Beiträge von Leipziger82

    indi:

    Da steht auch noch:

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    Im Streitfall ist die mündliche Abrede von derjenigen Partei vorzutragen und zu beweisen, die hieraus Rechte für sich herleiten will.

    An dem Beweis würde es wohl schon scheitern.

    Die Seite, bzw. das Urteil bezieht sich auf mündliche Nebenabreden im Mietvertrag. Da die Nutzung des Gartens oder der Stellflächen überhaupt nicht Teil des Mietvertrages ist, kann hierzu auch nur schwer eine Nebenabrede getroffen werden.

    Gibt es weiterhin eine Hausordnung, bzw. wurde die Gartenfläche als Gemeinschaftsfläche bezeichnet, kann man hieraus nie eine Alleinnutzung ableiten.

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    Laufe fast jede Woche dahin und mache und tue.

    Klingt hart, aber das reicht offensichtlich nicht. Irgendwann muss man dort auch mal ordentlich auf den Tisch hauen.

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    Und die Frage zum Mietvertrag was genau meinen sie ?

    Ist im Mietvertrag vereinbart, dass Du die Abschläge selbst an den Versorger zahlt, oder muss das der Vermieter machen.

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    Habe heute Post vom seinem Anwalt bzw vom Gerichtsvollzieher das ich jetzt unterschreiben soll

    Was denn unterschreiben?
    Grundsätzlich wird hier nun das eigentliche Problem deutlich: Durch die Schlampereien des Jobcenters musst Du nun die Konsequenzen für die Untätigkeit des Jobcenters tragen. Im schlimmsten Fall entstehen so weitere Kosten für dich. Was der Vermieter nun mit dir anstellt, kann dem Jobcenter egal sein. Umgekehrt ist es für den Vermieter irrelevant, dass das Jobcenter nicht zahlt.

    Ich wäre schon längst beim Jobcenter vorstellig geworden und hätten denen einen massiven Einlauf verpasst, spätestens nach dem die Unterlagen zum ersten Mal weggekommen sind.

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    Also folgendes mein Vermieter hält seid drei Monaten meine Heizkosten zurück

    Verstehe ich das richtig? Die zahlst die Abschläge für Heizkosten direkt an den Versorger, allerdings werden diese erst mal an den Vermieter gezahlt?

    Was besagt denn der Mietvertrag zu den Heizkosten? Bist Du verpflichtet, diese Abschläge selbst an den Versorger zu zahlen? Wenn ja, warum werden diese dann zunächst an den Vermieter überwiesen?
    Das Problem wäre dann mit dem Jobcenter zu klären.

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    mein Vermieter hält seid drei Monaten meine Heizkosten zurück aus dem Grund weil ihm das Amt meine Nebenkosten Abrechnung noch nicht gezahlt halt

    Warum hat denn das Amt die Betriebskostennachforderung nicht gezahlt? Forderungen hieraus sind binnen 4 Wochen zu begleichen. Hier scheinen es schon mindestens 3 Monate zu sein.
    Nur als Bemerkung am Rande: Vertragspartner bist Du und nicht das Jobcenter. Offene Forderungen kann der Vermieter nur Dir gegenüber geltend machen. Vielleicht solltest Du einfach mal hinterfragen, warum die Kosten nicht gezahlt wurden?

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    Ich wollte nachher zu meinem Vermieter gehen und ihn bitten mir mein Geld zu zahlen

    Dann wird Dich dein Vermieter bitten, auch sein Geld aus der offenen Nachforderung zu zahlen.
    Der erste Gang sollte nicht zum Vermieter gehen, sondern zum Jobcenter.

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    Doch, handelt es sich um eine (gesetzlich gesehen) Modernissierung oder Instandsetzung?

    Beides. Grundsätzlich stellt sich bei derartigen Maßnahmen immer die Frage, was ist Instandhaltung und was ist Modernisierung?

    Antwort gibt - teilweise - der Paragraph 555b BGB, in welchem alle Maßnahmen genannt werden, die unter eine Modernisierung fallen.
    Stichwort hier sind die Punkte 4 und 5, also die Verbesserung des Wohnwertes und die Gebrauchswerterhöhung.

