Hallo und willkommen im Forum,
zunächst zum zweiten Teil der Fragestellung: Wenn beiden Personen Vertragspartner des Vermieters geworden sind, also den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben (und dies nach wie vor so Bestand hat), haften sie gesamtschuldnerisch für die Pflichten aus dem Mietvertrag - also auch für die Zahlung der Miete. Das bedeutet, dass der Vermieter nach seiner Wahl gegen einen oder beide Vertragspartner die Eintreibung der offenen Zahlungen betreiben kann.
Im Innenverhältnis der Mieter kann der in höherem Maße belastete Mieter jedoch die nach der internen Aufteilung zu erbringende Miete zurückfordern.
Auf den tatsächlichen Wohnort oder die Meldeadresse kommt es hierbei nicht an.
Die Frage, ob der Vermieter die Heizung abstellen darf ist insofern schwer zu beantworten, dass es hierzu meines Wissens nach bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung im Bezug auf das sogenannte "ausfrieren" von Mieter im Rahmen von noch laufenden Wohnraummietverträgen gibt.
Grundvoraussetzung wäre zunächst einmal, dass die Versorgung direkt über den Vermieter und nicht über eine Vetrag mit einem externen Versorger erfolgt (was wohl bei der Heizung in der Mehrzahl der Fälle gegeben sein dürfte).
Zudem darf das Abstellen der Heizung, nach der einzigen Literaturmeinung die ich zu dem Thema auf die Schnelle finden konnte, nicht unverhältnismäßig zum Mietrückstand sein.
Nach Ansicht des Autors Rudolf Beuermann in einem Aufsatz der in GE 1996, 1396 und 2002, 1601, 1603 ("GE" ist die Abkürzung für eine juristische Zeitschrift namens "Grundeigentumsrecht", die nächste Zahl bezeichnet den Jahrgang, die darauffolgenden die Seitenzahl) veröffentlicht wurde, ist die Verhältnismäßigkeit wie folgt zu ermitteln:
Zitat
a. Es ist fiktiv festzustellen, in welcher Höhe der Mieter zur Minderung berechtigt wäre, wenn die künftige Versorgung der Wohnung mit Wasser und/oder Wärme durch das Kappen der Leitungen unterbleibt. Beuermann (GE 2002, 1603) rechnet bei einer vollständigen Einstellung der Wasserversorgung mit einer Minderungsquote von 20% und bei Abstellen der Heizung 100% in den Wintermonaten.
b. Der tatsächliche Mietrückstand muss größer sein, als der so ermittelte fiktive Minderungsbetrag für ein Jahr. Dann ist das Kappen der Versorgungsleitungen im Rahmen der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht unverhältnismäßig.
Kurz gesagt: Wenn im Winter die Heizung abgestellt wäre, müsste hiernach keine (Kalt-)Miete (einschließlich Heiz- und Nebenkosten) bezahlt werden, da die Voraussetzungen einer 100% Mietminderung vorlägen. Insofern kann der Mietrückstand kaum höher sein, als die fiktive Minderung, zumal die Hälfte der Miete bezahlt wird.
Nach dieser Ansicht nach würde sich der Vermieter mit dem Abstellen der Heizung hier rechtlich wohl auf sehr dünnem Eis bewegen und ein erhebliches Prozessrisiko eingehen. Allerdings wird es sicher auch andere Ansichten hierzu geben...
Weitere Informationen im Zusammenhang mit Deiner Frage findest Du unter
- fristlose Kündigung
- Räumung
- Vermieterpfandrecht
Gruß
Philipp