Hallo liebe Gemeinde,
zu allererst: ja ich habe ordnungsgemäß diverse Beiträge durchfrostet und nach einer passenden Antwort gesucht - da es aber immer sehr stark von der MV-Formulierung abhängig ist und vielmals nicht die Substanz dargelegt wird, die für meine Situation passend ist, hier meine Story:
Es war einmal ein junges Päarchen, welche Mitte letzten Jahres ihre erste gemeinsame Wohnung bezogen - ganz ohne Begleitung von 'Meine erste Wohnung' und Co.
Nunmehr entschieden sie sich in diesem Jahr das Mietvertrag aufzulösen und woanders hinzuziehen. Im MV stand folgendes zum Passus 'Schönheitsreparaturen':
(1) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten im Allgemeinen alle 5 Jahre, der sonstigen Räume im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Außentüren, an Innentüren sowie an Heizkörpern einschließlich Heizrohre sind im Allgemeinen alle 10 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Im Allgemeinen bedeutet, dass es sich bei den angegebenen Fristen nur um flexible Erfahrungssätze handelt, die der tatsächlichen Abnutzung anzupassen sind.
(3) Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Renovierungsturnus und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten, die aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt werden. Der prozentuale Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus. Ist seit Beginn des Mietverhältnisses noch kein voller Turnus verstrichen, bemisst sich der prozentuale Anteil an den Renovierungskosten nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Beginn des Mietverhältnisses zum vollen Renovierungsturnus. Der volle Renovierungsturnus ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abnutzung gem. Abs. (2) zu bestimmen.
(...)
Das junge Paar ist nunmehr - auch durch die uneindeutige Rechtssprechung - verunsichert, ob sie alle Wände komplett weißen muss: das wöllte der Vermieter nämlich gerne. Das Paar hatte nämlich ordentlich den Pinsel geschwungen und jeden Raum farblich angepasst - keine grelle Farbe und sicherlich annehmbar - aber das liegt ja bekanntlich im Auge des Betrachters.
Es fragt sich nun: Müssen alle Räume geweißt werden?
Was passiert wenn sie es nicht machen? Eine Kaution war zwar vereinbart, aber wurde (eigenwilligerweise) nicht eingefordert.
Danke liebe Gemeinde im Voraus, wenn ihr diese Geschichte in diversen realen Szenarien fortschreiben könntet.
Glg
Feierei (übrigens nüchtern - falls sich aus dem Namen was anders hätte ableiten lassen )