Ich sehe das etwas anders als mein Vorautor.
Der VM ist nicht verpflichtet eine Rechnung vorzulegen, sofern er anderweitig den Schaden beziffern und beweisen kann.
Eine Instandsetzung kann von VM nicht verlangt werden.
Beiträge von Motzi
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Verstehe ich das richtig? Sie haben Sie einen rechtswirksamen ( unterschrieben) MV und wohnen bereits in der Whg. Die Renovierungsarbeiten sind auch solche und keine genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen?
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"Die Problematik mit den vertauschten Rohren war Ihm offensichtlich auch nicht bekannt. Die kam ja erst zum Tragen nachdem alle Heizkörper abgebaut und gestrichen wurden (veranlasst vom Vermieter) und dann wieder montiert wurden und nun voller Luft sind, die man nicht mehr vollständig rausbekommt."Das mit der Luft dürfte ziemlich unwahrscheinlich sein. Fragen Sie mal einen fähigen Heizungsmann/-frau, der/die wird Ihnen sagen können, dass eine Instandsetztung ( wenn auch nicht 100% ) relativ einfach zu machen ist. Dann wird auch der VM sicher leichter ins Boot zu holen sein.
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Der VM hat aus verschiedenen Rechtsgründen ein Besichtungsrecht, aus meiner Sicht sogar eine Pflicht.
Unter Abwägung der Interessen beider Parteien, dürfte das des VM auf eine "Besichtigung" überwiegen, da er berechtigt ist Schäden von der Mietsache abzuwenden ( Schäden durch unbeheizte Whg / Brandgefahr durch Heizen mit dem Backofen) etc.pp..Die Vorgehensweise wäre meines Erachtens:
1) Anstatt Romane zu verfassen - Bude aufräumen
2) Schnellstens Vermieter Einlass gewähren um Heizung instandzusetzten.
3) Dankar sein dass sich der VM so kümmert.
4) Über betreutes Wohnen nachdenken -
Seit Ablauf der Garantie muss ich nun seit drei Jahren in Folge einen Regler für 50 € bezahlen, der dann von einem Angestellten der Eigentümer ausgewechselt wird.
Da der neue Regler jeweils wieder zwei Jahre Gewähleistung hat, dürfte sich Ihr Problem eigentlich in Luft auflösen.
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Allerdings steht in der Abrechnung Ihre Einheiten 8. Was wiederum bedeuten könnte das an jeder Wasserentnahmestelle ein Zähler ist.
So würde ich das auch verstehen, 8 Zähler in dieser Wohneinheit und insgesamt 31.
Das müsste der TE ab ja klären können.
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Haben sie eine Vorstellung davon, was ein Rechtsstreit mit anschließender Räumungsklage kosten kann?
Sich auf eine Härtefallregelung berufen zu wollen, obwohl Ihnen bereits zum 01.12. eine neue Whg. zur Verfügung stehen könnte, will ich mal nicht bewerten. Sie sollten die Miete für diesen einen Monat doppelt zahlen. -
Irgednwas funktioniert hier wohl nicht richtig.
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Bei Amtsgerichten gibt es keinen Mindeststreitwert. Eine Berufung eines erstinstandlichen Urteils ist ab 600 EUR möglich. Ab 5000 EUR0 ist erstinstandlich ein LG zuständig.
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Vielen Dank für die konstruktive Antwort.
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Liebe Experten, hier mal wieder ein Fall zu dem ich gerne eure Meinungen "hören" würde.
Herr A ( 62 Jahre ) lebt in Pflegenheim B - Betreuung ist nicht angeordnet. Ab 12/2012 mietet Herr A eine Wohnung an. Der zuständigen Sozialträger C ( LWV Hessen) zahlt die Kaution. Die zukünftigen Mieten/NK werden vom Sozialträger D ( Landkreis ) übernommen (Nur am Rande gefragt, was könnte der Grund dafür sein, dass zwei verschiedene Träger beteiligt sind?).
Mit Eingang 14.10.13 erhält der VM vom Mieter A eine außerordenliche Kündigung aus wichtigem Grund - aus der hervorgeht, dass die Whg. am/ab 16.10.13 übergabefähig sei ( bis auf den Tag der Übergabefähigkeit keine weitern Angaben zu einer Frist) . Begründung: Mit Ablauf des 10.10.13 sei die Tagespflege des Mieter`s A in eine staionäre Pflege im Pflegeheim E übergegangen. Die Miet-Nebenkosten/-zahlung wurde letzmalig für 10/13 vom Sozialträger D gezahlt.
Nach schriftlicher Mitteilung des Sozialträgers C an den VM begann die stationäre Pflege allerdings bereits am 14.08.13. Ein Nachmieter konnte bisher nicht gefunden werden und wurde seitens des Mieter`s A auch nicht angeboten.Die Nachfrage am betreffenden Wohnungsmarkt ist äußerst mäßig.
