Beiträge von Vermieter

    Kolinum

    so nur bedingt richtig.
    Eine Hausratversicherung ist zu empfehlen.
    Bsp.: Wasserrohrbruch in der Wohnung über Ihnen. Gebäudeversicherung zahlt nur Trocknung, Bodenbelag, Bestandteile des Gebäudes, Tapete usw.
    wenn z.B. dein Laptop unter Wasser steht weil es von der Decke tropfte gehst du leer aus...
    auch sind deine Möbel und Inventar nicht durch die Gebäudeversicherung gedeckt .. da bleibt man auf dem Schaden sitzen.
    Und einen "Verursacher" gibt es nicht auch wenn das Rohr alt war.

    Zitat

    Wenn das Rohr so alt ist das es gebrochen ist dann hat gefälligst der Eigentümer die Kosten zu tragen.

    ja ne is klar. Träum weiter.

    Im Recht fühlen und Recht haben sind zwei paar Schuhe.

    Landgerichts- und Amtsgerichtsurteile sind für andere Gerichte nicht bindend und ob ein Richter vor Ort Eurem Anliegen Recht geben würde ist Glückssache. Ich sehe die Chancen eher auf Seiten des Vermieters.

    Kündigen kann er Euch da Ihr gegen den unterschriebenen Mietvertrag verstoßt, er wird Euch abmahnen und wenn Ihr die Katze nicht weggebt dann fristgerecht kündigen.

    Die Klausel im Mietvertrag ist in der Form gültig. Es steht dem VM frei die Haltung von Katzen und Hunden von einer Zustimmung abhängig zu machen.

    Die Lösung wäre einfach, sucht Euch eine Wohnung in der Katzenhaltung erlaubt ist und klärt es vor dem Einzug.

    Wenn Ihr widersprechen möchtet, würde ich mich eher darauf beziehen, dass es nicht zuzumuten ist im Klausurstress vorm Abschluß noch umzuziehen, sofern dass zutrifft. Dies ist nämlich ein klassisches Beispiel für einen Härtefall.
    Besser geht ihr aber proaktiv auf die neuen Eigentümer zu und bietet Ihnen zu dem Euch genehmen Termin einen Aufhebungsvertrag an. Dann haben die und Ihr weniger Stress und ihr braucht auch nicht mit Widerspruch und Zustimmungsklage zur Kündigung herumschlagen.
    Aber wichtig, den Aufhebungsvertrag schriftlich fixieren. Worte sind Schall und Rauch wenn es ums beweisen geht.

    Letztendlich wird Dir die Frage hier keiner beantworten können.
    Wenn man Dir aber nachweisen kann, dass Dir der Mangel zu Beginn der Mietzeit bekannt war, ist der Drops tatsächlich gelutscht.
    Nur die Diskussionen hier bringen Dich nicht weiter. Geh zum Anwalt und klage einfach. Dann berichte uns wie hoch die Kosten waren auf denen Du ggf. sitzen bleibst oder was Du am Ende des Rechtsstreits mit Gutachter- und Anwaltskosten noch rausbekommst.

    Als Fachmann ist dir sicher bekannt dass es z.B. auch verschiedene Normen gibt um Wohnflächen zu berechnen.
    Um den Fall wirklich beurteilen zu können liegen hier im Forum immer zuwenige handfeste Fakten vor.
    Einsicht in den Mietvertrag, Pläne, Baupläne ggf. Gutachten, es sind manchmal die Kleinigkeiten in der wörtlichen Formulierung des Mietvertrages die den Unterschied machen.

    Also ab zum Anwalt und dann über das Ergebnis bitte berichten. Denn eine Rechtsberatung wie Du sie gerne abstauben würdest, darfst Du und wirst Du hier nicht bekommen.

    Zitat

    Mal noch als Rückmeldung an die "Profis"

    Alle Wohnungen befallen von Bettwanzen, Sachen gibts...

    Kissen

    Es gibt unterschiedliche Urteile zu dem Thema.
    AG Offenbach, Urteil vom 20. September 2001, Az: 34 C 132/01 NZM 2002, 214: "Als Betriebskosten umlagefähig sind auch die Kosten einer einmaligen Schädlingsbekämpfung".

    ich würde sagen es ist im Regelfall nicht umlagefähig, es sei denn man kann dem Mieter nachweisen, dass er den Schädlingsbefall verursacht hat. In dem Fall schwer nachzuweisen, wenn "alle" befallen sind.

