Beiträge von Motzi

    Der Mieter müßte zunächst mal den Vermieter mit Fristsetzung auffordern, die Betriebskostenabrechnung für 2012 zu erstellen.
    Nur wenn der Vermieter der Aufforderung zur Abrechnung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nachkommt,[...].


    Hierzu habe ich in der Rechtsprechung nichts gefunden, hätten Sie da eine Quelle für mich? D.h. ist eine Nachfristsetztung nötig oder ist der VM bereits nach Ablauf der gesetzlichen Frist im Verzug ?

    Natürlich können Heizkosten noch korrekt ermittelt werden. Dazu benötigt der Vermieter lediglich die Kostenbelege für den Abrechnungszeitraum.

    Wie sollte das der VM machen, wenn er verbrauchsabhängig abrechnen müsste aber keine Erfassungsgeräte hat ( Weder HKV`S noch Wärmemengenzähler) ?

    Hallo,
    eine Mieter erhält bis Dato keine NK-Abrechnung aus dem Abrechnungsjahr 2012.
    Aufgrund der vorherigen Abrechnung ist klar, dass die Heizkosten nicht nach Heizkostenverordnung abgerechnet werden/wurden, obwohl dies für dieses Haus zwingend wäre. Da in den Wohnungen keine HKV`s istalliert sind, ist auch davon auszugehen, dass die bereits verfristete und noch nicht vorliegende NK-Abrechnung 2012 in jedem Fall falsch sein wird.
    Stellt sich sich die Frage, was mit den Nebenkostenvorauszahlung für das Jahr 2012 geschieht, da ja eine richtige Abrechnung nicht mehr vorgelegt werden kann und die Heizkosten wohl nicht korrekt ermittelt werden können.
    Kann der Mieter einen Teil der Vorauszahlung aus 2012 zurückverlangen und wenn ja wieviel?

    Beschäftigst Du Dich hier als Pausenclown?:(

    Mach ich halt mal den Pausenclown. Stichwort ist der § 93 BGB:

    "Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein."

    Daraus folgt, dass der Eigentümer einer Tapete nicht ein Anderer sein kann als der Eigentümer der Wand/Wohnung.
    Der Eigentumsanspruch des TE ist mit Anbringen der Tapete untergegangen.

    Das nur so als Nachtrag.


    2) Es wurde aber ein völlig neuer Mietvertrag erstellt in dem die gesetzlichen Regeln von 2003 Gültigkeit haben. Somit auch die "neuen" Kündigungsfristen von 3 Monaten. Bis 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats.
    [/I]


    Das widerspricht der Einschätzung von Motzi. Das könnte möglicherweise nur Altverträge von vor 1.9.2001 betreffen.

    Das widerspricht nicht meiner Einschätzung. Bei einem neuen Mietvertrag gelten selbstverständlich die neuen gesetzlichen Regeln. Dies ist aber völlig unabhängig davon, welche Bemessungsgrundlage bei Kündigungsfristen für den Vermieter anzunehmen sind. Diese bemisst sich, wie bereits vorgetragen, nicht an der Dauer des (einen/neuen )Mietverhältnisses, sondern an dem Zeitraum seit Überlassungs des Wohnraumes. So entschieden vom LG Zwickau, Urteil vom 12.12.1997, WM 1998, 158.

    Dieses Urteil ist auch nachvollziehbar, da die Vorschriften die für den Vermieter zu verlängerten Kündigungsfristen führen, eine Schutzvorschrift für den Mieter darstellen sollen, die im anderen Fall rechtsmissbäuchlich umgangen würde.

    Ich würde sogar noch einen Schritt weiter gehen wollen und sagen, dass selbst wenn das MV unterbrochen wurde, die Wohnung übergeben und der Mieter ausgezogen ist - um sodann, nach Begründung eines neuen Mietverhältnisses, wieder einzieht (in die gleiche Wohnung ) u. ( warum auch immer) ein Sachzusammenhang des "ersten" und "zweiten" Mietverhältnis besteht, bei der die Dauer der Überlassung des ersten Mietverhältnis bei der Bemessung der Kdg-Frist des zweiten Mietverhältnisses mit zuberücksichten ist.

    Allerdings kenne ich hierzu keinnerlei Rechtssprechung. Dies stellt nur meine ( womöglich falsche ) Meinung dar, die sich aufgrund der gängigen Rechtsprechung in einem anderen ( aber in diesem Punkt vergleichbaren) Rechtsgebiet gebildet hat.

    Jedenfalls ist es Systemimmanet wenn die Dauer des Mietverhältnis und der Zeitraum der Überlassung des Wohnraumes nicht zwingend Deckungsgleich sind. Schön erkennbar bei einer "erfolgreichen" VM-kündigung bei der der Mieter aber nicht auszieht. In einem solchen Fall besteht nämlich kein Anspruch mehr auf Mietzinszahlung ( da Mietverhältnis beendet), sondern während des Zeitraumes der "nicht gewollten" Überlassung des Wohnraumes Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

    Also auch der Anspruch des Mieters auf eine längere Kündigungsfrist, falls dieser laut dem alten Vertrag bestanden hätte, seitens des Vermieters.


    Nein, der Anspruch des Mieters entfällt nicht. Da auf die Dauer des Mietverhältnisses seit Überlassung des Wohnraums abzuziehlen ist.
    Der Wohnraum wird i.d.R. beim erstmaligen Zustandekommen eines MV überlassen. Nachträgliche Änderungen oder gar ein neuer MV ändert daran nichts.Alles andere würde einen unzulässigen Umgehungstatbestand darstellen.

    Jugendhilfeeinrichtung, junger Erwachsener, hört sich für mich nicht gerade nach einem Umzugsunternehmen an.
    So wie das aussieht wird Ihr Klient wohl zum Pinsel greifen müssen. Das scheint wohl die preiswerteste Lösung zu sein.

    Bei Gesamten Kaltwasserkosten von ca 13.456 Euro und bei überschlägiger Hinzurechnung der Abwasserkosten ergäbe sich für Ihr 8 Parteienhaus an Anteil von ca 11%

    13.456 Euro für Kaltwasser ergäbe nach dem hiesigen Wasserpreis einen Verbrauch von ca. 7273 m3.
    Analog ergeben 1.546,08 EUR einen Verbrauch von 835 m3

    392.990 oder 392, 990 ?
    Ca. 393 m3 könnte die Summe der Kaltwasserzähler sein. Würde noch das W-Wasser hinzukommen um den gesamten Frischwasserverbrauch zu ergeben.

    Sollte das so sein sind die Zahlen plausibel.


    Da der Vermieter ein Unternehmen hat und einige Immobilien besitzt, die er vermietet, vermuten wir, dass er für die Mietwohnungen einen teuren Tarif gewählt hat und im Gegenzug von dem Stromanbieter für den eigenen Verbrauch (Wohnen + Unternehmen) einen günstigen Tarif erhält.

    Da vermuten Sie mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9 % falsch.
    Auch kann ich durch den Anbieterwechsel keinen wesentlichen Nachteil für die Mieter erkennen.
    90 EUR bei 2 Parteien und 146 EUR bei dreien - ist summa summarum ungefähr das Gleiche.

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