Im Kündigungsschreiben ist keine hilfsweise ordentliche Kündigung enthalten.
Frage: Kann der Mieter im Sinne des § 543 BGB, bzw. des § 242 BGB außerordentlich kündigen bzw. auf eine Verkürzung der gesetztlichen Kündigungsfrist bestehen, bzw. ist die Kdg. überhaupt rechtswirksam?
Mir ist zwar Rechtssprechung bekannt, die eine Verkürzung der ges. Frist zulässt, allerdings betreffen diese Urteile langjährige Mietverhältnisse vor der Mietrechtsreform (2001) ( Stichwort: Längere Kündigungsfristen auch für Mieter und das dort eine Unvorhersehbarkeit der Pflegebedürftigkeit gegeben war)
Ich würde meinen, dass weder eine außerordenliche Kündigung noch eine Verkürzung der ges. Kündingsfrist in diesem Fall zulässig ist und dass das MV weiterhin unbefristet besteht.
Wie seht Ihr das, kennt Ihr hierzu aktuellere Rechtsprechung?
Und auch das nur am Rande: Der Sozialträger D erklärt dem VM die Aufrechnung der Novembermietzahlung mit der Kaution und fordert Rückzahlung der Restkaution bis Mitte 12/13 auf eins seiner Konten an.
Eine diesbezügliche Zession kann er aber nicht vorlegen.Hüstel, Räusper, Räusper.....
Vorab schonmal Danke
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... als erstes wollte mein anwalt 145 euro, sonst würde er sich nicht weiter mit mir befassen
...entweder sie nehmen den vergleich an oder sie bekommen keine prozesskostenhilfe!
Wie passt das denn zusammen?
Was haben Sie denn im Vergleich vereinbart?
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Nach nochmaligem Nachdenken sehe ich es so wie Kolinum. Am einfachsten für den TE wäre wohl, wenn der Vermieter die Gasversorgung übernimmt.
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In diesem Falle too late.
In meinen MVs (das bleibt aber unter uns Pastorensöhnen...) steht, dass die Mietflläche als mit xx m² vereinbart gilt.:D
In meinen steht erst garnix von qm, ansonsten stimme ich Berny zu - nix geht mehr... -
Und wohnt noch jemand über euch?
Nö, das ist es nicht. Da mindestens 2 Wohnungen im Haus vermietet sind (ob über euch noch jemand wohnt, geht aus dem Beitrag nicht hervor) muss nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Das heißt, dass der Verbrauch an Wärme (und Warmwasser) individuell erfasst und abgerechnet werden muss.
Hier die Heizkostenverordung (quasi ein Gesetz): Heizkostenverordnung
Da bin mir noch nicht so sicher. Man könnten den TE auch als Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 2 . 1 Heizkostenverordnung sehen.
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Wenn ich das mit dem Nachtrag richtig verstehe gab es also zwei Hauptmieter. Daher muss man sich schon fragen, warum weder in den Schriftsätzen noch in der Güteverhalndlung oder bei den Gesprächen mit Ihrem Anwalt der zweite Mieter von IHNEN thematisiert wurde.
Wenn der Vergleich bereits rechtskräftig geworden sein sollte, ist er meiner Ansicht nach dennoch anfechtbar, da es Ihnen schlicht an der Passivlegitimation fehlte. Gehen Sie nochmals zu Ihrem Anwalt.
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Und du bist der Meinung, dass ein Urteil des Amtsgerichtes mehr Gewicht hat als eins vom Oberlandesgericht? Ich halte mich dann doch besser ans OLG. Und der Unterschied beträgt läppische 14 Monate.
Das natürlich nicht - aaaber. Das OLG K hat entschieden das nach 18 Monaten eine Mieterhöhung zustande gekommen ist.
Es hat aber nicht entschieden ob auch schon nach 3 Monaten eine zustande gekommen wäre. Und genau das hat das AG "Monnem" in 2012 gemacht. -
1/3 der Kosten überweisen und gut ist.
Moralisch i.O. , de jure nicht nötig ( sofern es keine anderslautende diesbezügliche Vereinbarung gibt )
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Nö, hat er nicht. Laut OLG Karlsruhe wären dazu 18 Monate nötig gewesen:
Wie, nö? Wenn widerspruchlos 18 Monate gezahlt wurde ist die Mieterhöhung lt. OLG Karlsruhe konkludent zustande gekommen. - Soweit alles gut- wo ist da aber der Widerspruch, dass die Erhöhung auch schon nach 4 maliger Zahlung zustande gekommen ist?
S.h. Urteil AG Mannheim vom 23.03.2012 9 C 77/12