An diesem Tag wurde der Brief bei ihr eingeworfen. Allerdings ohne Briefmarke, nicht durch die Post zugestellt, er war einfach so im Briefkasten -
Das ist kein Fehler
In der Kündigung steht aber, dass sie 2 Monate zum ausziehen hat, er ihr aber netter Weise 3 Monate gewährt und die Übergabe dann am 1.1.2019 sei.....
Im Kündigungsschreiben steht noch "hilfsweise zum nächsten zulässigen Zeitpunkt ordentlich."
Bei Kündigungszugang am 2. bzw. 3.10.2018 ist der nächstmögliche Kündigungszeitpunkt der 31.12.2018. Von daher auch kein Fehler.
Weiter hat er nur geschrieben, dass er wegen Eigenbedarf kündigt und sich auf § 573, Abs. 2, Nr. 2 BGB bezieht - aber keinen genauen Grund genannt.
Mündlich hat er dann später gegenüber der Mutter (als sie ihn angesprochen hat s.o.) gesagt, dass es für seine Tochter sei - muss er das nicht IN dem Schreiben begründen?
Das dagegen ist einer. Die genauen Gründe für den Eigenbedarf müssen im Kündigungsschreiben genannt werden, auch die Person wenn der Eigenbedarf nicht für den Vermieter selbst ist.
Am Schluss hat er zwar mit Maschine/PC seinen Namen drunter gesetzt, aber nicht persönlich unterschrieben.
Auch das ist ein Fehler, ein großer sogar. Mietvertragskündigungen sind nur mit eigenhändiger Originalunterschrift wirksam.
Bis wann muss ein Widerspruch erfolgen, bei dem Vermieter sein?
Gar nicht. Außer man möchte dem Vermieter Gelegenheit geben ganz schnell eine korrekte Kündigung zu verfassen und zuzustellen.
Wenn die Freundin unbedingt widersprechen möchte soll sie damit bis ca. Mitte Dezember warten.