    Die erstmalige Montage eines Waschbeckens sowie des Handtuchheizkörpers ist eine Modernisierungsmaßnahme, das sollte einleuchten.

    Anders sieht es beim Austausch der Wanne oder von Mischbatterien aus. Das sind klassische Instandhaltungsmaßnahmen.

    Ergo kann der Vermieter nicht alle Kosten pauschal abwälzen, sondern muss den entsprechenden Instandhaltungskostenanteil herausrechnen.

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    ich dachte, der neue muss die üblichen Gegebenheiten übernehmen.

    Nicht die üblichen Gegebenheiten, sondern nur die vertraglichen Vereinbarungen. Kulanzentscheidungen des Voreigentümers muss der neue Eigentümer nicht tragen.
    Sind also Garten und Stellplätze nicht vertraglich vereinbart, hat der Mieter auch keinen Anspruch darauf.

    So wäre es beispielsweise denkbar, dass der jetzige Eigentümer gar keine Kenntnis vom Zwinger hat, bzw. nie seine Zustimmung erteilt hat. Eine Mündliche Zustimmung wäre vom Mieter nachzuweisen.

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    vor allem wenn diese Gegebenheiten bereits jahre praktiziert wurden

    Ein Gewohnheitsrecht sieht das Mietrecht nicht vor.

    Hallo,

    ich sag mal so: Ansprüche könnt Ihr nur dann machen, wenn diese vertraglich vereinbart worden sind.

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    Die hunde, die sich hier im Haus befinden, durften bisher auf dem Hof frei laufen. Dieses will sie nun verbieten

    Das kann sie meiner Meinung nach auch. Die Genehmigung zur Hundehaltung beschränkt sich nur auf die Mietsache, sprich die Wohnung. Mich würde das als Mietinteressent schon abschrecken, wenn dort diverse Hunde rumlaufen.

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    Jeder der mietparteien hatte 2 Parkplätze, die vom Vermieter abgesegnet wurden.

    schriftlich?

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    Im bisherigen Mietvertrag und in der Hausordnung sind die gärten/Garagen kein bestandteil

    Schlecht! Demnach kann der Vermieter hier sicher auch das Zurückbauen fordern. Ist der Bau des Zwingers denn dem Vermieter gemeldet worden? Gibt es hierzu eine Vereinbarung?

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    Wie stehts um die hunde, kann sie mir jetzt auch verbieten, dass ich die Hunde nachts in den Zwinger setze?

    Wenn der Garten nicht Teil der Mietsache ist, kann der Vermieter auch verlangen, dass der Hund ausschließlich in der Wohnung gehalten wird.

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    Wir brauchten auch bei Einzug keine Kaution bezahle, kann sie diese nach zwei Jahren einfordern?

    Nur, wenn die Kaution auch vertraglich geschuldet ist. Wurde dahingehend nichts vereinbart, kann der neue Eigentümer auch keine Kaution fordern.

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    Muss ich meine Kinder jetzt zügeln und ihnen Spielzeiten für draußen auferlegen?

    Nein, musst Du nicht. Laut der allgemeinen Rechtsprechung steht das "Spielbedürfnis" der Kinder über dem Ruhebedürfnis der Erwachsenen.

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    alle mündlichen vereinbahrungen gehören zum Bestandteil des mietvertrages.

    ...wenn diese nachweisbar sind. Worte sind nur Schall und Rauch.

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    Ich bleibe bei meiner Aussage: Der Zuschlag ist nur zulässig, soweit die Inanspruchnahme der Wohnung beispielsweise durch erhöhte Abnutzung nachvollziehbar dargelegt werden kann

    Mir egal. Dann teile diese Meinung den entsprechenden AG-Richtern oder sonstigen Sachverständigen mit. Die teilen deine Meinung ja offensichtlich auch nicht.

    Belegen kannst Du deine Aussagen ja leider nicht. Oder habe ich deine Quellen übersehen? Zumindest, dass dieser Zuschlag strittig sein soll, wie Du meinst, ist mir bisher nicht bekannt gewesen.

