Beiträge von Dachdeckerin

    Leute, das ist doch ganz klar was der Vermieter damit erreichen will.
    Die Tochter von JuppZupp will ihre Bürgschaftsurkunde (was auch immer das hier bedeutet) zurück. Gibt der Vermieter diese Urkunde zurück, hat er keinerlei Sicherheit mehr, falls es doch zu einer Nachzahlung kommen sollte.
    Hätte der Vermieter eine Kaution verlangt, könnte er auch 120€ für mögliche Nachzahlungen zurückhalten und müsste nur den Rest der Kaution auszahlen. Bei der Urkunde geht vermutlich nur "ganz oder gar nicht" und damit wäre die Forderung nach den 120€ gerechtfertigt, wenn man diese Urkunde schnell zurück haben will. Das ist nur fair.

    Zitat

    Ich "studiere" gezwungener Maßen seit etwa 12 Jahren Mietrecht und habe immer noch nicht alles verstanden. Was erwarten Sie von jemand der aller paar Jahre oder gar zum ersten mal einen Mietvertrag abschließt?


    Bei der Frage geht es im Prinzip aber gar nicht um Mietrecht, sondern um einfachstes Textverständnis und dazu sollte ein Student eigentlich in der Lage sein.

    Im vorliegenden Fall sollte man bedenken, dass der Mietspiegel normalerweise für abgeschlossene Wohnungen gilt und nicht für einzeln vermietete Zimmer. Der Mietspiegel ist damit in meinen Augen gar nicht anwendbar, wobei davon auszugehen ist, dass die Mieten für einzelne Zimmer deutlich über dem Mietspiegel liegen und das auch dürfen.
    Und was auf gar keinen Fall funktioniert ist einfach die Fläche einer vergleichbaren "Gesamtwohnung" zu nehmen und das dann mehr oder weniger durch 3 zu teilen. Kleine Wohnungen (Zimmer) sind immer teurer als große Wohnungen.
    Also wenn ihr zusammen eine 80m² große Wohnung bewohnt, dann seid ihr in der Kategorie "70m² und mehr" trotzdem völlig falsch.

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    Darf der Vermieter allgemein eine Firma damit beauftragen, das komplette Haus auf Kosten der Mieter zu reinigen, Schnee zu beseitigen und Mülltonnen raus zu bringen??


    Also für diese Frage hättest du dich kürzer fassen können, denn Dachdecker und Einzelöfen haben damit wirklich nichts zu tun.
    Was steht denn in deinem Mietvertrag?

    Das grosse Problem ist hier doch schonmal, dass reine Warmmieten fast nirgends mehr zulässig sind.
    Vielleicht hilft dir der folgende link (unter Punkt 2)weiter:
    Mieterh
    Sollte eine Nachrüstung von Ablesevorrichtungen möglich sein, so könntet ihr die meiner Meinung nach verlangen.
    Mindestens aber müsste der Vermieter den rechnerisch ermittelten Heizkostenanteil abziehen und von diesem die Kappungsgrenze errechnen.

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    Diese ist ja NICHT Bestandteil meines Mietvetrages. Ist das dann egal?


    Natürlich sind die Betriebskosten Teil des Mietvertrags. Sie sind nur eben in der Inklusivmiete bereits enthalten.

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    Also kann man diese Mieterhöhung auch so verstehen -wie sie in ihrem Beispiel schön schreiben-: Der Vermieter versucht durch die gestiegenen Betriebskosten die Kaltmieterhöhung zu begründen?


    Nochmal mein Beispiel anschauen: Der Kaltmietenanteil steigt doch gar nicht.

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    Aber eigl. ist doch dann immer noch eine Betriebskostenerhöhung die mit dem Mietspiegel begründet wird, weil sein Anteil an der Kaltmiete sinkt. Oder?


