Beiträge von Vermieter

    >Es gibt einen Zwischenzähler, der aber nicht angemeldet ist

    Also gibt es einen Zwischenzähler für den Hausstrom ... wo ist dann das Problem?

    Ein Zwischenzähler von den Stadtwerken kostet mehr Grundgebühr als wahrscheinlich überhaupt Allgemeinstrom verbraucht wird. Somit könnte dies am Ende sogar mit mehr Kosten verbunden sein wie der Allgemeinstrom auf den eigenen Zähler. Aber ein normaler Zwischenzähler, den du zur Kontrolle auch aelbst ablesen kannst + gewisse Kulanz bei der NK Abrechnung bezüglich Strom, damit sollte das Problem gelöst sein.

    wirklich abschließbar sind die wenigsten Sicherungskästen (höchstens 4 Kant Verriegelung )und ich glaube auch nicht dass darauf ein Recht besteht. Ansonsten bei Kostenübernahme ist natürlich viel machbar. ^^

    Hast Du dazu ein konkretes Urteil gefunden ?

    "die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung"

    nach der der BetrKV ist nur die Anmietung oder Gebrauchsüberlassung sowie die Eichung als Betriebskosten umlagefähig

    Das Problem ist halt die Eichung der Geräte lohnt nicht, da diese erheblich teurer ist als der Austausch und der Austausch ist wohl nicht umlagefähig.

    Sinnvoll ist dass vom Wirtschaftlichkeitsstandpunkt natürlich nicht. Aber was ist bei deutschen Gesetzen schon wirklich durchdacht und sinnvoll.^^

    Irgendwo hab ich im Hinterkopf dass bei Wasserzählern der Austausch aufgrund Eichfristen nicht auf Mieter umgelegt werden kann, die Miete oder Leasing der Geräte bei einem Drittanbieter aber schon. Die Umlage nach Verbrauch oder Einheiten ist nach meiner Meinung Entscheidungsfreiheit des Vermieters. Nach Verbrauch belohnt halt die Sparsamen, nach Einheiten würde ich aber bevorzugen, es sei denn ich hab viel Leerstand^^

    Zitat

    - der Wortlaut des Mietvertrages legt keine m² Zahl fest, auch wenn ein Wert genannt wird

    Doch. Wenn eine qm Zahl im Mietvertrag steht ist dies eine zugesicherte Eigenschaft. Die Angabe von "ca." reicht normal nicht um dies zu relativieren. Die Formulierung zu Abrechnungszwecken wird von einer Quadratmeterzahl von ... ausgegangen, dies ist keine zugesicherte Eigenschaft ist da schon besser, aber am besten schreibt man als Vermieter keine qm Zahl in den Vertrag. :)

    Zitat

    - eine Erhöhung der Betriebskosten ist sehr wahrscheinlich


    Jein. Je nach Anzahl der Wohnungen im Haus.
    Wenn der Vermieter auf den Trichter kommt die qm ermitteln zu wollen, kann er dass ja nicht nur in einer Wohnung machen. Die Gesamtbetriebskosten ändern sich ja nicht, sie werden durch die Neuberechnung ggf. gerechter verteilt. Voraussetzunge ist dann aber dass alle Wohnungen korrekt neu berechnet werden.

    Zitat


    - der Vermieter kann unter Umständen die Betriebskosten rückwirkend anpassen, da noch keine vier Abrechnungsjahre vergangen sind

    Nein. Nur wenn du eine Nachzahlung nicht beglichen hast, verjährt diese Forderung erst nach 3 oder 4 Jahren. Nachträglich ändern geht nicht mehr oder was meinen die Forumprofis?

    Wenn er aber 4 Jahre mit den gleichen qm abgerechnet hat, würde ich sagen er kann sie nicht einfach ändern, denn die Wohnung wird ja nicht einfach größer. Aber dass ist natürlich ggf. vom Richter zu klären.
    ggf. greift dies auch schon nach 3 Jahren, da es keine feste Fristen für die, boah ich kann mir die Formulierung nie merken, "Gewohnheitsrecht durch längerdauernde, stetige, allgemeine und gleichmäßige Übung (longa consuetudo), die von den Beteiligten als rechtsverbindlich anerkannt wird (opinio iuris)." Wikipedia rulez..^^ aber ich bin kein Anwalt und daher ist es nur eine persönliche Meinung zu dem Thema.

    Zitat


    - eine Anhebung auf "ortsübliche Vergleichsmiete" ist die einzige Möglichkeit für eine Mieterhöhung

    Nein.

