Beiträge von Juhacaze

    Fordere die Kaution bei deinem Vermieter zurück. Da mündlich festgehalten die Kaution für den Nachmieter erst mal stehen zu lassen könnte der Vermieter die Rückzahlung verweigern, da Nachmieter keine bezahlt hat.
    Selbst Sie mußten erfahren dass bei Geld die Freundschaft aufhört. Wie die rechtliche Situation sich darstellt kann ich leider nicht beurteilen.

    @Vemieter

    Wir sind hier in einem Mietrechtsforum wo jeder sein Kommentar oder einen Link auf Hinweiße geben kann. Wenn Sie meinen im Kasperletheater zu sein, spieln Sie und andere User doch gerne weiterhin den Kasperle. In diesem Sinne

    Juhacaze

    Ich hoffe doch das sie googeln kann.

    Durch die Wiedergabe von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, usw.), dürfen auch außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werde

    Richtigstellung.

    Der Beitrag von Kolinum entspricht den gesetzlichen Vorgaben. War hier offensichtlich falsch informiert.

    Der Kautionsrückzahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB; sie beträgt demnach drei Jahre.
    Die Verjährung beginnt mit Schluß des Jahres, in dem der Rückzahlungsamspruch fällig geworden ist.

    Entschuldigung für die falsche Antwort!!

    an Maysen

    Diese Formulierung und Äußerungen gehen wohl ein wenig zu weit unter die Gürtellinie. Sei froh wenn dies keine strafrechlichen Konseguenzen für dich nachzieht. An der Formulierung kann man dein IQ zweifelsfrei erkennen.

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