Beiträge von tenor

    Nur Gerede von jemandem, der angibt, sein Wissen aus diversen Besuchen als Zuschauer bei Gericht, empfangen zu haben.

    Hm, habe ich es mir doch gedacht, selbst das Lesen fällt dir enorm schwer!

    Wo bitte habe ich geschrieben, dass ich als Zuschauer vor Gericht mein Wissen erlangt habe?

    Um dich ist es wirklich schlimmer bestellt, als ich angenommen hatte!:eek:

    Bevor wir uns hier weiter streiten:

    Ich frage mich allen Ernstes, was ein Anwalt hier bewirken kann bzw. soll. Eine Anfechtung des geschlossenen Mietvertrages sicherlich nicht.

    Wenn überhaupt bliebe nur eine eventuelle vorhandene unzureichende Möglichkeit zur Beheizung der Wohnung. Nur wird dies an der Situation grundlegend etwas ändern? Sinnvoller wäre es immer noch mit dem Vermieter zu reden und nach einer anderweitigen Möglichkeit zur Beheizung der Küche zu suchen. Einen Link habe ich ja bereits gepostet.

    Nicht mehr und nicht weniger habe ich geschrieben.

    Mir ging es um die unzureichende Beheizbarkeit der Wohnung.

    Das es einem Berny und einem Mainschwimmer nicht passt, dass es noch andere Meinungen gibt als die Eigene zeigt nur welch geistes Kinder sie sind.

    Der eine bedroht mich per privater Nachricht und der andere Experte wird hier im Forum pampig....

    Klasse Leistung!

    Und was soll der Mieterverein oder Anwalt bewirken? Wenn ein Mieter eine alte Bude mit Kohleöfen bezieht, dann kann er nicht den Komfort einer Zentralheizung erwarten/verlangen.

    Genau so wenig kann ich mich über die fehlende Klimaanlage in einem Trabant beschweren, wenn im Juli 60° Celsius in dem Wagen herrschen.

    Ein Rechtsanwalt sollte prüfen, ob es sinnvoll ist eine richterliche Klärung in der Sache anzustreben. Unzureichende Beheizbarkeit kann auch heißen, dass der bestehende Ofen für die gesamte Wohnung nicht ausreicht.

    Mit der fehlenden Klimaanlage solltest du evtl. zu einem Mechaniker gehen, du kannst natürlich auch mit deinem Arzt über das Problem reden!

    Der TE hat doch im Eingangspost davon gesprochen, dass in 2 Räumen sogenannte Allesbrenner stehen. Das sind Öfen mit Kaminanschluss in denen Holz, Kohle oder Briketts verheizt werden.

    Dann sieht es mit der unzureichenden Beheizbarkeit etwas schwieriger aus!

    Pauschal aus der Ferne zu urteilen ist kaum möglich, denn es spielen bei diesem Fall sehr viele Faktoren eine Rolle.

    Interessant wäre z. B.: das nicht anwesend sein bei der Unterzeichnung des Mietvertrages. Mein Rat wäre auf jeden Fall einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht zu kontaktieren.

    tenor

    Wir sollten hier berücksichtigen, dass es immer noch Tausende von Wohnungen in Altbauten gibt, die mit Einzelöfen beheizt werden. Und das ist kein Mietmangel, denn dieser Zustand ist bei Abschluss des Mietvertrages wohl nicht zu übersehen, oder?

    Hallo Mainschwimmer,

    was meinst du mit Einzelöfen?

    Unzureichende Beheizbarkeit stellt grundsätzlich schon einen Mietmangel dar!

    Wie es mit deiner Nichtanwesenheit bezüglich des Mietvertrages aussieht, im Zusammenhang mit einer unzureichenden Beheizbarkeit der Wohnung, kann letztlich nur ein Richter entscheiden.

    Welche Temperaturen herrschen in deiner Wohnung? Messprotokoll etc.....

    Du solltest dich evtl. vom örtlichen Mieterverein oder von einem Fachanwalt für Mietrecht beraten lassen.

    Hallo, du hast natürlich einen Rechtsanspruch auf eine fachmännische Mängelbeseitigung.

    Auch ein Mietminderungsrecht steht dir zu.

    Aber...., wenn du mit deinem Vermieter gut auskommst u. weiter gut auskommen willst, wirst du deine berechtigten Forderungen sicher nicht durchdrücken wollen.

    Wenn doch,...schriftliche Mängelanzeige, Mietminderung ggf. unter anwaltlicher Vertretung oder Mieterverein gegen den Vermieter vorgehen. Wie eine fachmännische Instandsetzung dann auszusehen hat, kann unter richterlicher Anordnung ein Gutachter feststellen!

    Hallo Berny, ich zitiere mal aus Faultiers Post:


    Ich wage zu bezweifeln, dass sich in diesem Fall der Vermieter darauf berufen kann, dass ihm der Schaden nicht bekannt ist bzw. zu spät gemeldet wurde. Und in diesem Fall sehe ich durchaus Chancen, eine Mietkürzung durchzusetzen. Bei den Schäden, die vorher aufgetreten sind, gebe ich Dir allerdings Recht.

    Allerdings hindert das Ganze den Mieter nicht daran, die Schadensbeseitigung zuzulassen.