    Jetzt ist aber wirklich Schluss.

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    Im Mietvertrag ist auch nichts vermerkt.

    Dann kann der Vermieter auch nur die Kosten ab Mietbeginn geltend machen.

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    Die Energiekosten (Wasser,Heizung wurden korrekt vom 01.03.14-31.12.14 abgerechnet.

    Mit welchen Zählerständen? Ihr habt doch sicher ab Januar schon Wasser verbraucht oder die Heizung aufgedreht, oder?

    Und wenn der Vermieter das nicht belegen kann, dann kann er auch nichts fordern. Ist doch logisch, oder?

    Oh man...
    Doch kann er, allein die Tatsache, dass nun eine höhere Anzahl von Personen die Wohnung bewohnt, ist Begründung genug. Warum diskutierst Du über Dinge, bei denen Du dich offensichtlich nicht auskennst?
    Warum glaubst Du nicht einmal den Festlegungen des BGB? Dort steht nichts davon, dass der Vermieter irgend etwas begründen muss.
    Der Grundtenor ist nur, dass sich der Zuschlag an den zusätzlichen Aufwendungen orientieren muss.

    Google kannst Du bedienen?
    Wohnen zur Untermiete
    AnwaltOnline Mietrecht >> Tipps von A - Z >> Untermietzuschlag
    Zimmer untervermieten - Was muss man beachten?

    Als abschließende Gegenfrage: Warum gibt die Gesetzgebung die Möglichkeit eines Untermietzuschlages, wenn dies deiner Meinung nach nie ermittelbar ist?

    Ansonsten bin ich hier raus. Du zeigst ja nicht zum ersten mal, dass Du dein Nichtwissen bis auf das Messer verteidigst.

    Die Abrechnung ist schon einmal formell falsch, weil die geleisteten Vorauszahlungen nicht erwähnt worden sind. Oder stammen die händischen Notizen vom Vermieter?

    Unabhängig davon sind die Kosten der Fa. Ista auf den ersten Blick natürlich sehr hoch. Wie sieht es denn mit dem Heizverhalten aus? Wie hoch ist der Wasserverbrauch? Über 1.800 EUR für ein recht warmes Jahr sind schon immens.

    Lag die Abrechnung der Fa. Ista bei? Wenn ja, bitte mal hochladen. Im Übrigen solltest Du die persönlichen Angaben unkenntlich machen.

    Tendenziell sind die Kosten wohl alle umlagefähig, allerdings kommt es hier immer auf die vertraglichen Vereinbarungen an.

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    Da steht aber auch nicht genau mit den Qm und was man unter Korrektur zu verstehen hat, neu schreiben oder fehlende Angaben nachreichen? Das sind ja meine offenen Fragen.

    Das ist doch völlig Wurscht, solange die Abrechnung nachvollziehbar ist, oder?

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    Also eine ordnungsgemäße Abrechnung ist das in meinen Augen immer noch nicht. Ungültig ist ungültig. Und es kann ja irgendwo nicht sein, dass ich mir fehlende Angaben selber zusammen kleben muss, um eine ordnungsgemäße Abrechnung zu haben

    Paragraphen und Rechtsprechung hin und her...Willst Du tatsächlich einen Aufstand machen, weil Abrechnungszeitraum und dein Name auf der Abrechnung fehlt? Die "Zahlen" stimmen nun doch, oder?

    Legst Du Wert auf Paragraphenreiterei, musst Du immer damit rechnen, dass die Vermieter künftig ähnlich reagieren. Dann stehen Dir neben regelmäßigen Mieterhöhungen auch Streitereien mit dem Vermieter ins Haus.
    Ist es das Wert?

    zum rechtlichen:
    Dir steht eine formelle und inhaltlich korrekte Abrechnung zu. Hier müsste der Vermieter ggfs. die Abrechnung komplett neu erstellen. Ist der Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr identisch, kann sich der Vermieter hier noch bis zum 31.12.2015 zeit lassen.

