Beiträge von marathon

    ja es ist richtig für mehrere Verzögerung wurden wurde vom Vermieter angegeben ,dass er sich in finanzieller Not befindet--was wäre wenn der Eigentümer nicht einmal mehr das Geld für das ersatzweise zur Verfügung gestellte Gästezimmer aufbringen kann--- ich musste diesbezüglich selber als Mieter schon mehrere 100 Euro gesamt werden es schon an die 1000 Euro sein vorstrecken gibt es da kaum rechtliche Handhabe

    mfg Markus

    Hallo hier meine erste Anfrage im Forum für Mietrecht

    Hallo bei diesem wohl etwas komplexeren Fall verhält es sich so, dass, um es zusammenzufassen, der Eigentümer, also der Vermieter der Wohnung durch Corona als Betreiber

    einer Spielhalle nach eigenen Angaben relativ hohe finanzielle Einbußen zu verzeichnen hatte.

    Um diese auszugleichen entwickelte sich dann bei dem Vermieter der Plan, die vermietete Wohnung weiter zu verkaufen. Dieser geplante Verkauf wurde allerdings in der Umsetzung durch den Umstand, dass sich der bisherige Mieter, bei gültig bestehendem Mietvertrag, noch in der Wohnung befindet für den Vermieter erheblich erschwert.

    Nun gilt der juristische Grundsatz, Kauf bricht Miete nicht, dies bedeutet nach meinem Wissensstand , dass der potentiell neue Käufer den Vermieter zuerst übernehmen muss, um dann wenn er die Wohnung nicht als Kapitalanlage nutzen möchte eine Eigenbedarfsklage, die auch nicht immer erfolgreich sein muss, durchzuführen.Als Randnotiz findet der bisherige Mieter keinen Ersatzwohnraum

    §574b kann der Eigenbedarfskündigung auch so der Wissenstand erheblich in die Länge ziehen.(Dies nur als Randnotiz)

    Gut als weiterer Verlauf ergab sich, dass der bisherige Eigentümer die anstehenden Renovierungsarbeiten die notwendig waren um die Wohnung überhaupt als vorzeigbares Objekt verkaufen zu können dergestalt verbunden dass sich der Mieter inzwischen eine andere Wohnung sucht erheblich in die Länge zieht. Die Renovierungsarbeiten dauern nun schon 8!!!!Monate

    Dazu muss erwähnt werden, dass der Mieter eingewilligt hat für eine begrenzte Zeitdauer, die der Länge der Renovierungsarbeiten entsprechen sollte, mit einem Gästezimmer Vorlieb zu nehmen.

    Gut um dem Kern der Anfrage anzusteuern, kann der Vermieter juristisch gezwungen werden die Renovierungsarbeiten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abzuschließen, da der Mieter ja nachvollziehbarerweise ein berechtigtes Interesse daran hat, wieder in die gemietete Wohnung einzuziehen, Gästezimmer sind auf Dauer ja auch nicht gerade so prickelnd , oder kann der Vermieter die Renovierung ohne Gründer dergestalt in die Länge ziehen bis der Mieter quasi indirekt zermürbt sich eine andere Mietwohnung sucht , was natürlich den Interessen des Vermieters erheblich entgegen kommt. Entschuldige meine abschweifenden Ausführung eine profunde Antwort erhalten zu dürfen wäre toll.

    Mit besten Grüßen Markus Grosse

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