Beiträge von habmalnefrage

    Och nee, ich dachte, ich könnt mich drücken. :(

    Wasser:

    5,647 m³ x 2,027€/m³ 11,45 €

    Umsatzsteuer 7% 0,80 €

    Summe 12,25 €


    Schmutzwasser

    5,647 x 2,464 €/m³ 13,91 €


    Niederschlagwasser
    je m² in den Kanal entwässernde Fläche und Jahr
    1,897 €/m³

    660,40m² x 1,897 €/m³
    =1252,7788

    50 m² 94,85 €

    121,01 €

    Ach, jetzt ist es weniger.
    Noch 5x verrechnen, dann könnte es mir gefallen. ;)

    Nun Du bitte, was habe ich falsch gemacht? :confused:

    Ach, ich las dann noch was von Fäkalwasser und Fäkalschlamm. Hab ich nicht berücksichtigt. Müsste ich?

    Hallo Benny,

    vielen Dank für Deine Antwort.

    Verstehe ich Deine Antwort richtig, dass er die zusammen verrechnete Be- und Entwässerung ( also Frisch- und Abwasser) nach Verbrauch, getrennt von Niederschlagswasser (anteilig nach m²) berechnen müsste?
    Dann könnte man das ja Pi mal Daumen anhand der Preise selbst errechnen, oder?

    Der Zählerstand bei Ein-und Auszug ist mir bekannt (01.02.2010 - 31.12.2011).
    Es erfolgte nur keine Zwischenablesung und Berechnung für 2010. In diesen 22 Monaten verbrauchte ich nur 5,647 m³.

    Hier nochmals den Auszug der BKA:

    Be-und Entwässerung/Niederschlagwasser verteilt nach Wohnfläche ges. 660,40 / mein Anteil 50 m²
    Gesamtkosten 2541,37 / mein Anteil 192,41.

    Die Grundstückfläche taucht in der BKA nicht auf, nur Wohnfläche.

    Wäre super, wenn Du mir dies nochmals blondinensicher bestätigen könntest. ;)
    Natürlich nur als persönliche Meinung und ohne Rechts- oder Steuerberatung.

    Ganz lieben Dank im voraus.

    Verschneite Grüße

    Liebe Experten und Mehr-als-ich-Wissende.

    Die Betriebskostenabrechnung 2011 kam und sah wie folgt aus:

    Be- und Entwässerung/Niederschlagswasser wurde anteilig nach m² (50 von 660,40) umgelegt, was allein schon 192,41 €, ausmachen soll.

    Jedoch wurde während meiner kurzen jedoch gesamten Mietzeit vergessen, meine Wasseruhr abzulesen.

    Da mein Mietvertrag aussagt, dass Wasser verbrauchsbezogen abgerechnet wird, legte Veto ein und bekam folgenden Vorschlag:


    "Wir nehmen die Gesamtmenge des von Ihnen während der gesamten Mietzeit verbrauchten Wassers und errechnen die Teilmenge, die auf den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2011 entfällt. Anhand dieser Teilmenge und dem entsprechenden (Frisch- bzw. Abwasser-) Wasserpreis aus 2011 kann ich dann Ihren Kostenanteil neu berechnen."

    Mein Gesamtverbrauch während meiner Mietzeit betrug nur 5,647 m³ (kaum genutzter Gewerberaum, Erstbezug nach Sanierung).

    Ist es rechtens, dass Wasser nach m² UND Verbrauch abgerechnet wird?

    Für eine aussagefähige Antwort danke ich herzlich im voraus.

    Viele Grüße aus Berlin.

    Im www gefunden:

    Der Vermieter als umsatzsteuerlicher Unternehmer


    Einer Vielzahl von Vermietern ist nicht bewusst, dass sie im Rahmen der Vermietungstätig-keit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind und somit den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen.

    Die umsatzsteuerfreie Vermietung

    Grundsätzlich ist in § 4 (12) UStG geregelt, dass die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerfrei ist. Das bedeutet, dass im Mietvertrag keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf, und der Vermieter die Vorsteuer aus seinen Eingangsrechnungen nicht geltend machen kann.

    Die umsatzsteuerpflichtige Vermietung

    Die grundsätzliche Steuerbefreiung gilt aber nicht für alle Vermietungstätigkeiten. So ist zum Beispiel die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (Stellplatz, Garage) nicht steuerbefreit.

