Hallo Bokiwi,
Danke für die schnelle Antwort.
Ich konnte mit diesen "Ausnahmeparagraphen" ("wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu verschulden hat") nichts anfangen, da dieser ganz individuell entschieden wird.
Ich habe zwischenzeitlich nochmal in den Unterlagen der Abrechnung nachgesehen. Die neue Hausverwaltung hat meinem Vermieter die Abrechnung der Betriebskosten bereits zum 23.5.2012 vorgelegt (zumindest ist die Abrechnung so datiert). Meiner Meinung nach war das zeitig genug.
Ich habe ihm jetzt per Email die Zahlung verweigert und mich auf mein Recht laut BGB bezogen. Ich bin gespannt was jetzt folgt. War das formell richtig oder sollte ich per Post schriftlich widersprechen?