    Er kann nur nicht sagen, hey Deine Wohnung hat ja 120 qm statt der gedachten 100 qm ich erhöhe die Kaltmiete um 20%.

    Mieterhöhungsmöglichkeiten ergeben sich aus deinem Mietvertrag (ggf. Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart, dann geht daneben keine andere Erhöhung) und den gesetzlichen Regelungen im BGB.
    Modernisierung, Angleich der Betriebskostenvorauszahlung, Anhebung auf ortsübliche Vergleichsmiete und natürlich Vereinbarung. Wobei es für die Anpassung an Vergleichsmiete noch eine Kappungsgrenze von ich glaub 20% in 3 Jahren gibt.

    So vom Gefühl gibt aber ein Vermieter kein Geld aus um die qm zu ermitteln wenn er sich keine Mehreinnahmen davon verspricht oder?

    Ich glaube Mainschwimmer spricht hier den Staffelmietvertrag an, bei dem eine feste Mieterhöhung vereinbart wird, hier kann die ordentliche Kündigung für bis zu 4 Jahre ausgeschlossen werden. Dies scheint hier aber nicht der Fall zu sein.

    Für einen befristeten Mietvertrag nach § 575 BGB sind Voraussetzungen notwendig die hier nicht gegeben scheinen.

    Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,

    3. oder die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    und damit gilt auch die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten bzw. genau Kündigung spätestens zum 3. Werktag für Ende des übernächsten Monats ... was eine Formulierung

    Nur meine Meinung

    Ok es geht also nur um die Fenster freischneiden.

    Wie lief dass denn bisher? Wurde das Zurückschneiden nicht umgelegt?

    Was sagt denn der Mietvertrag und die Hausordnung darüber aus, Gartenarbeiten im allgemeinen und Efeu im besonderen ?

    Eine einseitige Änderung der bisherigen Vorgehensweise entspräche ja ggf. einer Änderung des Mietvertrages/ der Hausordnung und müsste von beiden Seiten vereinbart werden. Sprich einseitig nicht machbar.

    Nehmen Sie bitte anwaltliche Hilfe in Anspruch. Ich kenne mich zwar nicht damit aus, aber eine Kostenübernahme / Beratungsschein oder wie es heisst wird von entsprechender Stelle sicherlich ausgestellt.

    Meine Meinung ohne Gewähr:

    Der Kündigung würde ich widersprechen, da die angegebenen Gründe eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. (ggf. ist eine fristgerechte ausserordentliche Kündigung gerechtfertigt, aber dass nur als Randinfo)

    Aber lassen Sie dass den Anwalt machen. Eventuell ist auch keine Reaktion auf die Kündigung sinnvoll, da man damit ja den Erhalt bestätigt. Aber dass sind Feinheiten, die der Anwalt besser klären kann.

    Angst, dass sie zum 21.10. aus der Wohnung müssen brauchen Sie nicht zu haben.

    Die zwangsweise Räumung darf nur von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen werden, der erst bei Vorliegen eines Räumungstitels tätig werden darf. (6 bis 12 Monate) wenn überhaupt durchgeht. Sie bekommen dann aber auch vom Gericht bzw. ihrem Anwahlt Bescheid.
    Zahlen sie einfach weiterhin pünktlich ihre Miete und geben sie keinen Anlass für eine berechtigte fristlose Kündigung.

    ob die Räumungsklage mit dieser Begründung durchgeht halte ich für unwahrscheinlich oder hat der Vermieter irgendwelche Beweise ?

    Zum Thema Hund. Da spielt es keine Rolle wieviele Hunde es im Haus gibt sondern was im Mietvertrag steht. Im Zweifelsfall ist die Vermieterzustimmung notwendig.

    Mietrecht: Dürfen Vermieter Tiere in Wohnungen verbieten? - Nachrichten Geld - WELT ONLINE

    Geht es hier nur um die Umlagefähigkeit der Kosten oder sollen die Mieter hier tatsächlich selbst aktiv werden, was ich für eher schwierig halte bei einem 8 Parteien Haus. Wie hoch rankt denn der Efeu?

    Die Entscheidung der WEG spielt hier meiner Meinung nach keine Rolle für Mieter.

    Wenn im Mietvertrag steht, dass die Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung abgerechnet werden, gehören regelmässig durchgeführte Gartenarbeiten dazu und sind damit umlagefähig.

    Aber nur wenn es um den regelmässigen Rückschnitt geht. Nicht um ein Einmaliges Entfernen.

    Den Mieter zu zwingen dies in Eigenarbeit zu leisten halte ich für nicht praktikabel.

