Beiträge von Dachdeckerin

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    Da ich auch 300 Euro bekommen habe als Provision als die Wohnungsverwaltung wurde.


    Der Satz ist unverständlich.

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    Im Mietrecht habe ich keine derartige Passage gefunden die besagt das der momentane Mieter Anrecht auf eine unkostenbeteiligung/Zahlung hat. Mich würde mal interessieren ob es da eine gesetzliche Bestimmung oder gar Verpflichtung gegenüber dem Mieter gibt.


    Nein, gibt es nicht. Hatte ich doch schon geschrieben.

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    Damals habe ich vom Makler immer je 20 Euro Unkosten für die Besichtigung erhalten.


    Keine schlechte Idee von dem Makler.

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    Bekomme ich da wieder einen Unkostenbeitrag?


    Vielleicht, wenn es wieder derselbe Makler ist. Da der aber an einer Vermietung nicht soviel verdient, wie an einem Verkauf, wirds es vermutlich weniger werden.

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    wenn nein warum hab ich das beim damaligen Verkauf bekommen.


    Vermutlich weil der Makler sich deine unkomplizierte Kooperation sichern wollte. Verpflichtet, diese Termine kostenlos zuzulassen, wärst du damals gewesen und bist du auch heute.

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    Oft muss dies aber erst nachträglich neu vereinbart (Vertragsänderung) werden,
    da eine Erhöhung nach § 558 komplett - nicht nur während der Staffel - ausgeschlossen ist.


    Naja, dass es oft vorkommt, kann ich mir nicht vorstellen. Was ist, wenn der Mieter nicht zustimmt? Dann darf er die nächsten 50 Jahre ohne Mieterhöhung wohnen bleiben?

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    Was spricht gegen den Mietvertrag mit Kündigungsausschluss?

    LG


    Wenn einem schon die Suchbegriffe unter die Nase gerieben werden, kann man die auch mal bei google o.ä. eingeben.


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    Sonderfall: Verzicht auf Kündigungsrecht / Ausschluss des Kündigungsrechts
    Es handelt sich hierbei nicht um einen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag, sondern einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag mit vorübergehendem Ausschluss des Kündigungsrechts. Solche Vereinbarungen, wonach das Recht zur Kündigung vorübergehend ausgeschlossen wird, sind grundsätzlich wirksam, zumindest dann, wenn dieses Recht für Mieter und Vermieter gleichermaßen gelten soll. Eine derartige Kündigungsausschlussklausel verstößt auch nicht gegen den Schutzzweck des § 573c Abs. 4 BGB.

    Mehr hierzu bei: Zeitmietvertrag als befristeter Mietvertrag

    Roemi, falls du noch mitliest.
    Ist bisher noch nicht erwähnt worden, aber was ist mit der frisch renovierten und leerstehenden Wohnung im Haus? Der Vermieter müsste in einem neuen, wirksamen Kündigungsschreiben, eigentlich darauf eingehen, warum es ausgerechnet eure Wohnung sein muss, wenn doch im selben Haus eine bereits leere Wohnung vorhanden ist.
    Ausserdem müsste er euch diese Wohnung anbieten, wenn er sie selber nicht will. Sollte er euch die Wohnung nicht anbieten und sie, während eure Kündigung läuft, anderweitig weitervermieten, dann könnte deshalb auch eine neue wirksame Kündigung gekippt werden.

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    Logisches Denken ist nicht jedermanns Sache.


    Klappt nicht immer ja ;)

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    Viel wichtiger ist die Staffelvereinbarung im Wortlaut zu kennen,
    da u.U. eine reguläre Mieterhöhung nach BGB § 558 gar nicht möglich ist.


    Wenn aber die letzte Staffel für 2011 vereinbart war, wie ridgemont schreibt, dann kann ganz normal erhöht werden.

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    also laut dem urteil hat der vermieter recht bekommen und kann 20% auf die Bruttokaltmiete hauen.

    dies ist natürlich eine gute art die 20% regel zu umgehen, werden ja in Zukunft nur noch Bruttokaltmieten gemacht um bei einer Mieterhöhung eine bessere ausbeute zu bekommen.


    Man darf dabei nicht vergessen, dass bei einer vereinbarten Bruttokaltmiete über die Jahre hinweg die reine Nettokaltmiete sinkt.
    Wenn z.B. vor 10 Jahren der Nebenkostenanteil bei einer 250€ teuren Wohnung vielleicht noch bei 30€ lag, liegt dieser Nebenkostenanteil mittlerweile evtl. bei 35 oder 40€. Bei einer Mieterhöhung der Bruttokaltmiete werden damit sowohl die Mietpreissteigerungen berücksichtigt, wie auch die mittlerweile gestiegenen Nebenkosten.

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    sorry, ohne jetzt weiter drauf ein zu gehen, kennen sie den zustand des Hauses?


    Nein, aber dafür liegst du auch nach der saftigen Erhöhung noch unterhalb des Mietspiegels. Was wäre denn besser? Alle 2 Jahre die Miete um ein paar Prozent hoch? So kann der Mieter besser kalkulieren, aber unterm Strich kommt es ihn teurer.
    Trotzdem fehlt in dieser Mieterhöhung die Spanneneinordnung. Das ist in vielen Städten sehr kompliziert und fehlt hier völlig. Ich würde den Vermieter um den schon angebotenen Mietspiegel bitten. Wenn die Miete allerdings immer noch unterhalb der untersten Spanne liegt, dann stehen die Chancen schlecht.

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    Ich würde auf dieses Mieterhöhungsverlangen nicht reagieren und abwarten, ob der VM dahinter kommt, dass er nicht rechnen kann. Das solltest du auch den anderen Mietern im Haus raten.


    Das ist falsch. Ausgangspunkt für die Errechnung der Kappungsgrenze ist die Miete und die enthält bei einer Bruttokaltmiete nunmal die Nebenkosten. Daher darf die "komplette" Miete um 20% erhöht werden.