Beiträge von Dachdeckerin

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    Hab mich vielleicht ein wenig unverständlich ausgedrückt!


    So ist das eben, wenn man die Grammatik nicht beherrscht.
    Es heisst nicht "auf den 31.8. gekündigt, wenn am 31.08. gekündigt wurde.

    Normalerweise sind Hauptmietverträge an Untermietverträge gekoppelt, und das ist meines Wissens nach rechtlich in Ordnung.
    D.h. wenn dein Vater gleichzeitig das Mietverhältnis mit seinem Vermieter und das Mietverhältnis mit dir kündigt, dann musst du Ende November ausziehen.
    Natürlich kann man dich nicht so einfach auf die Straße setzen, aber der "Obervermieter" könnte deinen Vater auf Räumung verklagen, und der muss dann schaun wie er dich aus der Wohnung bekommt. Zur Not auch mit Klage.
    Ob man sich das antun will................

    Die folgenden links helfen vermutlich besser weiter:

    Aufl
    BGB - Einzelnorm

    Zu beachten wäre allerdings Punkt 4 beim §563. Ein wichtiger Grund wäre es, wenn sich der in den Vertrag eintretende Bewohner die Wohnung nicht leisten kann, was hier der Fall sein dürfte. Eventuell bestünde aber ein Recht auf Untervermietung.
    Ein Vorteil vom "Amt" abhängig zu sein, besteht darin, dass man kostenlos Rechtshilfe bekommt. Besorg dir einen Beratungsschein und besprich das mit einem Anwalt.

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    Hätte ich trotz der Grösse der Wohnung Anspruch auf Mietunterstützung vom Amt wegen meiner kleinen EU-Rente?


    Vermutlich nur bis eine andere, kleinere und günstigere, Wohnung gefunden wird.

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    Wäre der jetzige Vermieter meiner Mutter verpflichtet mir nach dem Tod meiner Mutter eine andere kleinere Wohnung anzubieten, oder bin ich dann irgendwann obdachlos?


    Dazu wäre der Vermieter auf keinen Fall verpflichtet. Obdachlos wird man in Deutschland nicht so schnell.

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    Und laut Baugesetzordnung muss für jedes vermietete Zimmer bzw . Wohnung auch ein Parkplatz vor dem Haus vorhanden sein.


    Kannst du diese "Baugesetzordnung" mal verlinken? Bei Neubauten ist es oft so, dass pro neu gebauter Wohnung mindestens 1 Parkplatz eingeplant werden muss. Das trifft aber sicher nicht auf alle Gemeinden/Bundesländer zu, und Altbauten betrifft es ebenfalls nicht.

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    anstatt doppelt zu posten, sollteste uns lieber verraten, was es alles in Deinem Zimmer gibt, und wo da WW vorhanden sein sollte bzw. sich der Wasserhahn mit rot und blau befindet.


    Inwiefern wäre das relevant? Vielleicht wenn sich der ominöse rot/blau Hahn 10cm überm Boden hinter dem Sofa befinden würde.

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    Ja es ist alles sehr klassisch in der Wohnung ... Es gibt einen blauen Punkt und einen roten Punkt .... Richtig voll komplett klassisch...


    Dann besteht meiner Meinung nach ein Recht auf Warmwasser. Genauso wie man ein Recht darauf hat, dass sämtliche Heizkörper funktionieren, ohne dass man sie einzeln bei Anmietung prüfen muss.

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    Du bist verar***t worden und hast es nicht gemerkt. Gegen so viel Dummheit kann man nichts machen


    Was hat das mit Dummheit zu tun, wenn man Dinge nicht weiss, sich beraten lässt und falsch beraten wird? Gar nichts!

    Im Übrigen könnte schon ein Recht auf Warmwasser bestehen. Das wäre in meinen Augen dann der Fall, wenn die "Wohnung" beispielsweise über eine klassische Wasserarmatur verfügen würde: auf der einen Seite ein Knäufchen mit einem roten Punkt und auf der anderen Seite ein Knäufchen mit einem blauen Punkt.

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    Du wohnst in einer Doppelhaushälfte und solche werden vom allgemeinen Mietenspiegel nicht erfasst.


    Das stimmt so nicht. Es gibt durchaus Mietspiegel, die auch für Häuser gelten. Kommt völlig auf den Mietspiegel an.


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    In der Rechtsprechung gilt aber eine Haushälfte als höherwertig, als eine Etagenwohnung (ich wohl kaum überraschend).


    Ja und? Was ändert das daran, dass eine Begründung völlig fehlt?

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    Statt zu überlegen, ob es nicht sogar berechtigt sein könnte, willst du es krachebn lassen und deinen Vermieter zwingen "aus Prinzip" den rechtlich korrekten Weg einzuschlagen. Das Verhältnis Mieter/Vermieter ist für beide Seiten wichtig. Das würde ich nicht aus "Prinzip" beschädigen.


    Mir scheint es eher so zu sein, als würde sich der Vermieter "aus Prinzip" über irgendetwas hinwegsetzen.

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    Also voll drauf, aber hinterher nicht rumjammern, wenn der Vermieter nächstes Jahr Eigenbedarf anmeldet.


    Sowas schüttelt man nicht mal eben aus dem Ärmel. Und wenn Streitigkeiten vorangegangen sind, schauen Richter sehr genau hin.


    Aber abgesehen davon, würde ich mir im Netz mal anschauen was für vergleichbare Objekte verlangt wird. Nicht das der Vermieter entsprechende Vergleichsobjekte ins Spiel bringt und noch mehr verlangt als die 90€.

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    Da haben wir wohl etwas unterschiedliches gelesen. Im Beitrag den ich gelesen habe steht etwas von einem eigenverantwortlichen Betrieb.

    Auch mit dieser Formulierung kommt man nicht um darum herum, dass die Vornahmeklausel unwirksam wäre, selbst wenn die Beauftragung der Wartung vereinbart wäre.

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    Aber wie gesagt, es lohnt sich doch nicht hier einen großen Aufstand zu machen.


    Wenn es dem Fragesteller nicht irgendwie wichtig wäre, hätte er die Frage wohl nicht gestellt.

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    Muss ich "normale" Gespräche bis tief in die Nacht hinnehmen (Zimmerlautstärke)? Ist es Ruhestörung, wenn sich Mieter normal unterhalten - nur halt bis tief in die Nacht hinein?


    Normale Gespräche musst du hinnehmen und ein normales Gespräch ist sicher keine Ruhestörung. Es liegt dann am Haus. Oder daran, dass bei den hohen Temperaturen derzeit alle die Fenster offen haben in der Nacht.

    Da gilt der hier:

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    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
    (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
    (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Bedeutet: Der Vermieter wäre an die 3 Monate gebunden, aber du nicht.

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    Verstehe ich das richtig, dass wir somit nicht gezwungen sind, die Mietvertragsänderung durch den Makler durchführen zu lassen bzw. nicht für die Kosten aufkommen müssen?


    Damit hatte der link zwar nicht wirklich etwas zu tun, aber meiner Meinung nach sind Vertragsänderungen Verwaltertätigkeiten, die sich die Hausverwaltung nicht vergüten lassen darf. Was ein Makler damit zu tun haben soll weiss ich nicht.