Das sind schon einmal positive Nachrichten. Das spart mir erst einmal den Weg zum Anwalt. Da schon einige Dinge vorgefallen sind, und die Vermieterin nach ca. drei Wochen auf meine Reklamation und bitte um Austausch der Matratze nicht reagiert hat, fällt es mir gerade schwer ein vernünftiges Maß mit Eigentümerin zu finden.
- Zum Mietvertrag – Nutzungsvertrag. Wenn die Befristung unbegründet war, oder der Mietvertrag sich auf unbestimmte Zeit verlängert hat, welche mietrechtlich relevanten Punkte sind denn jetzt zur Zeit für mich bindend oder ist der alte „Nutzungsvertrag auf bestimmte Zeit über möblierten und komplett eingerichteten Wohnraum“ durch den Eigentümerwechsel inzwischen obsolet? Er beinhaltet nicht viele Punkte, u.a. aber: „Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit entstanden sind und müssen von ihm unverzüglich kostenpflichtig beseitigt werden.“
- In diesem Zusammenhang bin ich der Auffassung, dass die Matratze in keinem ordnungsgemäßen Zustand ist. Schriftlich reklamiert habe ich das und freundlich gebeten die Matratze (gegebenenfalls die Bettgarnitur und das Lattenrost zu wechseln) Mir scheint es aber, dass dies ins Leere läuft. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? Miete kürzen (und um wieviel?) Unter Vorbehalt bezahlen? Eigenständig die Sachen kaufen und der Vermieterin in Rechnung stellen? Oder muss ich dafür aufkommen, da dies im alten Nutzungsvertrag so aufgeführt wurde? Ich hatte bereits erwähnt, dass die Einrichtungsgestände inzwischen mehrere Jahrzehnte alt sind und entsprechend abgewohnt sind. Ist das ein erheblicher Mangel oder eine „geringfügige Minderung der Tauglichkeit“ (BGB §536)? Da ich schriftlich es erst einmal höflichst reklamiert und zeitnah gebeten um Austausch gebeten habe, was wäre der zweite Schritt? Noch einmal mahnen und eine Frist setzen?
- Die neue Eigentümerin hat bis dato keine Anstalten gemacht, die Miete aufgrund der gestiegenen Energie-, und Betriebskosten zu erhöhen. Das ist zumindest erfreulich. Da ich eine Pauschalmiete bezahle, kann ich z.B. nicht einschätzen wie hoch der Möblierungszuschlag ist bzw. er überhaupt noch geltend gemacht werden kann.