Beiträge von Leipziger82

    Kann jetzt ohne Probleme die zweite Person aus dem Vertrag raus -- oder drin stehen bleiben einfach?- und ich einziehen und als Untermieterin einziehen?

    Das dürfte nicht funktionieren, man kann es aber versuchen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, dass eine Person aus dem Vertrag entlassen wird. Im Zweifel heißt es: Entweder alle oder keiner.

    Beim Untermieter ist das ähnlich. Hier muss der Vermieter nur zustimmen, wenn beim Hauptmieter nach Vertragsabschluss ein berechtigtes Interesse entsteht.

    HIer ist es ja offensichtlich, dass eigentlich nur ein Bewohnertausch stattfinden soll-

    Die Rechtsprechung besagt, dass ein Anstrich nur durchzuführen ist, wenn dieser aufgrund von Abnutzungen tatsächlich notwendig ist.

    Ich sehe hier ein Problem: Im Vertrag steht, dass das Zimmer in einem sauberen und weißen Anstrich übergeben wurde. Tatsächlich war das wohl aber nicht der Fall und ein Protokoll gibt es auch nicht. Wurde der Sachverhalt denn in irgendeiner Form dem Vermieter mitgeteilt?

    Wenn nein, dürfte es Euch schwer fallen, dem Vermieter nachzuweisen, dass das Zimmer unrenoviert übergeben wurde.

    Theoretisch könnte man die vertragliche Klausel durch einen Juristen zerpflücken (Ich sehe die Verpflichtung zu Malerarbeiten bei Farbänderungen kritisch), aber ob das Sinn macht?

    Ich würde hier vermutlich einfach kurz durchstreichen. Die Gemeinschaftsflächen gehen Euch natürlich nichts an.

    Wenn ein Widerspruch ignoriert wird, hilft nur der Gang zum Anwalt. Theoretisch wäre hier der erste Schritt, dass Du eine Belegeinsicht durchführst, d.h. schaust, welche Leistungen der Hausmeister wirklich erbracht hat. Aber die wirst Du dann vermutlich auch nicht bekommen, wenn dein Schreiben ignoriert wird.

    Wenn nachweislich die Hausmeisterleistungen mit Gartenpflege vertraglich vereinbart sind und diese Kosten über die Betriebskostenabrechnung umlegt werden, müssen die Arbeiten auch durchgeführt werden.

    Dein Ansprechpartner ist hier aber nicht der Hausmeister selbst, sondern dein Vermieter. Ich würde diesen kontaktieren.

    Ich habe im Internet gelesen, dass ich bei Ruhestörung- vor allem das Wohnzimmer betreffend- bis zu 20% Mietminderung einfordern kann. Stimmt das und habt ihr ähnliche Erfahrung?

    Es kommt hier immer auf die konkrete Konstellation an. Bei einer Lärmbelästigung durch einen Gastronomiebetrieb in einem "Szeneviertel" kann das anders aussehen, als bei einer Lärmbelästigung durch eine Nachbarwohnung.

    Du kannst natürlich die Hausverwaltung schriftlich kontaktieren, aber ich würde niemals eine Mietminderung ohne Anwaltliche Beratung durchführen. Das kann nach hinten losgehen.

    Zum Thema Kochen: Mir ist kein Urteil benannt, wonach die Kochzeiten bei Mietern eingeschränkt werden können. Da sehe ich wenig Chancen für dich. Hast Du denn mal mit den Mietern darüber gesprochen?

    Zum Thema Waschmaschine: Ich würde den Vermieter schriftlich auffordern, das zu unterlassen. Wenn ihm das egal ist, dann kann man auch rechtlich dagegen vorgehen.

    Der Sachverhalt wäre mit einem Anwalt zu klären. Es gab Fälle, in denen so ein Hausfriedensbruch zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt hat, allerdings kommt es immer auf die konkreten Umstände an.

    In deinem Fall scheint es so zu sein, dass die Wohnung komplett leer steht und Du dem Vermieter sogar einen Schlüssel ausgehändigt hast.

    Was habt ihr denn bzgl. der Besichtigungen vereinbart? Darf der Vermieter mit Nachmietern besichtigen, ohne dich explizit jedes mal fragen zu müssen? Wenn ja, wäre es schwierig, sich hier auf ein Hausfriedensbruch zu berufen.

    Tendenziell bin ich der Meinung, dass hier keine außerordentliche Kündigung möglich ist, aber das kann nur ein Anwalt beurteilen.

    Er verwies mich nur darauf mal zu Googlen "Zum Thema vorzeitige NK-Abrechnung nach Auszug empfehle ich Google."

    Dann sollte das dein Vermieter tun. Er kann nur die Anteiligen Kosten bis zu deinem Auszug in Rechnung stellen. Er kann Dir auch nicht einfach ein Schreiben in die Hand drücken und deine Kaution einbehalten, sondern er muss die Kosten anteilig (!) über die Betriebskostenabrechnung umlegen.


