Beiträge von ObiWan

    Wie beppi geschrieben hat, steht Dir eine monetäre Entschädigung zu.
    Allerdings, was hilft Dir eine Geldleistung? Damit ist das eigentliche Problem (Duschen in der eigenen Wohnung) ja nicht behoben.

    Dieses Problem hat der Vermieter ja mit der Bereitstellung der Dusche in einer leerstehenden Wohnung gelöst.
    Um was geht es Dir wirklich?
    Die Arbeiten beschleunigen kann der Vermieter auch nicht. Er hat ja alles notwendige sehr schnell in die Wege geleitet (was auch nicht immer selbstverständlich ist).

    Dann scheine ich wohl in einer unkomplizierten Stadt zu wohnen.
    Ich entsorge derartige Elektrogeräte immer so, indem ich einen Schrotthändler anrufe der dann, meistens innerhalb von ein paar Minuten, vorbeikommt und den Schrott abholt. Den "Schrotti" interessiert es auch nicht wer oder was ich bin ;)

    Hallo favour,

    ich kann auch nicht nachvollziehen, warum der Vermieter hier nicht tätig wird.

    Es ist ja auch aus Vermietersicht "unangenehm", dass unbefugte Personen jederzeit ins Haus können.

    Vielleicht scheut der Vermieter die Kosten. Handelt es sich um eine Schließanlage? Wie viele Schlüssel/Schließzylinder müssten ausgetauscht werden?

    Ich selbst habe vor kurzem den Haustürzylinder, nachdem ich eine Wohnung im zwangsgeräumt habe, ausgetauscht, um dem ehemaligem Mieter keinen Zugang zum Haus mehr zu ermöglichen. Kostenpunkt (keine Schließanlage!) 250€, wobei der Kostentreiber die 21 Schlüssel waren ;)

    Aber eigentlich glaube ich, dass die Mieterin deren Schlüssel abhanden gekommen ist, dem Vermieter gegenüber schadenersatzpflichtig ist.

    Viele Grüße

    ObiWan

    Gegenargument dafür, die konkrete Zufahrt kann faktisch nur durch den Mieter genutzt werden können, daher kann er auch davor stehen bleiben. Es darf sich ja kein anderes Auto dahin stellen, da sonst die Einfahrt blockiert wird.

    Gegenargument zum Gegenargument: Vor der Garage hat niemand (auch kein Besuch) zu parken, da durch dort parkende Fahrzeuge ggf.die Zufahrt zu anderen Bereichen erschwert wird.

    Ich bin auch AJ1900s Meinung, dass der Platz vor der Garage nicht gemietet wurde und somit frei gehalten werden muss.

    Aber, wie so oft im Leben, es kommt eben darauf an ... ;)

    Wenn Du am 01.10. die Schlüssel bekommst liest Du den Zählerstand ab.

    Dann kannst Du Dich bei einem Stromanbieter Deiner Wahl zum 01.10. anmelden. Das geht auch ein paar Tage rückwirkend, also keinen Stress!

    Am Besten Du teilst bei der Anmeldung direkt den Zählerstand mit. Dann gibt es im Nachhinein auch kein Problem mit Zählerstandskorrekturen, falls sich der Vormieter schon abgemeldet hat und es noch zu Stromverbräuchen gekommen sein sollte.

    Übrigens brauchst Du keine Angst haben dass der Stromanbieter den "Saft" abdreht. Bis dahin dauert es lange, zuerst wird nämlich der Vermieter vom Netzbetreiber angeschrieben wass denn mit der (Leer) Anlage passieren soll (Anmeldung als Leerstand auf den Vermieter im Rahmen der Grundversorgung, Ausbau des Zählers, Ummeldung auf den neuen Mieter).

    VG

    ObiWan

    Dann müsste die Therme ja quasi Tag und Nacht durchgelaufen sein. Das müsstet ihr eigentlich gemerkt haben.

    Sind die Zählerstände denn korrekt erfasst worden? Zahlendreher? Vielleicht wurde der Zählerstand aber auch geschätzt.

    Oft kommt es zu Fehlern, wenn in den Vorjahren die Zählerstände nur (zu niedrig) geschätzt wurden und auf einmal ein abgelesener Zählerstand vorliegt.

    Das führt dann natürlich zu einem enorm hohen Verbrauch.

    Viele Grüße

    ObiWan

    Hallo Miree,

    Du hast Recht mit der Annahme, dass das Leistungsdatum der Versicherungen mit dem Abrechnungsdatum übereinstimmen muss.