    Zu den 150 € von der Kaution einbehalten, sofern noch eine Abrechnung aussteht, also der Umzug z.B. Ende Februar war, und Januar / Februar erst nach Ende des Abrechnungsjahres abgerechnet werden können, ist dies eine faire und rechtlich saubere Sache und ja dann darf der VM dass.
    Steht jedoch keine Abrechnung mehr aus, muss über die Kaution final abgerechnet werden und zwar spätestens 6 Monate nach Auszug.

    Zitat

    keiner macht seinen Heizkörper an...

    dann würde der Threadersteller ganz dumm aus der Wäsche schauen mit "meine Wohnung hat auch so 17 bis 20 Grad"

    gab mal so einen Fall im Fernsehen, da hat einer in einer mittleren Wohnung mit genau dem Argument geklagt ... die unter ihm hatten fast die Hälfte mehr Heizkosten als der Hausdurchschnitt ohne den Kläger und darüber sogar das doppelte ... sie lassen sich also von den anderen Ihre Wohnung mitheizen und argumentieren dann sehr naiv ich heize ja nie ... da kann man schon verstehen dass Sie aufgrund eines solchen Verhaltens hier auf Kritik stossen. Diese Einstellung ist übrigens imho nunja .. fängt vorne mit a an und hört hinten mit sozial auf.

    Aber zu Ihrer Frage natürlich müssen Sie die 30 % zahlen und als VM würde ich Sie bei meinen Mietverträgen abmahnen, wenn Ihre Heizkostenabrechnung ergibt dass Sie nicht heizen. Raten Sie mal warum. Dort ist nämlich Ihre Pflicht zu heizen geregelt und eine Schimmelsanierung (ja ne bei Ihnen natürlich nicht.. ist klar) ist teuer.

    Einzig Kabelfernsehen kann imho zu den NK der Wohnung gehören, da hier ggf. Verträge für die Wohnanlage mit Kabelanbietern bestehen.
    Ich würde mich hüten als Vermieter Telefon / Internetanschluss auf mich für den Mieter abzuschliessen.
    Habe ich so bisher auch höchstens in WG´s gehört.
    Mal genau nachfragen was da mit drin sein soll und ein außerordentliches Kündigungsrecht für Verträge mit Mindestlaufzeit besteht meist nur wenn der Anbieter am neuen Ort nicht liefern kann. Was bei der Telekom eher selten der Fall ist.

    Wieder mal ein Fall von ich denk mir die Paragraphen wie sie mir gefallen.

    Zitat

    Können Sie Ihre Aussagen belegen?


    Steht alles im Gesetz. Man muss es nur verstehen versuchen.

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    Es ist ja unglaublich wie Sie mir unterstellen ich würde den Vermieter auf der Nase rumtanzen.


    Nein. Tun sie nicht, sie versuchen es nur und dass wenig erfolgreich.

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    Haben Sie ebenfalls den Ausgangstext durchgelesen?? Es wurde zuvor mit der Verwaltung telefonisch abgesprochen, dass wir bei einem vorzeitigen Auszug einen Nachmieter stellen können.


    Selbst wenn Sie einen Nachmieter stellen können, heisst es nicht dass der VM einen Nachmieter akzeptieren muss. SIE sind an den von Ihnen abgeschlossenen Vertrag gebunden.

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    Nach §540 BGB muss ich eine schriftliche Erlaubnis erteilt bekommen, eine mündlich habe ich ja bereits. Für eine Ermöglichung der Wohnungsbesichtigung wird daher ein Dritter die Wohnung verwalten müssen. Nach §553 BGB habe ich ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung an Dritte um meinen Verpflichtungen nachzukommen.


    Nein Sie müssen die Erlaubnis nicht erteilt bekommen sondern Sie dürfen nur an einen Dritten überlassen wenn Sie eine schriftliche Erlaubnis haben. Im Regelfall hat der VM kein Interesse an der Gebrauchsüberlassung und dass aus gutem Grund. Es birgt übrigens auch massive Risiken für SIE. Räumt der Zwischenmieter nicht rechtzeitig wirds erst richtig teuer und wer haftet dann? Na raten Sie mal.

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    Und was soll bei einem Prozess rauskommen? Das die Wohnung fristlos gekündigt wird? Dafür braucht man wohl kaum einen Prozess.


    Nun rauskommen wird, dass Sie unter Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtet werden die Gebrauchsüberlassung bis Ende der Mietdauer zu unterlassen und zahlen werden Sie dann die Gerichts- und Anwaltskosten.

    Zitat

    Die Kaution dient als Sicherungsbedürfnis des Vermieters. Sie muss zurückgezahlt werden, wenn die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückgegeben wurde und keine Mietschulden bestehen.


    Richtig.

    Aber die Schlussfolgerung

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    Dies wird durch einen Zwischenmieter gewährleistet. Wir können weiter die Miete bis zum Ende bezahlen und können die Besichtigungen durch einen Dritten ermöglichen.


    ist Schwachsinn.

