Beiträge von der geraet

    Kurze Rückmeldung....

    Die NK Abrechnung enthielt neben Strom auch noch Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Schadensersatzansprüche etc.

    Letztlich ist die gesammte Forderung abgewiesen worden.
    Die NK Abrechnung enthielt nicht nachvollziehbare Verteilerschlüssel und nicht zur NK Abrechnung gehörende Posten.

    Ich habe keinen einzigen Cent zahlen müssen.

    Das ist rechtswidrig. Alle nach dem 01.01.2009 beginnenden Abrechnungszeiträume sind nach 30/70 abzurechnen.

    Das stimmt so pauschal nicht.

    Es wäre nur rechtswidrig wenn...

    Zitat

    das
    entsprechende Gebäude
    (1) die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht erfüllt,
    (2) mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt wird und
    (3) in ihm die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, muss der
    von dem erfassten Wärmeverbrauch abhängige Anteil der Heizkosten 70 % betragen.

    Hast doch selber die Quelle angegeben?

    Zitat

    Mindestens 50 %,
    höchstens aber 70 % der Kosten der zentralen Heizungsanlage sind jedoch nach dem erfassten
    Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.

    es sei denn...

    Zitat

    das
    entsprechende Gebäude
    (1) die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht erfüllt,
    (2) mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt wird und
    (3) in ihm die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, muss der
    von dem erfassten Wärmeverbrauch abhängige Anteil der Heizkosten 70 % betragen.

    Guten Abend...

    kurz zum Sachverhalt.

    Es wurde mit dem VM mündlich vereinbart, das Strom bereits in der Miete sei. Jede Mieteinheit hatte zwar einen Zähler, es wurde jedoch mit dem Stromlieferanten über einen Hauptzähler abgerechnet.

    Im Mietvertrag sind neben den in der Betriebskostenverordnung vereinbarten Posten keine weiteren angegeben bzw. vereinbart.

    VM verstirbt. Nachfolger rechnet den Stromverbrauch über die Nebenkostenabrechnung ab.

    Es gibt keinen schriftlichen Nachweis bezüglich der Stromregelung, der Mietvertrag vereinbart aber auch keine Abrechnung über die Betriebskosten.

    Zulässig, oder nicht?

    Danke