Beiträge von Motzi

    Wo steht das denn geschrieben? In dieser Verordnung ist das Verhältnis zwischen Stromversorger und Eigentümer/Erbbauberechtigter geregelt, aber nicht das mit einem Mieter. Also bitte vorher diese Verordnung lesen und verstehen, bevor man postet.

    Ich erlaube mir jetzt einfach mal ihnen eine Philippika zu erteilen. Der BGH sieht das so:


    Die Gebrauchsgewährungspflicht gebe der Klägerin als Vermieterin auf, dem Beklagten als Mieter den Zugang an das allgemeine Stromversorgungsnetz zu eröffnen. Nur die Klägerin habe als Grundstückseigentümerin und Anschlussnehmerin gemäß § 2 Abs. 1 der Niederspannungsanschlussverordnung (im Folgenden: NAV) gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Herstellung eines Netzanschlusses einschließlich des Einbaus eines Stromzählers. Der Netzanschluss beginne gemäß § 5 NAV an der Abzweigung des Niederspannungsnetzes und ende grundsätzlich mit der Hausanschlusssicherung. Der Stromzähler als Messeinrichtung, für den die Klägerin als Anschlussnehmerin gemäß § 22 Abs. 1 NAV einen Zählerplatz vorzusehen habe, gehöre zum Netzanschluss und verbleibe im Eigentum des Netzbetreibers. Demgegenüber sei der Beklagte als Mieter lediglich Anschlussnutzer im Sinne von § 1 Abs. 3 NAV und könne vom Netzbetreiber nicht die Herstellung eines Netzanschlusses einschließlich des Einbaus eines Stromzählers verlangen.


    Daraus folgt, dass der Mieter einen Rechtsanspruch gegen den VM auf einen "eigenen" Stromzähler hat.
    BGH VIII ZR 113/10

    Wenn ich Sie richtig verstehe "Ihr Stromzähler hat keinen eigenen Stromanschluss" handelt es sich wohl um einen Unterzähler. Aus meiner Sicht ist so eine Abrechnung per se nicht zulässig. Der VM muss Ihnen im Rahmen der Niederspannungsanschlussverodnung den direkten Zugang zu einem Versorger eröffnen.


    Hier dreht es sich jedoch um eine "zusätzliche" Sicherheit, eine Art Bürgschaft zwecks Abwendung der Räumungsklage, welche erst dann generiert werden kann, wenn das Kind fast in den Brunnen gefallen ist.

    Hierzu der BGH:

    Vom Schutzzweck des § 551 Abs. 1 BGB werde allerdings der Fall nicht erfasst, dass ein Dritter unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft zusage und es anschließend zum Abschluss eines Mietvertrages komme; jedenfalls gelte dies dann, wenn die Bürgschaft erkennbar nicht mit besonderen Belastungen für den Mieter verbunden sei.

    Nun ja - wenn ein Mieter sich "seine" Whg nicht leisten kann - ist das wohl zuerst ein Nachteil für den VM, oder ? Und wenn dem Mieter der Verlust der Whg. droht ist die Begrenzung auf 3MM kaution lt. BGH nicht rechtsunwirksam . Warum also bei einer Neuvermietung? Beides hätte doch zum Ergebnis, das der "Mieter" keine Whg. hätte. Ihre Lösung wäre zwar eine Möglichkeit - für diesen Fall ist sie aber leider nicht relevant - da nicht nachholbar

    Schon klar - aber - wenn ein Mietvertrag erst gar nicht zustande kommt , weil kein Arbeitseinkommen vorhaden ist, wäre das aus ihrer Sicht kein Nachteil für den "Mieter" ?

    Wäre es nicht klüger, diesen Fall einem Anwalt vorzustellen. Ein Forum für Mietrecht ist mit Sicherheit der falsche Platz.


