Beiträge von MichaelM

    Hallo,

    Ich habe vor kurzem meine Nebenkostenabrechnung bekommen und der Vermieter möchte für die Gasthermenwartung 320,-€ Nachzahlung. Dies ist ein neuer Posten, der das erste Mal auf der Nebenkostenabrechnung erschienen ist. Ich hatte zu dem Thema schon zwei Threads eröffnet.

    Jetzt habe ich eine Kopie der Rechnung der Heizungsfirma bekommen. Die eigentliche Wartung lag bei ca 103,-€ + Mwst.. Daran wäre wohl nichts ausszusetzen.

    Aber zusätzlich kommen noch mal 150,-€ Wartungspauschale (laut Vertrag) hinzu. Ich bin Baff.

    Der Vermieter schließt einen Wartungsvertrag ab, der pauschal schon mal 600,-€ kostet (geeilt durch 4 Parteien) + Wartung. <X;(

    Jetzt die alles entscheidende Frage :?: Das kann doch nicht erlaubt sein, daß der Vermieter sowas umlegen kann oder ? Ich bitte diesmal um eine positive Antwort und wenn möglich nicht "Doch, der darf das"

    Verschoben, Thema kann weitergeführt werden

    Ja, wie ich bereits schrieb, war das schon Thema eines anderen Threads. Das werd ich noch prüfen und mir die Original Rechnung zeigen lassen.

    Auf Anfrage bei der Firma, die die Wartung durchgeführt hat, stellte sich heraus, das diese Firma für eine Wartung der Therme, die bei mir verbaut ist, ca. 150,-€ berechnet. Der Vermieter hat bei mir und den anderen drei Mietparteien jeweils 320,-€ in Rechnung gestellt.

    Ich habe auch noch keinen Widerspruch gegen die Abrechnung eingelegt, weil ich erst Klarheit über den Punkt der Ankündigung (in diesem Thread thematisiert) haben wollte.

    Also wieder eine Hoffnungsblase zerplatzt...

    Mit anderen Worten, diese Informationen (Zitate) , die ich oben angeführt habe sind FALSCH. Das ist alles ziemlich verwirrend und schwer nachvollziehbar.

    a schon. Nur war diese Vorankündigung nicht ausschlaggebend für das Urteil Es wäre ohne der Ankündigung auch ergangen. Das übersieht man nur leider, bzw. ist auch etwas verwirrend in der Urteilsbegründung. Und genau darauf ist auch der Autor aus der von dir zitierten Internetquelle herein gefallen, weshalb die Information dort falsch ist.

    Dann werde ich mich wohl wieder auf den maßlos überhöhten Wartungspreis (320,-€ anstatt 80,- bis 120,-€,Thema eines anderen Threads) konzentrieren müssen. Trotzdem Danke für die Mühe und den Versuch mich ein wenig zu erhellen.

    Ja, das stimmt. Nur gibt es häufig nicht immer auf den speziellen Fall passende Urteile. Und da man selber zu wenig Rechtswissen hat und auch nicht immer sofort einen Anwalt konsultieren möchte, alleine schon wegen weiterer Kosten,die man ja gerade vermeiden will, versucht man natürlich im Vorfeld relevante Informationen zu bekommen, die so gut wie möglich passen. Mir geht es ja nicht darum im Recht zu sein, sondern primär diese hohen Kosten zu vermeiden oder zumindest erheblich zu senken. Und da unsere Hausverwaltung schon des öfteren versucht hat ein krummes Ding zu drehen, wo sie dann, als sie mit den entsprechenden Gesetzen konfrontiert wurde sofort zurückgerudert ist und es als Versehen abtun wollte, bin ich inzwischen der Auffassung, das dort die Meinung vorherscht, es erstmal zu versuchen, wird es bemerkt, kann man ja immer noch klein bei geben.

    Ich denke, die Hausverwaltung spekuliert darauf, das die meisten die Kröte schlucken, zähneknirschen, aber sie tun es, weil sie denken, die werden schon wissen was sie tun und alles wird wohl seine Richtigkeit haben.

    Und was ich oben zitiert habe macht für mich ja auch Sinn und passt meiner Meinung nach auch genau auf meinen Fall.

    Ich habe hier vier Parteien im Haus, die alle ziemlich sauer sind, weil sie alle erheblich nachzahlen sollen.

