Beiträge von beppi

    Wenn der Bruder (nicht Du - Du hast damit nichts zu tun) sich die Miete vom Jobcenter (NICHT Arbeitsamt - das hat damit nichts zu tun) bezahlt haben möchte, kann er dort einen Antrag stellen. Wenn er bereits Bürgergeld bekäme, dann könnte der zuständige Sachbearbeiter sicher weiterhelfen.

    Wenn er jetzt schon kostenlos darin wohnt, könnte eine plötzliche Änderung auf nicht mehr kostenlos Fragen aufwerfen, die Du/Ihr dann überzeugend beantworten müsstet.

    Mietspiegel führen naturgemäß nur einen Teil der möglichen Bewertungskriterien auf.

    Deshalb bekommt man als Ergebnis bei den meisten Mietspiegeln als Ergebnis eine Spanne von möglichen Mietniveaus für ein einzuornendes Objekt, z.B. 10,23 - 12,47 €/qm.

    Innerhalb dieser Spanne kann man das Objekt anhand von anderen Merkmalen weiter einordnen, um zu einer konkreten Zahl für die Vergleichsmiete zu kommen. Die von Dir genannten Merkmale sind dafür meines Erachtens geeignet.

    Ob dies tatsächlich so ist (und der Vermieter sie korrekt eingeordnet hat) kann im Zweifelsfall nur ein Richter bzw. von diesem beauftragter Gutachter im Einzelfall entscheiden. Allgemeine Regeln dafür gibt es nicht.

    Du kannst einen gemeinsam geschlossenen Vertrag nicht einseitig ändern - d.h. das geht nur wenn die Mieter zustimmen.

    Aber Du kannst eine nach Vertrag korrekte Abrechnung machen - und den Mietern dann einen Teil der Nachzahlung schenken.

    So einem Thema kann man kaum rechtlich begegnen. Und selbst wenn, kann man sich seine Nachbarn weder aussuchen noch unliebsame vertreiben.

    Daher mein ernstgemeinter Rat: Such Dir eine andere Wohnung bevor es Dich psychisch oder gesuntheitlich beeinträchtigt!

    Einmalige Reparaturkosten können nicht (wie z.B. regelmäßig wiederkehrende Betriebskosten) auf mehrere Mieter "umgelegt" werden. Einem derartigen Versuch sollte der betroffene Mieter widersprechen.

    Der Vermieter kann die Kosten vom Verursacher des Schadens zurückfordern, muss dafür aber beweisen können dass dieser den Schaden tatsächlich verursacht hat.

    Der Vermieter muss innerhalb von sechs Monaten nach Auszug über die Kaution aufrechnen (d.h. die genauen Mängel und Beträge zur Behebung angeben) .

    Wenn er das aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht kann, dann muss er wenigstens diese Gründe angeben.

    Tut er beides nicht, dann verliert er sein Recht auf Schadensersatz - und muss folgerichtig die gesamte Kaution ohne Abzug zurückzahlen.

    Ich gehe davon aus, diese Fall trifft auf Euch zu, oder? Falls ja, lehne jeden Schadensersatz als verfristet ab und fordere die gesamte Kaution zurück - notfalls mit Hilfe eines Anwalts!

    1.8.0 ist das erste Zählwerk eines digitalen Stromzählers. Dies erfasst die aus dem Netz entnommene und an die Verbraucher hinter dem Zähler geflossene Energiemenge.

    Wenn es ein Zweirichtungs-Zähler ist, dann gibt es ein zweites Zählwerk 2.8.0, das die aus dem Haus ins Netz eingespeiste Strommenge erfasst (z.B. bei PV oder BHKW). Oft werden solche Zähler aber auch eingebaut, wenn es (noch) gar keine Einspeisung gibt.

    Ist der Sohn als neuer Vermieter angegeben worden, oder nur als (temporärer) Verwalter?

    In jedem Fall darf ein Vermieter sein Haus (zumindest die nicht an Euch vermieteten Teile) pflegen, so viel oder wenig er möchte. Da habt Ihr keine Ansprüche.

    Lediglich wenn die Sicherheit gefährdet ist (was bei den herunterfallenden Latten der Fall sein könnte), müsst Ihr ihn schriftlich und nachweislich auf die Gefahr hinweisen und um Abhilfe bitten. Bei akuter Gefahr im Verzug kann es sogar sein, dass Ihr selbst geeignete Maßnahmen ergreifen müsst (z.B. einen Handwerker mit der Sicherung beauftragen und die Kosten von der Miete abziehen).