    Die NK 22 hatte auch viele Fehler und der Vermieter wollte auch, dass ich die Entsorgung von Wespen am Balkon bezahle.

    Die Ungezieferbekämpfung ist tatsächlich eine umlegbare Betriebskostenart.

    Zum Garten kann man wenig sagen, wenn man den konkreten Zustand nicht kennt. Im Zweifel würde ich den Zustand mittels Fotos und Zeugen protokollieren. Das ist immer ein beliebtes Streitthema.

    Muß er mir die vergleichbaren Mietobjekte auflisten oder kann er eine Erhöhung veranlassen

    nach dem oben genannten § 558 BGB ?

    Entscheidend ist hier eher der § 558a BGB, wonach der Vermieter die Erhöhung begründen muss. Hier wäre ein Mietspiegel möglich, oder eben (in Lage und Ausstattung) vergleichbare Wohnungen, die aber konkret benannt werden müssen.

    Es ist nicht ausreichend, die Miete zu erhöhen, weil die allgemeine ortsübliche Vergleichsmiete höher ist, als bei Dir.

    Handelt es sich hierbei um eine Modernisierung?

    Wenn hierdurch Endenergie und damit Geld eingespart wird, wäre das theoretisch machbar. Das muss der Vermieter aber im Zuge der Modernisierungsankündigung darlegen.

    Die gesamten Kosten kann er nicht als Grundlage für die Mieterhöhung ansetzen. Hier muss ein entsprechender Instandhaltungsanteil herausgerechnet werden. Einfach ausgedrückt, kann der Vermieter hier eigentlich nur Planungskosten und die Mehrkosten Ölheizung zu Brennwertherme ansetzen.

    Zunächst mein Beileid.

    Grundsätzlich sind alle Einbauten zu entfernen, die deine Großeltern eingebracht haben. Wurde der Teppich selbst verlegt, wäre dieser auch zu entfernen.

    Schönheitsreparaturen dürften hingegen in so einem alten Vertrag nicht (wirksam) vereinbart sein und auch die Instandsetzung der Elektroinstallation ist nicht Eure Sache.

    Bei der Garage und den Anbauten stellt sich die Frage, wer das in Auftrag gegeben hat. Mieter oder Vermieter? Ich würde dem vermutlich erst einmal widersprechen, bzw. den Nachweis zu dieser Rückbauverpflichtung einfordern.

    Die Kamera ist ohne deine Zustimmung nicht erlaubt. Das ist eine Verletzung deiner Persönlichkeitsrechte. Ich würde den Vermieter fragen, was er damit bezweckt.

    Es gibt in Der Wohnung eine Tür die in den Wohnraum der Vermierter führt. Zu dieser Tür habe ich keinen Schlüssel. Ist sowas erlaubt? Wie kann ich sicher sein das sie die Tür nie öffnen?

    Solange die Tür vorhanden ist, kannst Du da eigentlich nie sicher sein. Diese müsste eigentlich zugemauert werden.

    Ja, der Vermieter kann sich quer stellen. Der Sohn ist zwar Bewohner der Wohnung, was der Vermieter akzeptieren muss, allerdings hat der Sohn keinen Anspruch darauf, als Vertragspartner in den Vertrag aufgenommen zu werden.

    Ich würde einfach mal das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Es wäre aber zu befürchten, dass dieser dann einen neuen Mietvertrag zu neuen Konditionen abschließen will.

    Über die konkrete und angemessene Höhe kann nur ein Anwalt Auskunft geben, weil das von den konkreten Umständen abhängt.

    Hier im Forum dürfen wir Dir das auch nicht beantworten, da Rechtsberatungen nicht erlaubt sind.

    Nur als kurzer Ansatz: Es gibt Urteile, dass die Miete bei einer Nichtnutzbarkeit um ca. 3-5% gemindert werden kann. Setze ich das bei deiner Miete an, könnte das passen.

    Auch gab es viel Rost an den abgestellten Fahhräder und einige Leinwände/Bastelutensilien und Stoffe wurden dadurch unbrauchbar.

    Das geht den Vemieter aber nichts an. Das ist Sache deiner Hausratversicherung.

    Schönheitsreparaturen dürften hier entfallen.

    ABER nun kommt es: Änderungen seien in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, und damit beginnt mein Kopfweh: Teppiche, Einbauschränke, Fliesen an Wand und Boden ... Das bedeutet dann ja doch wohl, dass ich diese rausreißen lassen muss?

    Grundsätzlich ist der Ursprungszustand wiederherzustellen, allerdings würde ich den Umfang mit dem Vermieter im Zuge einer Vorabnahme klären. Teppiche, Einbauschränke, etc. müsstet ihr entfernen, allerdings kann nicht erwartet werden, dass ihr einen neuen Bodenbelag zahlt. Ihr ist ein Abzug Alt gegen Neu durchzuführen. Nach der Mietzeit dürfte der Zeitwert des Bodenbelags Null € betragen.

    Aber wie gesagt: Sprecht das vor Ort mit dem Vermieter ab.