    Bitte nicht immer die Begriffe durcheinanderwerfen, denn dann wirds nicht einfacher: Der Anteil der Betriebskosten an der Teilinklusivmiete steigt, und dadurch sinkt die reine Kaltmiete.
    Und nochmal: es werden keine Betriebskosten erhöht (das tun sie von selber, oder durch die Mieter, oder die Versicherungen, die Stadt etc.). Und dass der Mieter die Betriebskosten trägt, egal ob bei Inklusivmiete oder ohne, ist nunmal erlaubt.
    Daher wird bei Inklusivmiete ja auch die Kappungsgrenze von der Gesamtteilinklusivmiete errechnet und nicht nur von dem Kaltmietenanteil.

    @ H Hamburg:
    Man darf Dinge auch um des reines Verständnisses wegen hinterfragen. Und die Sache mit der Teilinklusivmiete ist nicht so ganz einfach. Kapieren selbst viele Profivermieter nicht.

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    Also wäre dies doch auch indirekt eine Erhöhung dieser Nebenkosten, oder?


    Natürlich wäre es das, aber die Nebenkosten erhöhen sich nunmal aller Wahrscheinlichkeit nach. Und die Nettokaltmiete ist nunmal die von ALLEN Betriebskosten bereinigte Miete mit der man einen Vergleich herstellen muss und dazu kann/muss man keine völlig veralteten Zahlen nehmen.

    Aber jetzt mal als Beispiel von mir:
    Eine Wohnung wird 2004 zu einer Teilinklusivmiete in Höhe von 500€ vermietet. Der Vermieter kalkuliert (nur für sich, aus den letzten Jahren, ohne dass es den Mieter irgendwas anginge) einen Anteil von 50€ in die Teilinklusivmiete mit ein.
    D.h. die rein rechnerische Kaltmiete beträgt 450€ und die Betriebskosten 50€.
    Der Mietspiegel 2004 weist eine Kaltmiete für diese Wohnung in Höhe von 450€ aus, womit der Vermieter mit seiner Teilinklusivmiete in Höhe von 500€ exakt im Bereich des Mietspiegels liegt.
    Jetzt ist es das Jahr 2014 und der Mietspiegel der Stadt hat sich nicht verändert, so dass die Vergleichsmiete immer noch bei 450€ liegt, genauso wie die Miete der Wohnung. Allerdings ist der in der Miete enthaltene Betriebskostenanteil um 20€ gestiegen.
    Während also die Vergleichsmiete (Netto) lt. Mietspiegel immer noch bei 450€ liegt, ist der Betriebskostenanteil der Teilinklusivmiete auf insgesamt 70€ gestiegen, womit die reine Kaltmiete auf 430€ gesunken ist.
    Was bedeutet, dass der Vermieter seinen "Kaltmietenanteil" ebenfalls auf 450€ anheben darf, und damit auf eine neue Teilinklusivmiete in Höhe von 520€ kommt.
    Eine Teilinklusivmiete bedeutet nicht, dass ein bestimmter Betriebskostenanteil auf Ewigkeit garantiert ist. Der Betriebskostenanteil einer Inklusivmiete bestimmt sich immer nach dem tatsächlichen Höhe der Betriebskosten.

    Zitat

    Es ging sich um die Frage der Rechtmäßigkeit wenn es im Mietvetrag keine Aufschlüsselung gab und die Frage, ob dies nicht auch eine verdeckte Erhöhung der Nebenkosten ist.


    Mir scheint du hast hier ein grundlegendes Verständnisproblem. Teilinklusivmieten enthalten nunmal einen Teil der Nebenkosten. Daher wird bei Inklusivmieten die Kappungsgrenze auch aus der Inklusivmiete errechnet und nicht nur aus der Nettokaltmiete.
    Das "Rausrechnen" der Nebenkosten bei einer Mieterhöhung von Teilinklusivmieten dient einzig und allein dem Zweck eine Vergleichbarkeit zum Mietspiegel herstellen zu können, der bekanntlich nur die Nettokaltmieten enthält.

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    Nun meine Frage, kann mir der Vermieter vorschreiben, was ich im Keller lagern darf und an wen kann ich mich wenden bei Schäden? Gibt es hierzu eine Rechtsprechung?