    Der Vermieter hat im Mietvertrag die gesetzliche Umsatzsteuer auszuweisen (derzeit 16%) und im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abzuführen. Wird irr-tümlich keine Umsatzsteuer ausgewiesen, wird der vereinbarte Mietpreis als Bruttowert an-gesehen. Die darin enthaltene Umsatzsteuer wird vom Vermieter an die Finanzverwaltung geschuldet.

    Ausnahme:
    Wird der Stellplatz oder die Garage als einheitlicher Vermietungsvorgang zusammen mit einer umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung an den selben Mieter vermietet, wird der Mietvorgang als einheitliche Leistung angesehen, wobei die Wohnungsvermietung die Hauptleistung darstellt, und die Vermietung des Stellplatzes als Nebenleistung gilt.
    In diesem Fall teilt die Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Der gesamte Vermietungsvorgang ist demzufolge umsatzsteuerfrei.

    Hallo grizzabella,

    habe Deinen beitrag eben erst gelesen und folgendes gefunden:

    Im Mietrecht bezeichnet die Kappungsgrenze bei nicht preisgebundenen Wohnungen das obere Limit, bis zu dem der Vermieter seine bisherige Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete heranführen darf. Die Kappungsgrenze liegt seit 01.09.2001 bei 20 Prozent. Das bedeutet, dass jeweils in einem Zeitraum von drei Jahren die Miete höchstens um 20 Prozent erhöht werden darf, selbst wenn dadurch der Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete noch lange nicht erreicht werden würde. Vor der Mietrechtsreform lag die Kappungsgrenze noch bei 30 Prozent. Die Kappungsgrenze ist auch bei einer freien Mieterhöhungsvereinbarung zu beachten (z. B. bei Gewerbemietverträgen und Garagen).
    Beste Grüße

    Hallo Kolinum,

    genau das habe ich auch gelesen.
    Doch wie seiht es nun mit dem Sammelkonto aus?

    Der Vermieter (Wohnungsgesellschaft) verlangt, dass die Mieter die Kautionszahlungen auf ein Sammel-Kautionskonto auf Guthabenbasis mit ein paar Zinsen einzahlt.
    Dort wird schön zinsabgeschlagt - und jetzt?
    Die Wohnungsgesellschaft hat da mit Sicherheit keinen Freisteller drauf (wie auch), der Mieter, also ich mit Sicherheit auch nicht (wie auch).

    Und nun ?

    Aus Sicht der Wohnungsgesellschaft mit sagen wir 8.000 Wohnungen und demzufolge einem Kautionssammelkonto von mal niedrig geschätzt 4 Mio EUR (8.000 * 500 Kaution pro Wohnung) sieht das ganz anders aus, da fängt das Problem schon damit an, wie man das verbucht.

    Mal so zum Auf-der-Zunge-zergehen-lassen:

    4 Mio zu 1,5% macht 60.000 Zinsgutschrift pro Jahr.
    Die stehen rechtlich - keine Frage - den einzelnen Wohnungsmietern zu, werden aber mit Zinsabschlag von 25% (Soli lasse ich mal weg), also nur in Höhe von 45.000 auf das Konto der Gesellschaft gezahlt, weil naturgemäß kein Freisteller besteht.
    Die 15.000 fehlen nun aber bei der "Abrechnung" gegenüber den Mietern.

    Im laufenden Betrieb wirkt sich das fast nicht aus, weil ja pro Jahr nur (Beispiel) 100 Kautionen aus- und eingezahlt werden.
    So wird in Praxis einfach der Zinssatz "gesenkt", also bei den Mietern mit 1,125% (1,5% - 25%) Guthabenzinsen gerechnet, aber das ist anundfürisch nicht korrekt, wenn die Bank nunmal 1,5% zahlt.

    Würden aber fiktiv alle 8.000 Mieter auf einmal kündigen, würde das Geld fehlen.
    Muss die Gesellschaft eine Rückstellung buchen?
    Wie kommt man dann an das / sein fehlendes Geld?

    Viele Grüße

    Hallo liebe Experten,

    ich werde in Kürze eine neue Wohnung beziehen (riesge Gesellschaft) und soll die Kaution auf ein Sammelkautionskonto der Sparkasse überweisen.
    Ist das überhaupt korrekt?
    Werden meine Zinserträge, die dort eh schon ein Witz sind, über die Jahre nicht durch Zinssteuer, etc., die die Gesellschaft aufgrund der immensen Summe (Kautionseinlagen aller Mieter) auf diesem Konto geschmälert?
    Dabei entgehen doch auch Zinseszinsen, oder habe ich einen Denkfehler?

    Wenn meine Annahme richtig ist, was kann ich tun?

    Besten Dank.

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