    Dieser Fall ist bereits gerichtsanhängig und wird anwaltlich begleitet. Durch die neue BGH Rechtsprechung ist aber eine gewisse Unsicherheit in der "Urteilsfindung" gegeben, sodass mir
    die Sicht der Autoren hier vielleicht den entscheidenten "Wink" geben kann.
    Wie schon bereits hier richtig erkannt wurde , ist die Beweisbarkeit der Freiwilligkeit fast unmöglich. Klar ist auch das
    für einen Mieter nicht per se Nachteilig ist einen Bürgen beizubringen, da dem Mieter keine zusätzlichen Verpflichtungen entstehen. Er schuldet dem Bürgen nur das, was er dem VM auch schulden würde. Aber wie ist das Paradoxon aufzulösen , das die Vermeidung des Verlustes einer Whg. durch eine Bürgschaft nicht zum Nachteil des Mieters gereicht und die Tatsache das die gleiche Mieterin die Whg ohne Bürgschaft womöglich erst garnicht bekommen hätte ein Nachteil darstellt?

    Der VM hat die Bürgschaft nicht gefordert. Sie wurde ihm freiwillig angetragen um sozusagen die Chancen für eine Vermietung zu erhöhen. Und wenn die Vereinbarung unwirksam wäre, warum sollte dann der Bürge in Höhe einer MM bürgen?

    551 BGB geht davon aus, dass keine für den Mieter nachteilige Regelung getroffen werden kann. Der Ex ist aber kein Mieter?

    Da schliest sich dann gleich noch eine Frage an: Wie kann zur Vermeidung einer Kündigung eine solche Bürgschaft nicht als Nachteil für den Mieter angesehen werden, wenn man im Umkehrschluss davon ausgeht das eine Bürgschaft bei einem Zustandekommen eines MV als nachteilig anzusehen wäre? Ist doch irgendwie nicht ganz logische.

    Hallo,
    nachfolgend möchte ich gerne einen realen Fall vorstellen und würde gerne um eure/ihre rechtliche Einschätzung bitten.

    Ein Ehepaar (Ende 30) trennt sich. Die Ehefrau zieht aus der ehelichen Wohnung aus, schließt einen Mietvertrag für eine neue Wohnung. Die Frau möchte mit ihrem minderjährigen Kind in die neue Wohnung einziehen. Da sie über kein Arbeitseinkommen verfügt, stellt sich der Ehemann als Bürge zur Verfügung. Der Bürgschaft ist eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft, mit dem Verzicht auf die Einrede Vorausklage. Die Bürgschaft ist betragsmäßig unbegrenzt und erstreck sich auf alle aus dem Mietverhältnis enstehenden Forderungen gegen die Haupmieterin aus diesem Mietverhältnis. Zusätzlich stellt die Mieterin eine vereinbarte Kaution über 2MM. Zwischenzeitlich ist die Ehe geschieden und der minderjährige Sohn aus der Wohnung ausgezogen. Die Mieterin verstirbt und liegt tagelang in der Wohnung. Die Whg. wurde durch die Polizei sowie das Ordnungsamt geöffnet. In der Whg befanden sich etwa 2500 leere Flaschen ,meist alkoholische Getränke. Wände und Böden waren verkotet und mit Urin übergezogen. Der Leichengeruch war extrem. Aufgrund dessen, dass sich in dem selben Haus eine Bäckerei sowie ein Eiscafe befindet, hat das Ordnungsamt eine schnellstmögliche Räumung und Desinfektion der Whg angeordnet, da ansonsten die Betriebsgenehmigung für die vorgenannten Betriebe entzogen würden.

    Der Ex-Ehemann ( Bürge) , der Bruder der Verstorbenen sowie der mittlerweile volljährige Sohn wurden vom VM aufgefordert den behördlichen Aufforderungen nachzukommen. Alle haben dies abgelehnt. Nunmehr hat der VM die Whg im zuge der Selbsthilfe räumen und desinfizieren lassen, sowie die beschädigten Wand- und Bödenbeläge erneuern lassen.
    Für hierdurch entstandene Kosten fordert er vom Bürgen Ersatz.

    Es geht um die Beurteilung der Frage ob der VM entgegen des § 551 BGB und unter Würdigung des BGH, 10.04.2013 - VIII ZR 379/12 Urteils einen Anspruch aus der Bürgschaft hat (und falls ja in welcher Höhe ). Die Erbschaft wurde von allen Erbberechtigten ausgeschlagen zumindest soweit dem VM bekannt ist. Das Nachlassgericht war soweit bekannt nicht eingeschaltet worden.