    Nein der Vermieter darf nicht vorschreiben, was im Keller zu lagern ist, aber das ist eine typische Kellerproblematik. Niemand käme auf die Idee in einer Wohnung die Fenster offen zu lassen, wenn es regnet. Danach macht man sie aber wieder auf.
    Aber der Keller ist der Keller und da bleiben die Fenster dann eben auch nach dem Regen dauerhaft geschlossen, was zu Schäden am Keller und auch an der eingelagerten Küche führen kann.

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    Originalzitat:"Sollte keine Zustimmung erteilt werden, sind wir als Vermieter berechtigt innerhalb der darauffolgenden 3 Monate Klage zu erheben." Damit hat der Vermieter seinen Weg schon angekündigt.


    Das ist eine unglückliche Formulierung um die man als Vermieter in der einen oder anderen Form leider praktisch nicht drumrum kommt. Zumindest dann nicht, wenn man die Erhöhung wirklich gerne hätte.

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    Das einklagbare Recht auf Mehr aus purer Gier gibts nur für Vermieter.


    Also dazu muss ich jetzt dann doch mal was sagen:
    1. Ist es in den meisten Fällen nicht pure Gier, sondern absolute Notwendigkeit, da
    a.) Handwerker und Instandhaltungskosten ebenfalls der Inflation unterworfen sind. Ein Dach bekommt man heute nicht mehr für den Preis gedeckt, der 1970 verlangt wurde. (Mein Fliesenleger verlangt grade 46 €/h zzgl. MwSt. und 110DM hat der im Jahr 2000 garantiert noch nicht verlangt)
    b.) Die Immobilienpreise steigen und damit müssen auch die Vermieter höhere Mieten verlangen. Die einen, weil sie vielleicht den Kredit für den Hauskauf abzahlen müssen und die anderen, die vielleicht irgendwann mal ihr Haus verkaufen wollen und das nur können, wenn sie übliche Mieten verlangen.

    2. Arbeitgeber haben auch Rechte, die sie einfordern dürfen und das auch tun. War da nicht kürzlich was mit der Bahn? Ausserdem hat ein Arbeitgeber das Recht seinen Arbeitsplatz zu wechseln, wenn er irgendwo anders eine besser bezahlte Stelle findet.
    Vermieter dürfen nicht einfach ihren Mieter rauswerfen, nur weil sie einen anderen Mieter gefunden haben, der bereit ist mehr zu zahlen.

    --> Die Anpassung an den Markt macht also durchaus Sinn.

    Aber zu deiner Frage nochmal: Wenn der Vermieter klagt, weil du der Mieterhöhung nicht zustimmst, und dann verliert, bleibt er auf den Kosten sitzen. Und deine muss er auch tragen. Wobei ich hier eine Teilzustimmung empfehlen würde.


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    Die Urteile fallen überwiegend pro Vermieter aus und das BGB ist ja auch pro Vermieter gestaltet.


    Beispiele? Im BGB steht meist sowas wie: ...... Vereinbarungen zu Lasten des Mieters sind unwirksam. Was ist da "Pro Vermieter"?
    Und die BGH-Urteile, die in letzter Zeit gefällt wurden sind fast alle pro Mieter. Wenn man nur an das ganze Schönheitsreparaturklauselgedöns denkt.......

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    Ja die Tapeten entfernen steht unter den Individualvereinbarung, dass ist mir klar.


    Nur weil irgendwo Individualvereinbarung drauf steht, muss es noch lange keine sein. Eine Individualvereinbarung muss Aushandlungscharakter besitzen, zumindest wenn sie bestehendes Mietrecht aushebelt.
    Auch was das Streichen der Wände anbelangt, würde ich mir die Klausel im MV nochmal näher anschauen.

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    Meine Frage war nur hauptsächlich bezogen auf das Kündigungsschreiben mit den Anforderungen für die Fenster und den Balkon etc..
    Bei unsern Vormietern stand nur besenrein drin und die haben am Ende vor Gericht verloren und mussten alle Zusatzarbeiten die geleistet wurden bezahlen.


    Vielleicht waren die Vormieter Schw.... und haben jahrelang nicht geputzt. Und dann reicht der Besen für eine besenreine Übergabe einfach nicht mehr.