    Die insoweit anfallenden Kosten waren durch Nr. 12 des Anschreibens

    vom 23. August 1991 auf die Mieter umgelegt worden.

    In diesem Fall hat es ja anscheinend eine Vorankündigung gegeben.

    Was bei mir eben nicht der Fall war. Und darum geht es mir hier ausschließlich. Das die Kosten viel zu hoch sind, ist Thema eines anderen Threads.

    Nicht falsch verstehen. Mir geht es nicht darum, ob die Kosten umgelegt werden können, das steht außer Frage. Sondern ist es rechtens, nach gültiger Rechtslage erst mit der Nebenkostenabrechnung, praktisch rückwirkend, neu entstandene Betriebskosten abzurechnen. Die ja schon ein paar Monate vor der Abrechnung entstanden sind und deshalb frühzeitig dem Vermieter bekannt waren. Aber er es nicht für nötig gehalten hat seine Mieter zu informieren, so daß sie sich finanziell darauf einstellen konnten. Jetzt habe ich hier eine Rechnung von 430,-€ liegen, die innerhalb von 14 Tagen bezahlt werden soll.


    4. Neue Nebenkosten bedürfen einer schriftlichen Mitteilung an den Mieter

    Bei Vereinbarungen zu Nebenkostenvorauszahlungen kann der Vermieter, nach Vorliegen der obigen Voraussetzungen Nr. 1-3/4 die neuen Nebenkosten mittels einer entsprechenden schriftlichen Erklärung nach § 560 Abs. 3 BGB auf den Mieter verlagern; BGH, Entscheidung vom 07.04.2004, Az.: VIII ZR 167/03.

    Hiernach müßte doch ,trotz Öffnungsklausel, die plötzlich in der Nebenkostenabrechnung auftauchende Gasthermenwartung als 'neue Nebenkosten' gelten.

    Als neu gelten dabei alle Nebenkosten, die nach dem Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses entstanden sind. Dazu zählen auch solche Nebenkosten, die zwar als Positionen im § 2 BetrKV als zulässige Nebenkosten bezeichnet sind, aber zur Zeit des Vertragsschluß (noch) nicht auf den Mieter abgewälzt wurden, beziehungsweise noch nicht angefallen sind. Das heißt, man kann sich bei neu hinzukommenden Nebenkosten nicht darauf berufen, dass diese bereits durch § 2 BetrKV in den Mietvertrag mit aufgenommen wären, wenn die Kostenposition tatsächlich erst später entsteht. und diese müßten doch dann in jedem Fall schriftlich angekündigt werden oder ?

    und diese müßten doch dann in jedem Fall schriftlich angekündigt werden oder ?

    2. Vorherige Ankündigung

    Bevor der Vermieter die Nebenkosten erhöhen darf, muss er dem Mieter die zukünftige Erhöhung rechtzeitig ankündigen und den Erhöhungsgrund erklären, § 560 Abs. 1 BGB. Bei einem Kostenanstieg sind Mieter spätestens drei Monate nach Kenntnis Vermieters von den gestiegenen Kosten schriftlich zu informieren, § 560 Abs. 2 Satz 2 BGB.

    Diese Ankündigungspflicht richtet sich zwar ausdrücklich nur an Vermieter die die Nebenkosten(-vorauszahlungen) aufgrund gestiegener Preise oder einer Anpassung erhöhen wollen, ist aber nach der Rechtsprechung auch für eine Erhöhung wegen neuer Nebenkosten anzuwenden.

    Der Vermieter muss also eine Erhöhung der Nebenkosten immer ankündigen und die Gründe nennen. Nur dann kann der Vermieter zulässig die Nebenkosten erhöhen.

    Zitat Korrektur und richtig erstellt

    Danke, das ist zwar nicht was ich lesen wollte....aber was ich noch nicht verstehe:

    Ich habe in meinem Mietvertrag zwar die Öffnungsklausel und zwar diese:

    "Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden."

    Aber greift dann nicht trotzdem Punkt 2.

    Mir geht es speziell um das unterstrichene, danach müßten doch ,trotz Öffnungsklausel, diese als 'neue Nebenkosten' gelten und demnach

    .......