    Wenn Euch die Situation (ungepflegter Rest des Hauses, schlechte Kommunikation mit Vermieter/Verwalter) nicht gefällt, bleibt letztlich nur der Auszug.

    Wenn Ihr zum 1.Okt. (vermutlich meintest Du 30.Sep.) gekündigt habt, dann kann der Vermieter danach mit der Wohnung machen, was er möchte.

    Wenn er sich entscheidet, sie einen Monat leer stehen zu lassen (was z.B. bei nötigen Repaaturen usw. sinnvoll ist), dann kann er das tun.

    Falls Ihr doch nicht zum 30.Sep. gekündigt habt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt - und der Vermieter hat zugesagt, dass er Euch bei Stellung eines geeigneten Nachmieters schon vorher aus dem Mietvertrag entlässt: Was hält er für geeignet und warum möchte Euer Nachmieter jetzt doch erst zum 1.Nov. einziehen? (Vielleicht ist er ja doch nicht "geeignet" für den Einzug am 1.Okt.?)

    Ein neuer Kasten für 65€ kostet mit Anbringung durch einen Handwerker leicht 200€.

    Wie auch immer, Du kannst Dich jetzt um die 55€ streiten - was mir die verlorene Lebenszeit bei dem Betrag nicht wert wäre - oder Du zahlst und lernst daraus fürs nächste Mal (indem Du solche Probleme vor dem Auszug selber löst - z.B. einen Ersatzschlüssel zu Deinem Wunschpreis besorgst).

    Ich finde die Beauftragung eines (nicht überteuerten) Handwerkers für im Hinblick auf das Kostensenkungsgebot angemessen - und letztlich entscheidet der Vermieter selbst, wie er mit Problemen in seinem Haus umgehen möchte.

    Offenbar gibt es doch sogar zwei mögliche Plätze für die Tonnen: Auf der Terrasse und im Vorgarten.

    Sind diese objektiv "ungeeignet", oder nur für Euer subjektives Empfinden ("durch den Garten heraus an die Straße zu stellen" und "nur Mutterboden") unpraktisch?

    Wenn die Gatengestaltung tatsächlich Mietersache ist, dann verlegt ein paar Betonplatten im Vorgarten und das Problem ist gelöst!

    Da die dazugekommenen Mängel allesamt leicht erkennbar (also nicht versteckt) und weder im Übergabeprotokoll vermerkt noch Dir vor dem Auszug aufgefallen sind, müssen sie wohl nach der Übergabe entstanden sein. Darauf solltest Du die Vermieterin hinweisen und die gesamte Kaution (minus die Kosten zur Beseitingung des einen vermerkten Mangels) zurückfordern.

    Wenn sie dann nicht freiwillig zahlt, müsstest Du halt klagen.

    Abnutzungen, die durch normalen Gebrauch entstehen, sind mit der Miete abgegolten.

    Beschädigungen durch Versehen oder unsachgeäßen Gebrauch nicht - für die musst Du haften.

    Wo das von Dir oben Beschriebene einzuordnen ist, kann keiner aus der Ferne beurteilen.

    Zitat

    Beispiel man setzt rückwirgend (Seit er keine Mieze gezahlt hat) einen neuen Mitvertrag auf,

    Das ginge aber nur mit Einverständnis des Vermieters - und der wäre ziemlich dumm, sich darauf einzulassen!

    Bei zwei Mietern in einem Vetrag kann sich der Vermieter aussuchen, von wem er die (gesamte) Miete fordert - und die Mieter müssen das dann untereinander klären/ausgleichen.

    Zitat

    Mein Kollege und der neue Vermieter möchten das klären

    Du kannst Dich glücklich schätzen, wenn das klappt. Aber wenn nicht, dann musst Du halt (erstmal) zahlen (und bekommst es, vielleicht, vom Kollegen zurück).

    Innerhalb der Zeit, die eine Kühltruhe braucht um aufzutauen, kann man keinen Elektriker finden, der kommt und repariert das ganze sofort. Das ist illusorisch! (Und daher auch nicht von der HV geschuldet.)

    Also ganz schnell die verderblichen Sachen irgendwo anders unterbringen!

    Wenn Du so Deiner Schadensminderungspflicht nachkommst und es verdirbt doch etwas, dann kannst Du evtl. den entstandenen Schaden vom Verursacher des Elektro-Problems zurückfordern (wenn man den ermitteln kann - ich denke es ist nicht die HV).

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