Beiträge von anitari

    Der Schrieb ist Lustig.

    Das einzige wozu der Mieter gem. § 535 verpflichtet ist, ist die vereinbarte Miete zu zahlen..

    § 535
    Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

    Wow, 120 € für einen Lichtschalter. Ist der aus Gold?

    Naja, wenn der VM einen Elektrikermeister damit beauftragt hat kann da schon hinkommen. 40 € Lohn, 50 € Fahrkostenpauschale und einen Lichtschalter in gehobener Qualität.

    Stell die Rechnung, ohne persönliche Daten über Dateianhänge des Forum als PDF

    doch mal ein.

    Mieterhöhung zum Mietspiegel ( § 558) und Modernisierung (§ 559) sind 2 verschiedene Sachen.

    Es kann gem. § 558 um 20 % und gem. § 559 erhöht werden. Wenn beides 40 % ergibt ist das so.

    Vorausgesetzt natürlich die Mieterhöhungsverlangen waren korrekt.

    Wenn Du magst stell die doch mal ein. Ohne persönliche Daten bitte!

    Naja, manche Vermieter von ETWs wissen einfach nicht was sie umlegen dürfen und was nicht. Und wissen auch oft nicht wie eine korrekte Abrechnung auszusehen hat.

    Du kannst dem VM ja noch das hier mit auf den Weg geben:

    § 1Betriebskosten

    (1) 1Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. 2Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

    (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:

    1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
    2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

    Also habe Ich bisher immer unnötig viel bezahlt. Hab meinem Vermieter geschrieben, dass Ich mit der Abrechnung nicht einverstanden bin und er diese überprüfen soll.

    Das hättest Du machen bzw. machen lassen müssen.


    Wenn er aber auf die Nachzahlung besteht, Ich mich aber weigere diese zu leisten, kann er mir da kündigen?

    Nein.


    Gibt's für sowas kostengünstige, bzw kostenlose Hilfe? Also jemand der das rechtlich prüft? Oder doch lieber gleich einen teuren Anwalt?

    Auch wenn es nicht ganz billig ist, ich rate zu einem Fachanwalt für Mietrecht.

    Allerdings, mit dem jetzigen Wissen kannste es doch alleine machen.

    Dem VM Mitteilen das Du nur die umlagefähigen Kosten in Höhe von xxxx € trägst, deine Vorauszahlungen dagegen rechnen und, falls dann immer noch eine Nachzahlung raus kommt den Betrag überweisen. Kommt ein Guthaben raus den VM auffordern dieses dir zu überweisen.

    Mein Vermieter (Eigentümer einer Wohnung in einer WEG) listet in der Nebenkostenabrechnung


    Reparatur- und Verwaltungkosten auf.

    Typischer Fehler von ETW-Eigentümern. Die reichen oft, aus Unwissenheit, einfach ihre Hausgeldabrechnung 1:1 an den Mieter als Betriebskostenabrechnung durch. Für dich als Mieter gilt nur was unter umlagefähige Kosten steht.

    Wenn nicht, kann Ich das zurückfordern?

    Kommt drauf an um welche Abrechnung es geht un wann dir diese Zugegangen ist. Binnen 12 Monate nach Zugang kann Du noch widersprechen.

    Bei 3 Personen kommt das hin mit dem Wasserverbrauch.

    2016 geht der Abrechnungszeitraum, laut Abrechnung, nur vom 1.3. - 31.12., nicht vom 1.1. - 31.12., und dein Nutzungszeitraum vom 24.3. - 31.12.

    Auf den 1. Blick sind die Gesamtkosten aber für 12 Monate. Daher gehe von einem Schreibfehler im Abrechnungszeitraum aus.

    Allerdings wurden deine Kosten nicht anteilig auf deinen Nutzungszeitraum (284 Tage) runter gerechnet.

    Wann ist dir denn die Abrechnung 2016 zugegangen?


    Da steht wirklich nichts von Rauchmelder.

    Doch, unter 17.1. ... Brand- und Gaswarnanlagen

    Dann dürfen die Wartungskosten der Rauchmelder umgelegt werden.

    Rechnerisch gibt es da nichts zu deuteln.

    Lebst Du allein oder gehören noch mehr Personen zu deinem Haushalt? Wenn allein oder nur zu 2. sind 116 m³ Wasser schon eine Hausnummer.

    Die Abrechnung von 2016 zu sehen wäre gut um zu vergleichen.

    Miete für Rauchwarnmelder übrigens nicht nicht umlegbar und die Wartungskosten nur wenn ausdrücklich im Vertrag vereinbart.

    Wenn am 15. erst Mietbeginn ist hat der VM auch nur Anspruch auf die Hälfte der NK.

    Sind monatliche Vorauszahlungen vereinbart ist es aber kein Problem. Zuviel gezahlte NK bekommst Du dann ja zurück.

    Sind auch die Heizkosten dabei würde ich freiwillig etwas mehr an NK zahlen. In wenigen Wochen beginnt die Heizperiode und Du hast keinerlei "Puffer" aus heizfreien Monaten.

    Was habe ich denn bisher verbraucht?

    Gerade mal 4 von insgesamt 17 NK-Arten haben was mit Verbrauch zu tun.

    ca. 130qm und hierbei handelt es sich um eine monatliche Vorauszahlung.

    Nun ja, Ja 110 für Wasser, Abwasser, Müllentsorgung, Grundsteuer, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Oberflächentwässerung, Heizungswartung, Emissionsmessung etc. ohne Heizernergiekosten kann zu viel aber auch zu wenig sein.

    Eigentlich ist es so das der neue Eigentümer alle Rechte und Pflichten das alten übernimmt.