Wo steht das denn geschrieben? In dieser Verordnung ist das Verhältnis zwischen Stromversorger und Eigentümer/Erbbauberechtigter geregelt, aber nicht das mit einem Mieter. Also bitte vorher diese Verordnung lesen und verstehen, bevor man postet.
Ich erlaube mir jetzt einfach mal ihnen eine Philippika zu erteilen. Der BGH sieht das so:
Die Gebrauchsgewährungspflicht gebe der Klägerin als Vermieterin auf, dem Beklagten als Mieter den Zugang an das allgemeine Stromversorgungsnetz zu eröffnen. Nur die Klägerin habe als Grundstückseigentümerin und Anschlussnehmerin gemäß § 2 Abs. 1 der Niederspannungsanschlussverordnung (im Folgenden: NAV) gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Herstellung eines Netzanschlusses einschließlich des Einbaus eines Stromzählers. Der Netzanschluss beginne gemäß § 5 NAV an der Abzweigung des Niederspannungsnetzes und ende grundsätzlich mit der Hausanschlusssicherung. Der Stromzähler als Messeinrichtung, für den die Klägerin als Anschlussnehmerin gemäß § 22 Abs. 1 NAV einen Zählerplatz vorzusehen habe, gehöre zum Netzanschluss und verbleibe im Eigentum des Netzbetreibers. Demgegenüber sei der Beklagte als Mieter lediglich Anschlussnutzer im Sinne von § 1 Abs. 3 NAV und könne vom Netzbetreiber nicht die Herstellung eines Netzanschlusses einschließlich des Einbaus eines Stromzählers verlangen.
Daraus folgt, dass der Mieter einen Rechtsanspruch gegen den VM auf einen "eigenen" Stromzähler hat.
BGH VIII ZR 113/10