    Es kann doch nicht sein, daß der Vermieter ohne vorherige Ankündigung mit der Nebenkostenabrechnung 320,-€ Nachzahlung verlangt, die nur entstanden ist, weil plötzlich eine Gasthermenwartung (in Höhe von 320,-€) neu hinzugekommen ist, von der der Mieter nicht wußte, daß der Vermieter plötzlich eine Gasthermenwartung verlangt. Vor allem, diese Wartung ist nicht mal vorgeschrieben, weder ändert sich die Garantie der Anlage, noch ist sie gesetzlich vorgeschrieben.

    Dafür gibt es doch den §560, um Mieter vor solcher Willkür zu schützen und damit der Mieter sich frühzeitig finanziell darauf einstellen kann. Was ja auch Sinn macht.

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    Ich habe noch dieses gefunden:

    xxxxxxxxx

    Der Vermieter muss also eine Erhöhung der Nebenkosten immer ankündigen und die Gründe nennen. Nur dann kann der Vermieter zulässig die Nebenkosten erhöhen.

    Drei Beiträge hintereinander zusammengefasst

    Zitate von fremden Webseiten ohne Quellenverlinkung

    entfernt. Bitte Zitatfunktion des Forums nutzen

    Urheberrechtverletzung

    Danke für deine Antwort. Es handelt sich um eine Etagengastherme. Die Lieferung geschieht in Eigenregie. Mit anderen Worten, ich habe einen Vetrag mit dem entsprechenden Gasversorger abgeschlossen. Die Wärmelieferung ist also nicht Teil der Betriebskosten.

    Und, wie ich schon schrieb, es steht dazu nichts im Mietvertrag, nur die allgemeinen Klauseln.

    Ich beziehe mich auf §560 BGB und frage mich, ob das auf meinen konkreten Fall auch zutrifft.

    Hallo,

    ich habe gelesen, daß wenn neue Nebenkosten eingeführt werden, diese vom Vermieter vorher einseitig angekündigt werden müssen. Ist das so?

    In meinem Fall habe ich das erste mal auf meiner Nebenkostenabrechnung, Gasthermenwartung stehen. Es ist eine neue Gastherme, die vor ca. 1,5 Jahren eingebaut worden ist.

    Vorher war zwar auch eine Gastherme eingebaut, diese wurde aber nie gewartet und deshalb fielen auch keine Wartungskosten an. Eine expliziter Wartungsposten steht nicht Mietvertrag.

    Es stehen im Mietvertrag nur allgemeine Klauseln, daß wenn neue Nebenkosten entstehen, diese umgelegt werden können usw.

    Aber wie sieht es mit der Ankündigung dessen aus, kann ein Vermieter einfach so neue Nebenkosten einführen ohne dies vorher anzukündigen und dann die Mieter praktisch mit der kommenden Nebenkostenabrechnung ins offene Messer laufen lassen ?

    Und welche Möglichkeiten hat man, wenn das eben nicht passiert ist, also keine Ankündigung, kann ich dann unter Berufung dessen,daß keine Ankündigung erfolgte, die Zahlung der neuen Nebenkosten verweigern?

    Hallo,

    ich habe meine Nebenkostenabrechnung bekommen und darin steht, ich solle 320€ für die Gasthermenwartung bezahlen. Es handelt sich um eine relativ neue (ca. 1.5 Jahre alt) Gastherme (Etagenheizung). Die Wartung dauerte ca. 10 Minuten. Der Techniker hat ein Meßgerät angeschlossen und gesagt, es sei alles in Ordnung, die Werte seien bestens und ist dann wieder gefahren.

    Es war die erste Wartung dieser Anlage. Die anderen Mieter in dem Haus (insg. 4 Parteien) haben den gleichen Wartungspreis bekommen. Dadurch soll ich jetzt außerdem 35,-€/mntl. höheren Nebenkostenabschlag bezahlen. Hier stimmt doch was nicht?

    Ich habe gelesen der Preis liege in der Regel zwischen 100,- und 200,-€ und die Wartung würde 1-2 Std. dauern. Bei zwei Stunden Zeitaufwand hätte ich für 200,-€ ja noch Verständnis. Aber 320,-€ für 10 Minuten Arbeit? Fahrtkosten mal außer Acht gelassen, er hat ja mit einer Fahrt das ganze Haus abgearbeitet.

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