Beiträge von Mainschwimmer

    Ich hatte doch schon geschrieben, dass die Sache nicht so einfach ist. Nur was im Mietvertrag vereinbart ist, gilt als zugesicherte Eigenschaft, auf die du als Mieter ein Anrecht hast. Du bekommst doch die vereinbarten Zimmer und hast doch schon bei der Besichtigung einschätzen können, ob deine Möbel dort passen. Alles andere muss man entweder im Vorfeld oder nach Einzug mit einem Anwalt für Mietrecht regeln.

    So einfach geht das leider nicht. Sollte die Wohnung tatsächlich um mindestens 10% kleiner als in der Heizkostenabrechnung sein, dann wäre ein Anwalt längere Zeit damit beschäftigt, um die tatsächliche Größe als Maßstab durchzusetzen. Fragen Sie vor Unterschrift doch, ob Sie die Zimmer ausmessen dürfen wegen der Aufstellung der Möbel in Küche und den anderen Zimmern.

    Spätestens bei der Heizkostenabrechnung ist die Nennung der beheizten Wohnfläche (also ohne Balkon/Terrasse) zu nennen. Wenn noch weitere Betriebskosten nach der Wohnfläche abgerechnet werden, dann auch hier. Der Vermieter geht wohl davon aus, dass ihm die Wohnfläche nicht genau bekannt ist und er will sich vor einer Mietminderung schützen.

    Bei einer Mieterhöhung wiederum muss die Wohnfläche auch genannt werden, denn die richtet sich nicht an der Zahl der Zimmer.

    Das Abnahmeprotokoll sollte unbedingt mit Durchschrift (Kohlepapier) erstellt werden. Dort gehört eine Beschreibung des Ist-Zustandes rein, aber keine Schuldzuweisung. Den Ist-Zustand hat man klugerweise zuvor mit Fotos dokumentiert. Dann muss das Protokoll auch von beiden Seiten unterschrieben werden, damit bestätigst du nur diesen Zustand und keinesfalls ein Schuldeingeständnis.

    Egal ob Kratzer auf dem Parkett oder Farbabplatzungen am Türstock, dazu sollte dann auch schon genannt werden, ob dieser Schaden vom Mieter beseitigt werden muss oder nicht. Damit wird verhindert, dass der HV später mit offensichtlichen Schäden ankommt, die nicht vorhanden waren, oder dass später noch verdeckte Schäden angelastet werden. Wenn alles gesehen/besichtigt wurde, dann können ja keine verdeckten Schäden vorhanden sein.

    Hüte dich davor, Ostereier im Rollladenkasten zu verstecken, das trifft nur die unschuldigen Nachmieter und nicht die HV.

    Wie die Rechtslage aussieht, kann ich dir unverbindlich sagen. Schäden an der Mietsache, die bei Übergabe nicht schriftlich festgehalten wurden, wird der letzte Mieter auf seine Kappe nehmen müssen. ABER, wenn du den Zustand der Wohnung bei deinem Mietbeginn durch Fotos oder Zeugen beweisen kannst, sieht für dich die Sache schon mal besser aus.

    Die Vermieterin wird sich dann an der Kaution bedienen und du musst dich dann dagegen wehren. Aber das solltest du nicht selbst machen, sondern einen Anwalt für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein einspannen.

    Schick die Rechnung an die Firma zurück mit dem Hinweis, dass hier ein Irrtum vorliegt und die die Arbeiten nicht in Auftrag gegeben hast. Kannst ja noch schreiben, dass seit altersher derjenige die Rechnung bezahlt, der die Musik bestellt hat.

    An den Exvermieter solltest du schreiben, wenn er sich denn überhaupt bei dir meldet, dass er durch die Auszahlung der Kaution bewiesen hat, dass keine Forderungen mehr aus dem Mietvertrag bestehen. Und sollte er noch "Wünsche" gehabt haben, dann hätte er die dir nennen müssen und nicht einen Gärtner beauftragen.

    Warte doch erst mal ab, wie teuer dieses Fenster sein wird, denn bevor der Vermieter eine Mieterhöhung wegen Modernisierung verlangt, muss er im Vorfeld die Erhöhung begründen. Und wenn der Nachbar keine Mieterhöhung wegen seines neuen Fensters bekommen hat, dann hat dich das nicht zu kümmern. Es ist einzig allein die Angelegenheit eures Vermieters, von wem er sich die Investition bezahlen lässt und von wem nicht.


    Das trifft mich etwas, denn die Anwältin vom Mieterschutzbund sagte,


    War das wirklich die Anwältin und nicht die Bedienerin des Kopierers und Faxes? Aber eigentlich egal, von diesen Mitarbeitern würde ich mir nicht einmal das Datum mit Wochentag vorsagen lassen.


    Wann kann man mit einer außerordentlichen Kündigung verfahren und wann mit einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Kündigungsfrist? Kann es dann sogar sein, dass der Vermieter uns dann eher früher als später raushaben möchte?
    Wie ist rein gesetzlich unsere Verhandlungsposition?


    Ich sehe hier keine Möglichkeit für eine außerordentliche Kündigung, die gesetzliche erst nach Ablauf des Kündigungsverzichts von einem Jahr. Warum sollte der Vermieter euch denn überhaupt kündigen wollen früher oder später, weil es nämlich zu einer Vermieterkündigung einen von 3 Gründe bedarf und ich sehe hier keinen. Die gesetzliche Verhandlungsposition ist auch schnell erklärt, es gibt keine.

    Eine klitzekleine Möglichkeit gäbe es noch, wenn der Vermieter bei der Abfassung der Kündigungsklausel einen Fehler gemacht hat, dann wäre euer Mietvertrag ein ganz normaler mit der dreimonatigen Kündigungsfrist. Mach ein Foto oder Scan von der Klausel, entferne die persönlichen Daten und lade die Datei als .jpg hier hoch.

    Welche Zu- oder Abschläge bei der Berechnung der Miete nach einem qualifizierten Mietspiegel eine Rolle spielen geht doch aus dem Begleittext dieses Mietspiegels hervor. Wenn Erklärungsbedarf herrscht wird dir dieser beim örtlichen Mieterverein gegeben. Denn dieser Verein ist gemeinsam mit dem Vermieterverein und der Stadtverwaltung Herausgeber des Mietspiegels.

    Besorg dir ein Exemplar (meist auch im Internet abrufbar) und lese.

    Dieser Anwalt wird das tun, wovür ihn sein Mandant bezahlt: Er wird Drohungen von sich geben und böse Briefe schreiben, denn er wird dafür bezahlt. Zu einer Klage wird es aber nicht kommen, weil er weiß, dass diese aussichtslos ist, bzw. nicht zugelassen wird.

    Sollte ein Brief vom Anwalt kommen, dann melde dich bitte hier und wir werden dir helfen.

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