ihre Garage.
2. Wieso läuft der Strom über den Zähler des Vermeiters.Also "ä bissel" genauer sollten sie schon informieren. Ohne Kenntnis dieser nicht ganz unwesentlichen Antworten kann man Ihnen nur in die Tasche lügen. Ich tu sowas auch ungern für Sie.
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Das war ein Versuch durch die Hintertür. Damit zeigt sich nun, das Sie besonders jede Drohung und Ansage auf den Prüfstand stellen müssen. Gewarnt sind Sie schon allemal.
Weiteren Anliegen Ihres Vermieters sehen wir gespannt entgegen.
Vielleicht kann Ihnen hiermit auch mal positiv geholfen werden. Meistens müssen hier Mieter immer Abschlägiges entgegen nehmen. -
Der Kauf meiner meiner Eigentumswohnung hat nur 3 Wochen gedauert, allerdings mit sofortiger Barzahlung.
Wenn man aber dazu eine Bank braucht, kann sich das schon mal hinziehen. -
Dder Schaden befindet sich eindeutig in der Wohnung. Diese ist Sondereigentum und demnach durch den Eigentümer zu reparieren.
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Ich gehe davon aus, das die Türen und Fenster nur einfach verglast sind und waren. Eine Erneuerung muß der Vermieter nicht vornehmen; Reparaturen ja.
Damit sind natürlich enorme Heizkosten die Folge. Da hilft nur ein Umzug.
Wie war den das vor einem Jahr mit den Heizkosten unter der alten Hausverwaltung? -
Das erste, was man tut, um eine fehlerhafte Rechnung zu reklamieren, sollte eine Rücksprache mit dem Urheber der Rechnung sein.
Wenn Sie das getan haben, und Ihnen noch was unklar ist, dann melden Sie sich hier wieder.
Oder ist es Ihnen lieber, wenn ich aus mangelnder Kenntnis, Ihnen was in die Hosentasche lüge? -
ich habe ein zimmer meiner wohnung untervermietet. meine wg partnerin hat nun mit der normalen 3 monatsfrist (also bis 31.11.2016)gekündigt, .........Ich versuch's mal in Deutsch:
Sie haben eine Wohnung untervermietet und leben mit Ihrer Partnerin in einer WG. Tut mir Leid, ich kann da nicht folgen. -
Das Urteil bleibt.
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Diese Kündigung und weitere Absprachen erfolgten mit der Verwalterin/Maklerin, welche hierfür immer die Ansprechpartnerin war.
Gekündigt wird beim Vertragspartner und nicht beim Makler, welcher Ihnen das Blaue vom Himmel verspricht.
Die Kündigungsfrist beträgt, ohne Wenn und Aber, 3 Monate.
Die einzigste Möglichkeit wäre mit dem Vermieter eine einvernehmliche Regelung über einen Aufhebungsvertrag zu finden.
Hilfsweise könnten Sie auch eine Abstandszahlung ins Gespräch bringen.
Hatten Sie bereits auch schon angedeutet. -
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§ 555b BGB Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
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1. Der Mieter kann den Mietvertrag von bestimmter Dauer nach ablauf von 3 Jahren jederzeit unter Einhaltung von Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen
Diese Klausel ist ungültig, weil es nur auf den Mieter Bezug nimmt und nicht auch auf den Vermieter. Das ist ein Nachteil für den Mieter.
§ 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
(1)....
(2)....
(3)....
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. -
In Ihrem Mietvertrag wurde die Pflege Ihre mitvermieteten Gartens eindeutig festgelegt.
Änderungen können nur im gegenseitigen Einvernehmen geregelt werden. Hier sehe ich einen unerlaubten Eingriff in das von Ihnen gemietete Objekt.
Rückgängig machen geht nicht und andere Strafmaßnahmen halte ich ernsthaft für ungeeignet.
Ihnen bleibt nur einen Weg zu suchen, das die Lücke wieder beseitigt wird. -
Aber wann muss der Vermieter dann die Wohnung streichen während der Mietzeit oder nur am Ende der Mietzeit?
Oh, Himmel, hilf lenken! Er muß garnicht streichen, weder während noch am Ende der Mietzeit.ZitatOder muss er sich dann an die Fristen die es da im Mietvertrag gibt halten? Aber Fristen die ungültig sind?
Wenn die Fristen noch gültig sind, dann achten Sie auch auf deren Einhaltung. Es wäre ratsam, den Vermieter rechtzeitig auf seine Pflicht zur Renovierung hinzuweisen.
Wenn die Fristen ungültig sind, sollten Sie das ebenso tun, damit er nicht unnötig Vorbreitungen trifft. -
Der Vermieter muß definitiv ein Verbot für die Mieter zur täglichen Wässerung erlassen.
Das sollte Aufgabe des Hauswartes sein. Wenn das jemand für ihn tut, sieht er das natürlich gern. -