    Sie versuchen sich hier aus einer vertraglichen Verpflichtung zu winden. Alles was Sie vorschlagen ist gegen Recht und Gesetz und kann teuer werden und ins Auge gehen. Vorher Gedanken machen erspart dies. Jetzt ist das Kind in den Brunnen gefallen.

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    Ich hatte das vor Unterzeichnung des Mietvertrags angesprochen aber mir wurde gesagt, dass es nur die Mietverträge der Genossenschaft gibt und die für alle Wohnungen gleich sind und das schriftlich nicht geändert werden kann. Ich habe nie jemanden von der Verwaltung persönlich getroffen, das wurde alles am Telefon abgesprochen und der Mietvertrag per Post zugeschickt.

    Vertrag ist Vertrag. Durchgelesen haben sie diesen oder? Sie hatten ja auch die Option ihn nicht zu unterzeichnen.

    Tipp: Gehen Sie mal zum Anwalt und lassen Sie sich fachlich beraten.
    Übrigens auch der Verkauf der Wohnung würde Ihre Zahlungsverpflichtung und den bestehenden Vertrag nicht tangieren.

    Zitat


    Ich habe heute eine schriftliche Bestätigung des Mieterschutzbundes erhalten,
    nachdem er einen Schaden begutachtet hatte.


    Naja die können auch nur ungefähr abschätzen. Um was für einen "Schaden" handelt es sich?

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    Leider hat man mir nicht mitgeteilt, ob der Betrag von der Kaltmiete oder der Gesamtmiete abzuziehen ist.


    wie oben schon verlinkt Warmmiete

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    Muß der Mietminderungsbetrag eigentlich nach Beseitung zurück gezahlt werden?


    Jein. Grundsätzlich wenn die Mietminderung gerechtfertigt war: Nein.
    Dies kann der VM ggfs. aber noch gerichtlich feststellen lassen und wenn Du vor Gericht nicht
    Recht bekommst, musst Du nicht nur die einbehaltene ungerechtfertigte Mietminderung sondern auch noch die Gerichtskosten zahlen.

    Zitat

    Muß der Betrag der Mietminderung auf einem seperaten Konto angelegt werden?


    Es empfiehlt sich den Betrag erstmal anzusparen und nicht auf den Kopf zu hauen, da ggfs. tatsächlich eine Nachzahlung bei ungerechtfertigter Mietminderung möglich ist. Schon oft erlebt und dann ist das Geheule groß.

    Das Widerspruchsrecht in §574 BGB bezieht sich imho auf eine rechtskonforme Kündigung.

    Ich würde begründen dass die Kündigung nicht §573 (3) BGB entspricht da keine Begründung angegeben ist.

    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

    Eine Kündigung ohne Gründe ist von sich aus nichtig und kann auch einfach ignoriert werden. Passieren wird dadurch nichts, der Vorteil wäre, wenn der VM dann doch einen Grund findet (z.B. Eigenbedarf) , beginnt die gesetzliche Kündigungsfrist wieder ab dem Zugang der begründeten Kündigung.

    Aber hier scheint es sich um eine naive Vermieterin zu handeln oder sie hofft auf genauso naive Mieter, welche die Kündigung einfach hinnehmen.

    Sorry aber Kolinum hat schon Recht.

    Aber zum eigentlichen Problem.
    Die Kündigung ist natürlich ungültig, da keiner der gesetzlich notwendigen Gründe angegeben ist

    Hier findest Du alle Infos dazu
    Mieterverein: K

    auf die Kündigung kannst Du reagieren, musst du aber nicht.
    Die Frage wegen dem Zweifamilienhaus deswegen, weil es einen Sonderfall darstellen würde aber im von dir beschriebenen Fall kann der VM faktisch nicht ordentlich kündigen.
    Daher würde ich der Sache sehr gelassen entgegen sehen.

    Ahso §2 des MV wäre schon im Detail interessant, aber ich glaube nicht dass dort was steht was die Vorgaben des BGB aushebeln kann.

    Es steht ihnen frei durch technische Einrichtung wie z.B. eine Klimaanlage oder einen Ventilator die Temperatur zu senken.
    Wer in eine Dachgeschoßwohnung zieht und nicht mit höherer Temperatur im Sommer rechnet, ist entweder naiv oder dumm. Suchen Sie es sich aus. Wenn Sie jetzt kündigen sind sie zum 31.10. aus dem Mietvertrag draussen. die neue Wohnung empfehle ich Souterrain, dann können Sie ja versuchen die Miete zu mindern wenn es im Sommer zu kalt bleibt.