    Tja, der vermieterfreundliche Berni (evtl. selbst Vermieter) überliest schon mal gerne etwas, was er nicht lesen möchte!

    Den entstanden Verbrauch wirst du selbst zahlen müssen.

    Aber...du solltest eine schriftliche Mängelanzeige verfassen u. diese dem Vermieter zukommen lassen, da die Heizung nicht richtig funktioniert.

    Es kommt in diesem Zusammenhang (nicht erreichen der Mindesttemperaturen) eine Mietminderung in Betracht.

    LG Tenor

    Wiederholt wird von den Gerichten entschieden, dass derartige Veränderungen des Mietverhältnisses der Zustimmung aller Vertragsparteien bedürfen (vgl. BGH vom 16.03.2005, Az. VIII ZR 14/04). Wenn nur der ausziehende Mieter diesen Umstand dem Vermieter mitteilt und der Vermieter hierauf keine Erklärungen abgibt, reicht dies für die alleinige Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem verbleibenden Mieter nicht aus. Aus dem Verhalten des Vermieters muss eindeutig auf dessen Zustimmung zur "Entlassung" des ausziehenden Mieters geschlossen werden können. Dies kommt in Frage bei einer deutlichen mündlichen oder schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

    Liegt diese nicht vor, bleibt es auch nach dem Auszug eines Mieters beim alten Mietvertrag und den alten Rechten und Pflichten. Dies bedeutet auch, dass Erklärungen des Vermieters, z.B. Mieterhöhungen, Kündigungen, NK-Erhöhungen an beide Mieter gerichtet sein müssen. Ansonsten sind sie nicht wirksam. Dieser Umstand kann überraschen, wenn ein Vermieter eine Räumungsklage betreiben muss und die Frage der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung im Raume steht. Für den ausgezogenen Mieter kann es auch überraschend sein, nach seinem Auszug noch für die danach anfallenden Mieten weiter zu haften und aufgrund einer besseren Bonität vom Vermieter auch in Anspruch genommen zu werden.

    Im Fall des Bundesgerichtshofs dachte der verbliebene und verschuldete Mieter jedoch zu Unrecht, dem Vermieter einen "Strich" durch die Rechnung machen zu können, indem er gegen dessen an sich begründete Räumungsklage vortrug, die Kündigung hätte auch gegen den ausgezogenen Mitmieter ausgesprochen werden müssen. Nachdem der Vermieter der Vertragsänderung zugestimmt hatte, bedurfte es nach Ansicht des BGH seiner Zustimmung ausnahmsweise nicht. Er verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er seine an sich notwendige Zustimmung verweigere. Hierfür gebe es keine nachvollziehbaren schützenswerte Gründe und der Mieter tat dies natürlich nur, um die Kündigung unwirksam zu machen.

    Haben mehrere Mieter als Partner einer Lebens- oder Wohngemeinschaft gemeinsam eine Wohnung gemietet und zieht einer der Mieter aus, so wird diesem mit Recht ein Anspruch gegen den anderen Mieter eingeräumt, an der - für eine Beendigung des Mitverhältnisses grundsätzlich erforderlichen - gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen Mieters dem entgegenstehen (OLG Köln, WuM 1999, 521; KG, WuM 1992, 323; Emmerich/ Sonnenschein/Rolfs, Miete, 8. Aufl., § 542 BGB Rdnr. 4 m.w.Nachw.); dem Mieter, der die Wohnung nicht kündigen, sondern allein weiter nutzen will, bleibt es aber unbenommen, dieses mit dem Vermieter zu vereinbaren (OLG Köln, aaO).

    Der Vermieter sollte möglichst so lange, bis mit allen Beteiligten eine Vertragsänderung vereinbart worden ist, rechtsgestaltende Erklärungen gegenüber allen Mietern abgeben.Der ausziehende Mieter muss seine Interessen an einer "sauberen" Vertragsänderung energisch verfolgen, will er nicht mit unangenehmen Nachforderungen konfrontiert werden.

    Da die Gesundheit deines Mannes gefährdet ist, solltest du dringend etwas unternehmen.

    Der Vermieter ist in der Pflicht dafür zu sorgen, dass die Fenster dicht sind und die Wohnung frei von Durchzug ist. Du kannst selbst unter Fristsetzung den Mietmangel anzeigen oder noch besser, du solltest dich von einem Fachanwalt für Mietrecht vertreten lassen oder einen örtlichen Mieterverein aufsuchen!

    Da bisher der Vermieter nicht aus dem Quark kam, solltest du einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen örtlichen Mieterverein mit der Wahrnehmung deiner rechtlichen Interessen beauftragen.

    LG Tenor

    Hallo,

    ich bin der Meinung, dass der Vermieter nicht nach m² abrechnen darf.

    Denn:

    Der Eigentümer des Gebäudes ist verpflichtet, den anteiligen Verbrauch mit geeigneten Geräten zu ermitteln. Dem Nutzer steht ein Anspruch auf Erfüllung dieser Verpflichtung zu (§ 4 Abs. 4 HeizkostenV).

    Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Verteilung der Kosten in Abhängigkeit vom Verbrauch. Diese Kostenverteilung ergibt sich dann aus den Verteilungsformeln je nach verwendeter Anlage. Bei Gemeinschaftsräumen ist die Verteilung nach den vertraglichen Bestimmungen zu ermitteln.

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