    Kommt er dem nicht nach und ist die Abrechnung dann immer noch formell unwirksam, kann der Vermieter keinerlei Kosten geltend machen.
    Dann kannst Du meinetwegen auf Erstellung einer korrekten Abrechnung klagen.

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    - es sei denn ich hätte diese überlesen.

    So ist es! ich verweise auf meinen Beitrag #7. Nur wiederkehrende Kosten dürfen umgelegt werden.
    Du kannst gern mal die Betriebskostenverordnung googeln. Da steht alles verständlich drin.

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    Bliebe dementsprechend die Frage, wie das dann abgerechnet werden sollte.

    Über eine normale Rechnung.

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    Naja, eigentlich wollte ich das lieber so klären mit den Leuten. Ich möchte eigentlich nicht, dass daraus eine Schlammschlacht wird, im Sinne von "Der hat das getan... und der andere das." Weil ich mich sonst ganz gut mit denen verstehe.

    Dann setzt Euch mal mit einem Kasten Bier zusammen und klärt das. Allein die Tatsache, dass sich die anderen durch deinen schlechten Musikgeschmack gestört fühlen, klingt schon fast nach Schlammschlacht.

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    Bliebe eben nur die Frage, ob es über die BKA laufen kann/darf .

    Hmm...die Antworten liest Du Dir schon durch, oder? Die Frage wurde bereits - mehrfach - beantwortet.

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    Eine "Verjährung" hierfür gibt es nicht?

    Doch, nach § 195 BGB, sprich nach 3 Jahren.

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    was aus der Aussage des Elektrikers wurde, dass er zum Kaffee eingeladen werden solle als Bezahlung.

    Das wäre mit Vermieter/Elektriker zu klären. Aber dieser "Bezahlung" bist Du ja auch nicht nachgekommen, oder?

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    Viel Wind um nichts - so wie ich das sehe - warum gehst Du nicht auf meinen Beitrag #9 ein?

    Bin ich doch. Ist das echt so schwer zu verstehen? Also nochmal:

    Auch die Meldung, die Du verlinkt hast, bezieht sich auf die Pressemitteilung des BGH und stellt hier zusätzlich noch ein paar Interpretationen an. Oder denkst Du ernsthaft, dass sich ein "Mitarbeiter" von "Mietrecht-Hilfe" persönlich mit den Richtern des BGH unterhalten hat?

    Es gibt bis dato nur eine Pressemitteilung des BGH, auf welche sich diverse Medien beziehen und diese mit verschiedensten Ausführungen ergänzen.
    Wie auch schon Kolinum erwähnte, ist zu den Fristen/Fälligkeiten bis dato noch gar nichts klar. Da können sich andere Pressevertreter auch auf den Kopf stellen und anderes behaupten.
    Mir persönlich fehlen die genauen Definitionen zu "unrenovierten Wohnungen", die sich ausschließlich (hoffentlich...) aus dem Volltext erkennen lassen.

    Eine Pressemeldung veröffentlicht immer nur den Grundsatz der Rechtsprechung. Der detaillierte Rest ist dann in dem mehrseitigen Urteil zu finden. Darin ist dann die genaue Meinung der Richter enthalten.

    Ansonsten klinke mich jetzt hier aus. Wenn Du die gängige Praxis, bzw. den Ablauf der BGH-Rechtsprechung nicht kennst, kann ich Dir nicht weiterhelfen.

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    Und wie kommt man auf diese Pauschale?
    Dein Argument erscheint mir nicht nachvollziehbar.

    Worüber diskutieren wir hier, bzw. was willst Du hören? Die Höhe des Zuschlages ist für freien Wohnraum nicht definiert, weshalb das BGB nur von einer angemessenen Höhe ausgeht. Was angemessen ist, muss im Einzelfall ein Richter entscheiden und ist sicher auch von dem Ausstattungsgrad der Wohnung abhängig.

    Das sich die höhere Abnutzung, bzw. die daraus resultierenden Kosten durch den Untermieter nicht in Zahlen ausdrücken lässt, ist logisch, oder? Demnach kann der Vermieter die Höhe seines spezifischen Zuschlages auch nicht belegen.