2) Es wurde aber ein völlig neuer Mietvertrag erstellt in dem die gesetzlichen Regeln von 2003 Gültigkeit haben. Somit auch die "neuen" Kündigungsfristen von 3 Monaten. Bis 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats.
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Das widerspricht der Einschätzung von Motzi. Das könnte möglicherweise nur Altverträge von vor 1.9.2001 betreffen.
Das widerspricht nicht meiner Einschätzung. Bei einem neuen Mietvertrag gelten selbstverständlich die neuen gesetzlichen Regeln. Dies ist aber völlig unabhängig davon, welche Bemessungsgrundlage bei Kündigungsfristen für den Vermieter anzunehmen sind. Diese bemisst sich, wie bereits vorgetragen, nicht an der Dauer des (einen/neuen )Mietverhältnisses, sondern an dem Zeitraum seit Überlassungs des Wohnraumes. So entschieden vom LG Zwickau, Urteil vom 12.12.1997, WM 1998, 158.
Dieses Urteil ist auch nachvollziehbar, da die Vorschriften die für den Vermieter zu verlängerten Kündigungsfristen führen, eine Schutzvorschrift für den Mieter darstellen sollen, die im anderen Fall rechtsmissbäuchlich umgangen würde.
Ich würde sogar noch einen Schritt weiter gehen wollen und sagen, dass selbst wenn das MV unterbrochen wurde, die Wohnung übergeben und der Mieter ausgezogen ist - um sodann, nach Begründung eines neuen Mietverhältnisses, wieder einzieht (in die gleiche Wohnung ) u. ( warum auch immer) ein Sachzusammenhang des "ersten" und "zweiten" Mietverhältnis besteht, bei der die Dauer der Überlassung des ersten Mietverhältnis bei der Bemessung der Kdg-Frist des zweiten Mietverhältnisses mit zuberücksichten ist.
Allerdings kenne ich hierzu keinnerlei Rechtssprechung. Dies stellt nur meine ( womöglich falsche ) Meinung dar, die sich aufgrund der gängigen Rechtsprechung in einem anderen ( aber in diesem Punkt vergleichbaren) Rechtsgebiet gebildet hat.
Jedenfalls ist es Systemimmanet wenn die Dauer des Mietverhältnis und der Zeitraum der Überlassung des Wohnraumes nicht zwingend Deckungsgleich sind. Schön erkennbar bei einer "erfolgreichen" VM-kündigung bei der der Mieter aber nicht auszieht. In einem solchen Fall besteht nämlich kein Anspruch mehr auf Mietzinszahlung ( da Mietverhältnis beendet), sondern während des Zeitraumes der "nicht gewollten" Überlassung des Wohnraumes Anspruch auf Nutzungsentschädigung.