nur sogenannte Niedrigenergiehäuser diese Vorgaben erfüllen!
das ist falsch, die vorgaben der wärmeschutzverordnung v. 1994 liegen ein vielfaches über dem niedrigenergiehausstaandart
nur sogenannte Niedrigenergiehäuser diese Vorgaben erfüllen!
das ist falsch, die vorgaben der wärmeschutzverordnung v. 1994 liegen ein vielfaches über dem niedrigenergiehausstaandart
Dass das Gebäude nicht den Anforderungen der WSV entspricht, dürfte nun klar sein.
und das ist klar weil...?
1. Wenn offensichtlich gegen geltendes Recht verstoßen wird, wieso sollte ich den daraus resultierenden Nachteil auf meinen Schultern tragen und
2. Es geht hier ja leider nicht nur um ein paar Euro. Ich habe die letzten 3 Jahre nachgerechnet, da käme ich auf ca. 600€!
1. das ist richtig
2. der betrag ist irrelevant
ein richter wird im verfahren aber die frage stellen "wie kommen sie darauf, dass das gebäude die wärmeschutzverordnung von '94 nicht erfüllt?" und da musst du mehr bieten als eine eigene aussage ggf. muss ein gutachten erstellt werden, dass dies nachweist. es sei denn die gegenseite bestätigt deine aussage, aber meist ist es nicht so einfach...
Sicher das die Beweispflicht dabei auf Seiten des Mieters liegen? Ich meine müsste es nicht eher so sein, dass ein Eigentümer sich dafür rechtfertigen muss, weshalb er wie abrechnet?
wenn du sagst, dass muss anders gemacht werden weil.... bist du automatisch in der beweispflicht.
er hat sich ja bereits erklärt, die erklärung "gefällt" dir nur nicht
Wenn auf das Gebäude die im § 7 HeizkostenV (Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme) Eigenschaften zutreffen. Ist nach 70/30 abzurechnen.
Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft (davon abzuweichenn) wäre dann nichtig, weil er gegen §134 BGB verstößt. Urteile dazu sind mir nicht bekannt. Im Zweifel müsstest Du allerdings beweisen, das die Regelungen Wärmeschutzverordnung von '94 nicht erfüllt sind. Ein Verweis auf das Gebäudealter, reicht da nicht.
auch ein untermieter kann anzeige wegen ruhestörung erstatten - zivilrechtlich gibt es auch die möglichkeit der unterlassungsklage.
empfehlenswert wäre es aber sich an den hauptmieter zu wenden, dass dieser sich an den vermieter wendet.
BGB § 554 wird hier wohl nicht anzuwenden sein.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
Der Raum für die Waschmaschine wurde nicht mitvermietet.
da kann man unterschiedlicher auffassung sein, so einfach ist das mit den §§ nämlich nicht
Ich weiss jetzt nicht, was das mit einer Umlage zu tun haben soll.
die meisten würden sich das geld für die neue heizung "wiederholen" wollen.... ganz einfach. fehlerhafte ankündigung führt nur dazu das die duldungspflicht nicht gegeben ist (und was ich nicht dulde muss ich auch nicht zahlen). aber hier unerheblich, außer wenn aus der (nicht verpflichteten) duldung eine heilung der fehlerhaften ankündigung wird - würde wieder umlagefhigkeit entstehen. aber da gibt es in der rechtsprechnung ein weites feld und das ist hier wirklich nicht zu beurteilen, allgemein kann man da nur sehr wenig sagen.... schadensersatz spielt hier keine rolle (gibt ja keinen schaden)
...Bemühen Sie einen Anwalt.
Das ist durchaus empfehlenswert, auch um zuklären ob ein solcher Gewerbebetrieb in dem Haus zulässig ist. Im Forum geht sowas schlecht...
Wenigstens hat sich die Vermieterin bereit erklärt die Waschmaschiene auf ihre kosten zu transportieren, wohin auch immer.
Heikel ist doch die tatsache das wir danach keine möglichkeit mehr haben unsere Wäsche zu Waschen.
Der Raum wird nach der Heizungsinstallation nicht mehr zur verfügung stehen.
Dazu ist von Gesetz her auch verpflichtet, das fällt unter §554 BGB, erstaunlich das er keine Umlage erhebt.
eine fristsetzung sollte auch mit rein
Der Vermieter sagt aber er sei dafür nicht verantwortlich, und das auch nicht nach 10 Jahren!
er ist für seinen fussboden genauso verantwortlich, wie für sein dach, seine fenster usw. da kann er sagen was er will.
Ich selbst bin seit 2007 Alleinerziehend, das ist alles garnicht so einfach sich da genügend Geld beiseite zu legen.
das ist für die rechtslage unerheblich, der vermieter kann sich mit ich hab kein geld übrigens auch nicht rausreden
Nein, den Belag und die Fließen hat der Vermieter vor Einzug neu verlegt. War ungenau geschrieben, verzeihung.
dann ist auch der vermieter dafür verantwortlich
vertragspartner ist der vermieter, der sich natürlich vertreten lassen kann mit diesem vertreter hat man aber kein rechtsverhältnis. wenn die hausverwaltung spricht, spricht sie für den vermieter. macht die hv unfug haftet der vermieter.
das gleiche prinzip wie bei einem anwalt...
mehrfarbig muss der vermieter nicht akzeptieren, auch wenn es ordentlich ist...
also ist alles etwas komisch, aber ich würde das erstmal als "normalen" zivilrechtlichen anspruch sehen und der unterliegt der reglmäßigen verjährung das sind 3 jahre und da bist du deutlich drüber.
wenn du als handwerker für ihn tätig warst dann würden die ansprüche, der verjährung aus bauleistungen gelten aber auch die wären ja rum.
eine spätere erkenntnis über den schaden dürfte sich hier ja ausschließen.
1. Ist das so? Treten Vermieter für gewöhnlich in Vorleistung bei der Hausverwaltung?
im prinzip ja (wenn die rechnungen bezahlt sind), aber er bekommt ja auch vorleistungen nämlich die vorauszahlungen
2. Bin ich verpflichtet jetzt sofort zu überweisen, obwohl ich mir zu 99% sicher bin, dass da was faul ist?
ein grund nicht zu zahlen, vermutlich denkt er wenn er das geld erst einmal hat
3. Wie sieht es aus mit der Hausverwaltung, bis wann müssen die reagieren? Sollte ich eine Erinnerung mit Frist per Einschreiben abschicken?
frist setzen ist immer gut und das zurückhalten der zahlung motiviert...
ich würde denen sagen wenn alles ok ist zahlst du natürlich, du möchtest dich aber zuvor davon überzeugen. wie lange es dauert liegt also bei der hv
die mietspiegel sind von gemeinde zu gemeinde unterschiedlich, auch was ihre kriterien angeht. erstellt werden sie aus bestehenden mieten, diese ermittlung und die darausfolgende berechnung der ortsüblichen vergleichsmiete ist eine wissenschaft für sich...
brauch ich nicht du willst ja einfach nur recht haben. es gilt der satz: wer lesen kann ist klar im vorteil
es steht drin, da urteile posten (wie erwartet) hier nix bringt spar ich mir auch die mühe die entsprechende passge hier zu posten.
viel spaß beim richter, aber nacher nicht jammern
lol - wer lesen kann ist klar im vorteil
die bgh entscheidung gilt, bis der bgh sie ändert oder die gesetze sich ändern. schwasinnsgesetze und -urteile gelten auch.
ich schlage vor du beschwerst dich beim bgh die namen der richter stehen ja unter dem urteil