    Es ist nicht statthaft, dass der Vermieter in der Betriebskostenabrechnug 2017 die Rechnung der Versicherung vom 01.06.17 bis 01.06.18 zugrunde legen darf.

    Vielmehr muss er die Rechnung des Vorjahres (also die vom 01.06.16 - 01.06.17) anteilig annehmen.

    In der Praxis sollte es allerdings keinen großen Unterschied machen.

    Beispiel:

    Rechnungsbetrag 01.06.16 - 01.06.17: 1.150€ (Davon 7/12 = 670,83€) --> die 1.150€ habe ich jetzt mal beispielhaft angenommen

    Rechnungsbetrag 01.06.17 - 01.06.18: 1.200€ (Davon 5/12 = 500,00€)

    Das ergibt eine Gesamtsumme für das Abrechnungsjahr 2017 in Höhe von 1.170,83€ (670,83€ + 500,00€)


    Die Betriebskosten für das Jahr 2018 (in eurem Fall 01.01.18 - 30.04.18) kommt dann 2019.

    Viele Grüße

    ObiWan

    Hallo Christopher,
    ich schließe mich meinen Vorrednern an, würde allerdings, um das Mieter-Vermieterverhältnis nicht unnötig zu belasten, nicht direkt mit einer Mietminderung drohen.

    Diese könnte sowieso nicht so hoch wie vielleicht gedacht ausfallen.

    Wenn einmal von einer Leistungsaufnahme des Verstärkers von 8W ausgegangen wird, dann wären das 0,008kW * 24 Stunden * 365 Tage = 70,08 kWh/a
    Bei einem Strompreis von 27 ct./kWh sind das dann 18,92€ pro Jahr.

    Vielleicht weiß Dein Vermieter ja gar nicht, dass der Verstärker über Deinen Zähler betrieben wird und ist für einen Hinweis dankbar.

    Gruß
    ObiWan

    Die Eichdauer für Stromzähler in Haushalten beträgt 16 Jahre für Zähler mit Läuferscheibe, bei elektronischen Zählern acht Jahre. Ein z.B. im Jahr 2003 geeichter Zähler gilt also bis 2019 als geeicht. Nach Ablauf dieser Zeit werden aber nicht alle Zähler einer Bauserie neu geeicht. Vielmehr wird nur eine Stichprobe der Zählerserie, z.B. jeder tausendste Zähler, auf den Prüfstand genommen. Wenn sich dabei keine Beanstandungen ergeben, wird die Eichdauer aller Zähler verlängert. Es werden dann aber keine neuen Eichetiketten auf alle Zähler geklebt.

    Wenn der Eichstempel am Stromzähler abgelaufen ist, dann könnte es sein, dass aufgrund einer Stichprobenprüfung der Zähler weiterhin als "gültig geeicht" gilt. Verbraucher können sich dann an das Versorgungsunternehmen wenden. Dort ist man den Verbrauchern gegenüber zur Auskunft verpflichtet.

    http://www.energieverbraucher.de/de/site__1061/

    Nur wenn das explizit vertraglich zugesichert ist. Steht im Mietvertrag nur "Herd", steht Dir auch nur ein normaler Herd zu.

    Eben das wage ich zu bezweifeln. Ich bin der Meinung, dass Mieter grundsätzlich Anspruch darauf haben, dass die Einrichtung in der gleichen Qualität zur Verfügung gestellt wird wie bei Abschluss des Mietvertrages.
    Das ist ein Herd ohne Umluft und Ceranfeld eben nicht.

    Hallo,

    ich denke das lässt sich nicht generell sagen. Grundsätzlich ist ein Herd ein Herd und du wirst keinen Anspruch auf bestimmte Ausstattungsmerkmale haben.

    Sollte es sich allerdings um eine Wohnung mit allgemein hoher Ausstattung handelt, die sich auch in der Miete widerspiegelt, ist ein Umluftherd möglicherweise etwas, was man erwarten kann.

    Gleiches gilt für das Ceranfeld.

    Gruß
    H H

    Da bin ich anderer Meinung. Habe ich eine Wohnung mit Küche und eingebautem Umluftherd mit Ceranfeld gemietet, kann der Vermieter nicht einfach etwas "schlechteres" einbauen. Die Ausstattung sollte ja eigentlich im Mietzins einberechnet sein, somit zahle ich für "den tollen Herd" ja auch ggf. mehr Miete.

    Gruß
    ObiWan