    Schwierig. Die aufgeführten Tätigkeiten stellen im normalen Rahmen keine Ruhestörung dar. Das Nachts Sturm klingeln würde ich mir verbieten.
    Auf Toilette dürft ihr auch und wenn das Duschen sich im Rahmen hält ...
    Da gibt es Urteile.

    Es ist natürlich schwierig mit solchen Querulanten auf einen grünen Zweig zu kommen.

    Ich würde beim Vermieter von Euch aus die Problematik ansprechen. Nicht dass der nur die andere Seite hört. Auch mal mit anderen Nachbarn sprechen, ob sie sich gestört fühlen, wie sie dass handhaben nachts nicht auf die Toilette zu gehen^^^oder ob sich der Mieter auch über sie beschwert. In die Offensive gehen.

    Ansonsten klare Ansagen. Protokoll führen der Attacken.
    Schafft euch ein Diktiergerät an oder ne Videokamera.
    Beweise sichern.
    Wenn er so weiter macht, riskiert eher er seine Wohnung.

    Wenn alles nichts hilft -> Schiedmann / Gericht ... Anzeigen

    ich hatte mal nen Nachbarn der ist mir mit dem Stock nach weil ich angeblich zu nah an seiner Einfahrt geparkt habe. Leider habe ich es zu spät gemerkt und die Freundin hat mich schnell in die Tür gezogen. Man dass hätte Geld gegeben... ^^

    Hallo Berny.

    Natürlich ist man in seiner Entscheidung frei ... mit dem evtl. Risiko, dass man "diskriminiert". Das Gesetz ist Humbug.

    Es bleiben ja außer Bonität keine Faktoren übrig nach denen man entscheiden darf.

    Realität und Gesetz sind wie immer zwei Paar Schuhe, ich habe auch Alg II Mieter ohne Probleme, während sich ältere Dame mit reiner Schufa sich als Mietnomade schlimmster Sorte entpuppte ...

    Es ist sogar so, dass aufgrund des AGG, der Vermieter nur nach Bonität entscheiden darf. Dass heisst wenn ich eine Familie mit zwei Kindern und einem Einkommen als Bewerber habe und ein kinderloses Paar mit zwei Einkommen, muss ich mich für das besserverdiende Paar entscheiden.
    Dass zum Thema soziale Kompetenz unserer Gesetzgeber.

    Mit negativer Schufaauskunft wirds schwierig und wenn dann noch die Arge zahlt zweimal...

    Wenn der Umlageschlüssel nach Personen geht sind es halt 2 statt 1 Person. Dann ja.

    noch offtopicer..

    Allerdings sollte man diesen Umlageschlüssel meiden, da er nicht wirklich praktikabel ist seit wir keine Stasi und keine Blockwarte mehr haben^^ ... aber an der Einführung arbeitet die Bundesregierung ja wieder.
    Als Verwalter/Vermieter tue ich mir schwer die Personenzahlen ohne Denunziation von Nachbarn und Hauswarten aktuell zu halten.

    Ich sehe keinen Nachteil für den Vermieter ausser vielleicht 30 Minuten Arbeit, im Gegenteil .. ein weiterer Schuldner für die Miete hat auch Vorteile.

    Ein Ausmessen durch den Vermieter halte ich für nicht ausreichend. Dass ist eigentlich Ingenieursaufgabe. Kostet halt 3 bis 6 Euro pro qm.

    Immer wieder interessant wie oft man hier liest, die Wohnung ist kleiner als angegeben ich will weniger Miete zahlen und wenn es mal umgekehrt ist ... kann doch nicht sein dass ich mehr Miete ... ^^

    Ich gebe meinen Vorrednern hier recht, allein aufgrund der Feststellung der qm Zahl ist eine Mieterhöhung nicht möglich.
    Aber was spricht gegen eine Anhebung auf ortsübliche Vergleichsmiete mit Basis der jetzt festgestellen qm Zahl?

    Wobei die Änderung der qm Zahl wenn bisher eine bestimmte qm Zahl in der Abrechnung genutzt wurde, ist nach 4 Abrechnungsjahren ja umgekehrt auch nicht möglich.
    Also sprich wenn keine qm im MV angegeben sind, in der Abrechnung eine qm Zahl abgerechnet wird, gilt diese nach 4 unwidersprochenen Abrechnungen auch wenn sich danach rausstellt dass die eigentliche qm Zahl davon abweicht.
    Warum sollte es dann nicht umgekehrt für den Vermieter auch gelten?

    Dem Vermieter bzw. beauftragten Handwerkern muss mit entsprechender zeitlicher Vorankündigung Zugang gewährt werden.